Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs reicht zur Wahrung der Frist des § 277 UGB die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus (RIS-Justiz RS0127129). Bei allfälligen späteren Änderungen ist der geänderte Jahresabschluss nachträglich beim Firmenbuchgericht einzureichen (ausführlich 6 Ob 225/11y).
Dies erkennt auch der Revisionsrekurs; ob im konkreten Fall die Möglichkeit der Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses möglich war, ist jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.
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