Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.766,25 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 978,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Begründung
Der klagende Masseverwalter begehrte zunächst nur den Zuspruch von insgesamt S 302.758,74 s.A. und brachte hiezu vor, die Gemeinschuldnerin sei zumindest seit Sommer 1984 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, was der beklagten Partei zumindest für die Zeit der vom Kläger angefochtenen Zahlungen auf den von ihr erst am 31. Oktober 1984 fällig gestellten Saldo eines der Gemeinschuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredites bekannt gewesen sei oder ihr doch hätte bekannt sein müssen. Sie sei die Hausbank der Gemeinschuldnerin gewesen. Während der letzten Monate vor der am 4. März 1985 verfügten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin habe deren Geschäftsführer, der für den Kredit auch die persönliche Haftung übernommen habe, vorzüglich auf das Kreditkonto Zahlung geleistet. Die daraus hervorleuchtende Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin hätte der beklagten Partei aus dem Zusammenhang gleichfalls auffallen müssen. Die vom Masseverwalter angefochtenen Zahlungen seien daher den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und würden gemäß den §§ 30 Abs. 1 Z 1 und 3 und 31 Abs. 1 Z 2 KO angefochten. Vor Schluß der Verhandlung erster Instanz ergänzte der Masseverwalter sein Leistungsbegehren noch durch ein diesem vorangestelltes (Rechtsgestaltungs-)Begehren, die angefochtenen Zahlungen den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären. Die beklagte Partei bestritt das Vorliegen von Anfechtungstatbeständen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Der von der beklagten Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz, das ergänzend feststellte, daß keine der angefochtenen Zahlungen den Betrag von S 60.000,-- übersteige, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die von der beklagten Partei gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision gegen ein (zur Gänze) bestätigendes Berufungsurteil gemäß § 502 Abs. 3 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen (§ 55 Abs. 1 JN) und das Gericht zweiter Instanz über sie entschieden hat (vgl. § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO; Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 1874). Werden verschiedene
Rechtshandlungen - wie hier verschiedene Zahlungen des Gemeinschuldners oder von dessen Kunden für diesen - angefochten, ist ein solcher rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zu verneinen. Allein deshalb, weil diese Zahlungen der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung der beklagten Partei gegen die Gemeinschuldnerin dienten und nunmehr nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden, sind sie zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen. Jede Zahlung ist vielmehr, soweit es die Zulässigkeit der Revision anlangt, gesondert zu beurteilen (SZ 55/65; JBl. 1982/380; zuletzt wieder 1 Ob 523/85). Da keine der 36 vom Masseverwalter angefochtenen Zahlungen für sich die Revisionsgrenze von S 60.000,-- übersteigt, ist die Revision gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung aus zutreffenden Gründen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
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