Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat im Einklang mit der von ihm zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung die verhängte Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Offenlegung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 bestätigt. Dem Argument der Revisionsrekurswerber, die Verhängung der Zwangsstrafe zur Erzwingung lange zurückliegender und deswegen "überholter" Jahresabschlüsse sei nicht verhältnismäßig, ist entgegenzuhalten, dass das Informationsinteresse Dritter über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch die Kenntnis länger zurückliegender Jahresabschlüsse verlangt, weil nur die regelmäßige und vollständige Offenlegung ein verlässliches Bild über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vermittelt und die bestehende Rechtspflicht zur Offenlegung nicht dadurch zum Erlöschen gebracht werden kann, dass der Offenlegungspflichtige rechtswidrig und über einen längeren Zeitraum erfolgreich die Offenlegung verweigert. Im Übrigen wird auf die ausführlichere Begründung zu 6 Ob 70/02s verwiesen.
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