OGH 6Ob6/90

OGH6Ob6/9026.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna S***, Pensionistin, Mieming 144, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Josef S***, Landwirt, Mieming 150, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 216.000 und monatlichen Ausgedingsleistungen von S 6.000 (Revisionsinteresse S 424.028 s.A.) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20.Juni 1989, GZ 3 a R 266/89-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 3.März 1989, GZ 3 C 1300/88k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 208.028 samt 4 % Zinsen seit 4.8.1988 als Teilurteile bestätigt, dagegen insoweit, als auch das Begehren auf Zahlung eines monatlichen Betrages von S 6.000 ab August 1988 jeweils im vorhinein am Ersten eines jeden Monates abgewiesen wurde, sowie im Kostenausspruch aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Punkt III des Vertrages vom 30.4. und 4.5.1965, mit dem die Klägerin dem Beklagten den geschlossenen Hof EZ 9 I KG Mieming übergeben hat, lautet wie folgt:

"Der Einheitswert....

Für diese Übergabe hat der Übernehmer die nachstehende Gegenleistung zu erbringen:

1. Er räumt seiner Mutter bis zu deren Ableben das unentgeltliche Wohnungsrecht, licht-, wasser- und heizungsfrei in der derzeit noch von der Familie....bewohnten Wohnung im ersten Stock, bestehend aus einer Küche und einem Zimmer ein. Bis zur Räumung dieser Wohnung hat die Übergeberin das gleiche Wohnungsrecht im nördlichen Zimmer im ersten Stock im Hause auf Bp 143, mit dem Mitbenützungsrecht an der Küche und an der Stube. Zu diesem Wohnungsrecht gehört auch das freie Aufenthalts- und Bewegungsrecht in Hof und Garten.

Die der Mutter zur Wohnung eingeräumten Räume sind vom Übernehmer mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen zu versehen.

2. Der Übernehmer ist weiters verpflichtet, die Übergeberin in gesunden und kranken Tagen bis zu deren Ableben ortsüblich und standesgemäß in einer klaglosen Weise zu versorgen. Hiezu gehört insbesondere

a) die volle Verpflegung am Familientische, dem jeweiligen Alter- und Gesundheitszustand angemessen;

b) die Beistellung, Reinigung und Instandhaltung der von der Mutter benötigten Bekleidung, der Schuhe sowie der Leib- und Bettwäsche;

c) die Pflege und Betreuung im Alter und Krankheitsfalle und Übernahme der Krankheitskosten (für ärztliche Behandlung, für Heilmittel und einen allfälligen Krankenhausaufenthalt), soweit diese Kosten nicht auf Grund der jeweiligen Gesetze oder abgeschlossener Verträge von einer Versicherungsanstalt zu tragen sind;

d) die Leistung eines monatlichen Taschengeldes in der Höhe des jeweiligen Gegenwertes von drei Kilogramm Butter jeweils monatlich im vorhinein, derzeit monatlich Schilling einhundert;

e) die Übernahme der Kosten für eine ortsübliche und standesgemäße Beerdigung.

Der Übernehmer hat überhaupt seiner Mutter jederzeit mit Liebe und Achtung entgegenzukommen und ein gleiches Verhalten auch von seinen Hausgenossen zu verlangen.

  1. 3. ...
  2. 4. Für den Fall, als die Übergeberin auf dem Hof des Übernehmers nicht mehr sollte bleiben wollen, hat sie das Recht, ein Versorgungshaus aufzusuchen und hat der Übernehmer dann die Kosten für den Aufenthalt in diesem Versorgungsheim zur Zahlung zu übernehmen, und zwar an Stelle der vorvereinbarten Naturalleistungen. Die Verpflichtung zur Leistung des Taschengeldes bleibt auch in diesem Falle aufrecht. Das Recht, ein Versorgungshaus aufzusuchen, steht der Übergeberin jederzeit ohne Angabe von Gründen frei."

Die Klägerin begehrte am 29.7.1988 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 216.000 s.A. und vom August 1988 an zur Zahlung eines Betrages von S 6.000 jeweils im vorhinein am Ersten eines jeden Monates, und brachte hiezu vor, der Beklagte habe sie derart lieblos und grausam behandelt, daß sie zum Auszug aus dem ihm übergebenen Haus genötigt gewesen sei. Seit 15 Jahren wohne sie deshalb außer Haus. Obgleich der Beklagte mehrfach aufgefordert worden sei, seinen Verpflichtungen aufgrund des Übergabsvertrages nachzukommen, habe er mit Ausnahme zweier Zahlungen S 1.000 keine Leistung erbracht. Für Unterkunft und Betreuung folge die Klägerin ihren gesamten monatlichen Pensionsbezug von S 6.000 an Verwandte aus. Da unter dem Begriff "Versorgungshaus" im Sinne des Vertrages jede Beherbergung und Versorgung außerhalb ihres früher eigenen Hofes zu verstehen sei, verlange sie vom Beklagten an rückständigen Ausgedingsleistungen für die letzten drei Jahre monatlich S 6.000, daher insgesamt S 216.000, und für die Zukunft monatliche Beträge in gleicher Höhe.

Der Beklagte wendete insbesondere ein, die Klägerin habe keine Veranlassung gehabt, vom Hof wegzuziehen. Die diesbezüglich erhobenen Vorwürfe seien unrichtig. Seit ihrem Auszug habe die Klägerin immer wieder erklärt, sie verlange die vertragsbedungenen Leistungen nicht, weil sie eine Pension samt Hilflosenzuschuß beziehe. Bezüglich des Rückstandes werde daher Verzicht eingewendet. Die Klägerin habe keineswegs die gesamten Pensionsbezüge an ihre jeweiligen Unterkunftgeber ausgefolgt. Dies wäre auch ein unangemessen hohes Entgelt gewesen. Die Dienste eines Versorgungshauses habe die Klägerin nie in Anspruch genommen. Daß der Beklagte aber auch dann hätte zahlungspflichtig sein sollen, wenn die Klägerin zu anderen Familienangehörigen ziehen würde, sei von den Streitteilen weder beabsichtigt worden noch lasse der Vertragstext eine solche Auslegung zu.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren lediglich mit S 7.972 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 208.028 s.A. und von monatlich S 6.000 ab August 1988 s.A. ab. Es stellte - soweit für die Erledigung der Revision von Bedeutung - fest:

Der Beklagte schloß 1955 die Ehe. Seine Ehegattin, Monika S***, lebte schon seit 1954 auf dem Hof der Klägerin und deren am 23.2.1962 verstorbenen Ehemann. Den Haushalt versorgten die Klägerin und ihre Schwiegertochter gemeinsam. Dabei kümmerte sich die Klägerin in erster Linie um die Erziehung ihrer Enkel. Sie bezog seit dem Ableben ihres Ehegatten eine vierteljährliche Zuschußrente von S 200. Der Beklagte, der Mitte der Sechzigerjahre Straßenwärter geworden war, folgte sowohl seiner Frau als auch seiner Mutter Wirtschaftsgeld aus.

1965 übergab die Klägerin dem Beklagten den Hof. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Streitteile mit dem Ausdruck "Versorgungshaus" auch die Unterbringung und Verköstigung der Beklagten bei Verwandten gemeint hätten.

Die Klägerin benützte von der ihr zugesicherten Auszugswohnung lediglich einen Raum. Den anderen überließ sie dem Beklagten. Den dort befindlichen Herd verschenkte sie. Das von ihr bewohnte Zimmer war mit einem von ihr angeschafften Meller-Ofen ausgestattet. Sie heizte zumeist selbst ein. Der Beklagte schaffte das erforderliche Brennmaterial auf ihr Zimmer. Mit diesem Zustand war die Klägerin einverstanden.

Nach der Hofübergabe erhielt die Klägerin das ihr zugesagte Taschengeld nie. War sie - was öfters geschah - krank, wurde sie vom Beklagten beziehungsweise dessen Frau betreut. Mit dieser Versorgung war sie zufrieden.

Dennoch kam es schließlich zwischen der Klägerin und ihrer Schwiegertochter zu Spannungen, weil die Klägerin ihren Töchtern öfters Eier, Butter und dergleichen mitgab. Es kam deshalb wiederholt zum Wortwechsel, der aber nie zu heftigem Streit ausartete. Als Monika S*** eines Tages beim Aufräumen wieder Lebensmittel, die die Klägerin für sich oder Dritte gehortet hatte, entdeckte, kam es erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen. Dabei äußerte die Klägerin, daß das ihre Schwiegertochter nichts anginge. Wenn sie damit nicht mehr nach ihrem Belieben schalten könne, werde sie den Hof verlassen. Monika S*** beharrte auf ihrem Standpunkt mit dem Hinweis, "schließlich führe sie jetzt mit dem Beklagten den Bauernhof". Darauf zog sich die Klägerin in ihr Zimmer zurück. Ihre Schwiegertochter bat den Beklagten, er solle seiner Mutter am Abend das Essen aufs Zimmer bringen. Der Beklagte tat dies, dachte sich dabei jedoch nichts. Dies geschah auch an den folgenden Tagen. Die Klägerin litt darunter, daß sie nun nichts mehr zu arbeiten hatte. Vom nächsten Sonntag - im Februar 1973 - an verbrachte die Klägerin einige Tage bei ihrer Tochter Irmgard K***, die sie hiezu eingeladen hatte. Die Klägerin wartete darauf, daß sie der Beklagte oder dessen Ehegattin von dort abholen werde.

Tatsächlich wohnte die Klägerin aber dann einige Jahre bei ihrer Tochter Irmgard K***. Zu dieser hatte sie nach und nach ihre Habseligkeiten vom Hof gebracht. In der Folge zog sie zu ihrer Tochter Aloisia F***, bei deren Familie sie bis Mitte 1987 blieb. Sie wurde von dieser betreut und versorgt. Nach dem Tode ihrer Tochter im Jahre 1981 übernahmen der Enkel der Klägerin, Armin F***, und dessen Frau die Betreuung. Die Familie F*** hatte für die Betreuung nichts verlangt, die Klägerin zahlte aber nach dem Tode ihrer Tochter aus freien Stücken monatlich S 1.000, später sogar S 1.500.

Im ersten Halbjahr 1987 stürzte die Klägerin eines Tages im Hause der Familie F***. Da die Eheleute F*** berufstätig waren, so daß für eine nun notwendige intensivere Betreuung tagsüber niemand da war, wurde die Klägerin von einer anderen Tochter, Berta E***, und deren Mann aufgenommen. Diesen zahlte die Klägerin monatlich S 1.500 für die Betreuung und unterstützte sie auch sonst mitunter finanziell. Außerdem verrichtete sie jeweils kleinere Hausarbeiten. Tagsüber hielt sie sich häufig bei Irmgard K*** auf, der sie für die zusätzliche Betreuung gleichfalls monatlich S 1.500 zahlte. Am 9.12.1988 wurde die Klägerin von ihrer Tochter Berta E*** aus dem Hause gewiesen. Darauf bezog sie bei ihrem Enkel, der auf dem Hof des Beklagten eine Dachbodenwohnung hatte, Quartier und mußte hiefür monatlich 2.000 S zahlen. Das Mittag- und das Abendessen nimmt sie weiterhin bei der Familie K*** ein, die auch ihre Wäsche versorgt.

Mit Schreiben vom 12.12.1988 teilte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter mit:

"in obiger Angelegenheit hat mir meine Mandantschaft mitgeteilt, daß sie im Anschluß an die Verhandlung vom vergangenen Freitag aus dem Hause ihrer Tochter Berta E*** und ihres Schwiegersohnes Bernhard E*** in Mieming Nr.144 gewiesen wurde. Meine Mandantschaft wurde deshalb von Herrn Otto S***, ihrem Enkel, in dessen Wohnung in Mieming Nr.150 im 2.Stock aufgenommen. Meine Mandantschaft hat mich beauftragt, das Wohnungsrecht laut Punkt III. Absatz 1 des Übergabsvertrages vom 4.5.1965 zu beanspruchen, welches Wohnrecht sich auf die Wohnung im 1.Stock, bestehend aus einer Küche und einem Zimmer erstreckt und auch das freie Aufenthalts- und Bewegungsrecht in Hof und Garten umfaßt. Die der Mutter zur Wohnung eingeräumten Räume sind vom Übernehmer mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen zu versehen.

Ich darf deshalb Deinen Mandanten ebenso höflich wie nachdrücklich auffordern, bis längstens 22.12.1988 die genannten beiden Räume mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen auf eigene Kosten zu versehen, damit meine Mandantschaft an diesem Tag in diese Räume einziehen kann.

Bezüglich der auf Seite 3 des genannten Vertrages unter a, b und c genannten Leistungen, nämlich die volle Verpflegung, Beistellung, Reinigung und Instandhaltung der Bekleidung, Schuhe, Leib- und Bettwäsche sowie die Pflege und Betreuung im Alter- und Krankheitsfalle und Übernahme der Krankheitskosten, begehrt meine Mandantschaft den Betrag von monatlich S 4.000. Sobald somit meine Mandantschaft in die ordnungsgemäß eingerichteten Räume, auf die sich das Wohnrecht erstreckt, eingezogen ist, verringert sich der geltend gemachte Betrag von S 6.000 pro Monat um S 2.000 für diese Wohnung, sofern die diesbezügliche Bestimmung des Punktes III. 1 durch Deinen Mandanten genau eingehalten wird.

Unter den gegebenen Verhältnissen ist es meiner Mandantschaft nicht zuzumuten, den Unterhalt in Natura entgegenzunehmen".

Der Beklagte und seine Ehegattin haben danach die Auszugswohnung aufgeräumt, mit entsprechender Einrichtung einschließlich eines Elektroherdes ausgestattet und Installationsarbeiten durchgeführt. Nach der Fertigstellung befand der Ortsbürgermeister die Wohnung in Ordnung. Auch die Klägerin war einverstanden, zog aber nicht ein. Am 23.1.1989 teilte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter mit:

"In obiger Angelegenheit teilt mir meine Mandantschaft mit, daß sie vorerst das Wohnrecht im Hause Deines Mandanten nicht ausüben will, weil sie sich vor Deinem Mandanten, insbesondere aber vor der Schwiegertochter fürchtet. Meine Mandantschaft wird deshalb, wie bisher, weiterhin bis auf Widerruf, bei ihrem Enkel in der Mansarde wohnen.

Es bleibt deshalb das Klagebegehren auf Zahlung des Betrages von S 6.000 monatlich im vorhinein auch für die Zukunft aufrecht."

In den Jahren nach dem Auszug der Klägerin hat sich deren Verhältnis zur Ehegattin des Beklagten wieder gebessert. Die Klägerin kam Sonn- und Feiertags zumeist zum Mittagstisch der Familie des Beklagten. Dabei konnte die Klägerin auch mit ihrer Schwiegertochter wieder reden. Der Beklagte machte seiner Mutter seit deren Auszug stets zum Muttertag, zum Geburtstag und zu Weihnachten Geschenke und versorgte sie auch sonst immer wieder mit Kleidung, Schuhwerk und dergleichen. Gelegentlich der Besuche fragte der Beklagte seine Mutter auch immer wieder, ob sie Geld benötige. Sie verneinte aber stets mit dem Hinweis, daß sie zum Leben genug habe.

Die Klägerin forderte zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach ihrem Auszug mit anwaltlicher Hilfe den Beklagten zu monatlichen Zahlungen von S 1.000 auf. Tatsächlich leistete dieser jedoch nur zweimal Zahlung in dieser Höhe, teilte dann aber der Klägerin mit, er könne das nur dann weiter machen, wenn er einen Acker verkaufe. Darauf nahm die Klägerin von weiteren Einforderungen Abstand.

Die Klägerin bezieht eine monatliche Pension von etwa S 6.000 einschließlich des Hilflosenzuschusses und kommt damit im wesentlichen auch aus. Die täglich benötigten Medikamente erhält sie kostenlos, muß aber 20 % der Arzthonorare selbst tragen. Die Verpflegskosten im Altersheim Untermieming betrugen 1985 ca S 3.800, 1986 S 4.000, 1987 S 4.200, 1988 S 4.500 und nunmehr S 4.700, monatlich jeweils zuzüglich S 1.000 für leicht kranke, pflegebedürftige bzw S 2.000 für schwerkranke, bettlägrige Personen. Der Tagessatz im Altenheim Telfs beträgt in der billigsten Variante bei teilweiser Pflegebedürftigkeit S 460.

Rechtlich meinte das Erstgericht, Punkt III.4 des Übergabsvertrages könne lediglich so verstanden werden, daß die Naturalleistungen nur dann in Geld umgewandelt würden, wenn die Klägerin ein Altersheim aufsuche, nicht hingegen auch, wenn sie anderswo, etwa bei Verwandten oder Bekannten, Quartier, Kost und Verpflegung in Anspruch nehme. Eine "Berentung der Klägerin" für die Zukunft sei damit ausgeschlossen. Aber auch für die Vergangenheit bleibe der Klägerin ein Geldersatz grundsätzlich verwehrt. Die Ausgedingsleistungen an die Klägerin seien nach dem Vertrag untrennbar mit deren dauernder Anwesenheit auf dem Hof verbunden. Mit ihrem Auszug habe sie die Erfüllung dieser Ausgedingsverpflichtungen verhindert. Auf Ansprüche auf das Taschengeld und den Ersatz von versicherungsmäßig nicht gedeckten Krankheitskosten bis einschließlich Dezember 1986 habe die Klägerin verzichtet. Vom Jänner 1987 bis einschließlich Juni 1988 sei noch ein Taschengeldbetrag von S 4.572 ausständig. Das Taschengeld für Juli 1988 habe der Beklagte bezahlt. An Aufwendungen für Medikamente (Selbstbehalt) hafte für die Zeit vom Jänner 1987 bis einschließlich Juli 1988 ein Betrag von S 1.900 aus. Für Kleidung und Schuhe sei angesichts der altersbedingt geringen Bedürfnisse der Klägerin noch ein Anspruch von S 1.500 berechtigt. Nur insoweit sei dem Klagebegehren stattzugeben gewesen. Die Ablösung der Naturalleistung in Geld komme auch unter dem Gesichtspunkt des "Unvergleichsfalles" nicht in Betracht. Die Klägerin sei den Beweis, sie sei infolge dem Beklagten zurechenbaren Verhaltens genötigt gewesen, vom Hof wegzuziehen, schuldig geblieben.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es sei nicht erwiesen, daß der Klägerin das weitere Verbleiben auf dem Hof infolge des Verhaltens des Beklagten und seiner Familie nicht mehr hätte zugemutet werden können. Es habe zwar zwischen der Klägerin und deren Schwiegertochter Auseinandersetzungen gegeben, doch seien diese in erster Linie auf das uneinsichtige Verhalten der Klägerin zurückzuführen gewesen. Aber auch Punkt III.4. des Übergabsvertrages rechtfertige das Klagebegehren nicht. Die Klägerin übersehe, daß der Vertragsverfasser nicht habe konkret bestätigen können, unter der Formulierung "Versorgungshaus" sei auch die Unterkunft bei Verwandten gemeint gewesen. Bei der Auslegung der genannten Vertragsbestimmung müsse daher zunächst vom Wortsinn ausgegangen werden. Sache des Richters sei in erster Linie die Erforschung und nicht die Ergänzung des Vertragsinhaltes. Bei genügend deutlichem Vertragstext bleibe kein Raum für eine Auslegung. Nur wenn der objektive Aussagewert einer Willenserklärung zweifelhaft sei und das mildere Mittel der Beachtung des buchstäblichen Sinnes des Ausdruckes nicht mehr zum Ziel führe, dürfe bei der Vertragsauslegung auf die Erforschung des Parteiwillens als das schärfere Mittel übergegangen werden. Im Punkt III.4. des Übergabsvertrages sei nun die Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Kosten eines auswärtigen Aufenthaltes der Klägerin auf den Fall beschränkt worden, daß diese vom Recht, ein Versorgungshaus aufzusuchen, Gebrauch machen sollte. Dieser Vertragspunkt könne demnach nur so verstanden werden, daß der Beklagte bloß die Kosten des Aufenthaltes der Klägerin im Versorgungshaus anstelle der sonst ausbedungenen Leistungen hätte übernehmen sollen, sehe man vom Vorliegen eines "Unvergleichsfalles" ab. Unter dem Begriff "Versorgungshaus" seien zweifelsohne ein Altersheim, Altenwohnheim oder "gleichkommende Einrichtungen", wie sie wohl auch noch heute unter der Bezeichnung "Versorgungshaus" geführt würden, zu verstehen. In Auslegung des Punktes III.4. des Übergabsvertrages sei demnach sowohl die "künftige Berentung der Klägerin" wie auch der Ersatz für die Vergangenheit unter Zugrundlegung tatsächlicher oder fiktiver Unterbringungs- und Verpflegungskosten auszuschschließen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.

Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen, unter dem im Punkt III.4. des Übergabsvertrages verwendeten Ausdruck "Versorgungshaus" (bzw. "Versorgungsheim") könne nur ein "Altersheim", "Altenwohnheim" oder eine gleichartige Einrichtung verstanden werden, so daß der Beklagte die Kosten der Versorgung und Unterbringung seiner Mutter bei Verwandten nicht zu tragen verpflichtet sei. Den Vorinstanzen ist zwar - wenngleich der vom Vertragsverfasser gebrauchte Ausdruck die wünschenswerte Deutlichkeit vermissen läßt - zuzugestehen, daß ihre Deutung viel für sich hat und der offenbar dem lokalen Sprachgebrauch entlehnte Ausdruck (noch mehr der im Vertragstext synonym gebrauchte Begriff "Versorgungsheim") auf die öffentlichen oder doch wenigstens gewerblich geführten Alten- oder Seniorenheime verweist. Für den hier zu beurteilenden Fall ist aber damit allein noch nichts gewonnen:

Wollte man - was, wie gesagt, naheliegt - die Unterbringung in einem Versorgungshaus als Aufnahme in einem Altenheim verstehen, bliebe dennoch die Frage offen, was dem Vertrag zufolge rechtens sein sollte, wenn die Klägerin nicht ein Versorgungshaus aufsuchen, sondern die Betreuung, Verpflegung und Unterkunft bei anderen Personen, namentlich ihren (zahlreichen) nahen Angehörigen, suchen würde. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagte in diesem Fall gleichfalls die Kosten "für den Aufenthalt" der Klägerin zu tragen haben würde, wäre dann weder im Vertrag geregelt worden noch konnten die Vorinstanzen feststellen, daß sie von den Streitteilen bei Abschluß des Vertrages erörtert oder auch nur bedacht worden wäre. Da diese - streitentscheidende - Frage im Übergabsvertrag bei dieser Annahme nicht geregelt wäre und zu deren Lösung auch auf die übereinstimmend zum Ausdruck gebrachte Absicht der Parteien nicht zurückgegriffen werden könnte, bedürfte es in diesem Punkt einer ergänzenden Vertragsauslegung. Es wäre somit unter Bedachtnahme auf die übrigen Vertragsbestimmungen und den von den Parteien mit dem Vertrag verfolgten Zweck zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (WBl.1987, 240; SZ 57/71 uva; Koziol-Welser, Grundriß8, I,88; Rummel in Rummel2, § 914 Rz 9). Das der Klägerin in der genannten Vertragsbestimmung eingeräumte Wahlrecht - das später noch näher zu erörtern sein wird - sollte sie ganz augenscheinlich in die Lage versetzen, vom Hof wegzuziehen, ohne auf die zugesicherten Ausgedingsleistungen deshalb verzichten zu müssen, aber auch ohne den schwierigen Beweis des "Unvergleichsfalles" (vgl SZ 53/15 uva; Petrasch in Rummel2, § 530 Rz 5) anzutreten genötigt zu sein. Im Unvergleichsfall muß die dem Ausgedingsberechtigten gebührende Ablösung des Naturalausgedinges in Geld ihn in die Lage versetzen, sich diese Leistungen anderweitig zu verschaffen (SZ 51/139; EvBl 1971/248; Schwimann/Pimmer, ABGB, II, § 530 Rz 19). Er hat demnach dann Anspruch auf laufende Abfindung nach dem Zeitwert in Geld (Petrasch, aaO), ohne deshalb in der Wahl seines Aufenthaltsortes beschränkt zu sein.

Da Verträge schon ganz allgemein nach Treu und Glauben abzuwickeln beziehungsweise zu erfüllen und die damit verbundenen Anforderungen vor allem jenen Personen gegenüber zu beachten sind, zu welchen konkrete Rechtsbeziehungen bestehen (EvBl 1976/224; ähnlich auch SZ 60/50; SZ 59/159; SZ 57/45 uva), so muß dies umso mehr noch für bäuerliche Übergabsverträge gelten, mit welchen die Erbfolge vorweggenommen, aber auch die Versorgung des Übergebers gesichert werden soll. Hat der Beklagte der Klägerin die Befugnis, zwischen Naturalleistungen und Geldablöse zu wählen, ohne Bindung an den Unvergleichsfall eingeräumt, so ist er in seinen schutzwürdigen rechtlichen Interessen durch die von der Klägerin getroffene Wahl des Aufenthaltsortes - sei es in einem "Versorungshaus", sei es außerhalb eines solchen - in Wahrheit nur dann berührt, wenn er im letzteren Fall mit höheren Kosten belastet wäre. Das Gebot von Treu und Glauben erfordert es bei dieser Interessenlage, die Unterbringung der Klägerin bei Angehörigen nicht anders zu beurteilen, als wenn sie ein "Versorgungshaus" aufgesucht hätte, allerdings mit der Maßgabe, daß die angemessenen Kosten der Aufnahme in ein solches die Obergrenze der vom Beklagten nach dem Vertrag zu übernehmenden Kosten einer solchen Unterbringung bilden. Das hat daher in Ergänzung des Übergabsvertrages zwischen den Streitteilen als vereinbart zu gelten, sollte die Klägerin - wie sie dies auch tatsächlich getan hat - bei Angehörigen Versorgung, Betreuung und Unterkunft suchen. An der Auslegung der Vertragsbestimmung scheitert das Klagebegehren demnach nicht.

Die Klägerin kann - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - an sich auch die von ihr bevorschußten Kosten für die Vergangenheit fordern (vgl für den insoweit gleichzuhaltenden Unvergleichsfall SZ 51/139; Petrasch, aaO; Pimmer, aaO). Mit der mehrfach genannten Vertragsbestimmung ist der Klägerin das Wahlrecht zwischen Naturalausgedinge und Geldablöse - also ein Gestaltungsrecht - eingeräumt worden, von dessen einmal vorgenommenen Ausübung sie aber nicht nur nicht mehr einseitig abgehen kann (§ 906 ABGB), sondern das sie auch nur durch ausdrückliche oder wenigstens schlüssige Erklärung, bei der für den Beklagten kein Zweifel zurückbleiben kann (§ 863 ABGB), ausüben muß. Der bloße Auszug der Klägerin aus der Ausdgedingswohnung auf dem Hof kann allein schon deshalb nicht als schlüssige Ausübung des ihr vertraglich zugesicherten Wahlrechtes beurteilt werden, weil es ebenso gut möglich war, daß sie sich die Rückkehr in die Auszugswohnung offenhalten wollte. Die Klägerin hat zwar einmal (ON 18, S.19 = AS 129) vom Beklagten monatliche Zahlungen von S 1.000 verlangt, sah über Ersuchen des Beklagten von der weiteren Einforderung jedoch ab. Dieses Einvernehmen kann nur so verstanden werden, daß die - damit möglicherweise erfolgte - Ausübung des Wahlrechtes durch die Streitteile einverständlich rückgängig gemacht wurde.

Aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen ist nicht erkennbar, daß die Klägerin - abgesehen von dem vorher erörterten Fall - das Wahlrecht schon vor Klagseinbringung ausgeübt hätte. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Schreiben des Vertreters vom 12.12.1988, mit dem sie den Beklagten erst nach der Klagsbehändigung aufgefordert hatte, die Auszugswohnung instandzusetzen, damit sie sie am 22.12.1988 wieder beziehen könne. Das Zahlungsbegehren für die Vergangenheit ist daher schon aus diesem Grunde nicht berechtigt, so daß die Urteile der Vorinstanzen in diesem Umfang (als Teilurteile) zu bestätigen waren.

Aus eben diesen Gründen kommt dagegen dem Klagebegehren für die Zeit ab August 1988 (monatliche Leistungen von S 6.000) dem Grunde nach insoweit Berechtigung zu, als der Beklagte der Klägerin die von ihren Angehörigen oder anderen dritten Personen erbrachten Leistungen zu deren Versorgung, Betreuung und Beherbergung bis zum Umfang der vertraglich zugesicherten Ausgedingsleistungen nach deren Zeitwert zu erstatten hat, soweit diese Aufwendungen in den angemessenen Kosten der Aufnahme in ein "Versorgungshaus" Deckung finden. Zur Höhe dieser Kosten fehlen jedoch Feststellungen, die das Erstgericht daher im fortgesetzten Verfahren nachzutragen haben wird. In Stattgebung der Revision war die Rechtssache in diesem Umfang deshalb an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 52 Abs.1 und 2 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte