OGH 6Ob684/83 (RS0071117)

OGH6Ob684/8312.1.1984

Rechtssatz

Auch der Käufer einer Liegenschaft kann bezüglich einer Wegverbindung zwischen derselben und dem öffentlichen Weg auffallend sorglos sein.

Normen

NWG §2 Abs1

6 Ob 684/83OGH12.01.1984
8 Ob 502/89OGH19.01.1989
1 Ob 559/94OGH30.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Für die Frage, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist von ausschlaggebender Bedeutung, welche Kenntnisse der Erwerber einer Liegenschaft schon vor dem Ankauf hatte, insbesondere ob und auf welche Weise er über allfällige Wegeverbindungen Erkundigungen eingezogen hat. (T1)

7 Ob 552/94OGH29.06.1994

Veröff: SZ 67/119

2 Ob 229/00sOGH08.09.2000

Auch

3 Ob 183/03pOGH26.09.2003

Auch; Beisatz: Allein der Erwerb einer Liegenschaft ohne ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs nur dann aus, wenn besondere Umstände auf eine auffallende Sorglosigkeit des Erwerbers schließen lassen, ein Grundsatz, der insbesondere auch dann gilt, wenn die Liegenschaft bereits nach dem beim Erwerbsvorgang gültigen Flächenwidmungsplan Bauland war. (T2); Beisatz: Der Erwerb einer Liegenschaft ohne eine vorherige Erkundigung über allfällige Wegeverbindungen ist aber jedenfalls dann nicht auffallend sorglos, wenn ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der die notleidenden Liegenschaften betreffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war. (T3); Veröff: SZ 2003/113

5 Ob 1/04iOGH24.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Nach den konkreten Umständen kann bereits der Ankauf eines Grundstückes ohne notwendige Wegverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz eine auffallende Sorglosigkeit begründen. (T4)

1 Ob 122/08kOGH26.02.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine auffallende Sorglosigkeit ist dem Eigentümer einer Liegenschaft dann anzulasten, wenn er selbst als sorglos anzusehen ist oder ihm die Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers aus besonderen Umständen zurechenbar ist, zB weil er sie kannte oder kennen musste. (T5); Beisatz: Hier: Erwerb der Liegenschaft mit Übergabsvertrag. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19840112_OGH0002_0060OB00684_8300000_001

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