OGH 6Ob673/86 (RS0042010)

OGH6Ob673/8627.11.1986

Rechtssatz

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem die Unwirksamkeit einer Klagszurücknahmeerklärung in Ehesachen ausgesprochen wurde, ist der Rekurs zulässig.

Normen

ZPO §483a Abs1
ZPO §519 E5

6 Ob 673/86OGH27.11.1986

Veröff: EvBl 1987/111 S 403 = JBl 1987,519

7 Ob 2149/96xOGH17.07.1996

Vgl; Beisatz: Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem eine Rücknahme der Aufkündigung zurückgewiesen wurde, ist nicht analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Mit der Zurückweisung der Klage oder der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, die im Berufungsverfahren gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO voll anfechtbar ist, kann die Zurücknahme einer Klage oder einer Aufkündigung nicht verglichen werden, geht es hier doch nicht um die Verweigerung des Rechtsschutzes für ein erhobenes Rechtsschutzbegehren, sondern um die Rücknahme eines solchen. (T1)

8 Ob 14/09fOGH02.04.2009

Vgl

8 Ob 74/11gOGH30.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19861127_OGH0002_0060OB00673_8600000_002

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