OGH 6Ob67/18y

OGH6Ob67/18y26.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der C***** GmbH, FN *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Benn‑I***** GmbH, *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2018, GZ 6 R 26/18i‑7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00067.18Y.0426.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1.  Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene Geschäftsführer ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können (RIS‑Justiz RS0059994; Koppensteiner/Rüffler , GmbHG³ § 15a Rz 3). Ein Geschäftsführer ist auch dann nicht handlungsfähig, wenn er einem Interessenkonflikt unterliegt (6 Ob 53/06x).

1.2.  Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestellen ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl 6 Ob 39/14z). Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit zur Bestellung eines Kollisionskurators bzw Notgeschäftsführers erblickt haben, ist darin keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

2.1.  Der Umstand, dass die Gesellschaft in Person des alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers der von der Antragstellerin behaupteten Auskunfts- bzw Herausgabeverpflichtung ihr gegenüber nicht nachkommt, begründet kein Interesse der Antragstellerin an der Bestellung eines anderen Geschäftsführers.

2.2.  Die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG soll nur ein Vertretungsdefizit beseitigen, aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen (vgl 6 Ob 53/06x). Zur Überwindung der Leistungsunwilligkeit der Gesellschaft dient das Exekutionsverfahren, nicht hingegen die Bestellung eines Kollisionskurators oder Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG.

2.3.  Im Übrigen ist nicht zu sehen, inwiefern ein gerichtlich bestellter Notgeschäftsführer faktisch in der Lage wäre, den von der Antragstellerin geforderten Managementvertrag herauszugeben.

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