OGH 6Ob660/86

OGH6Ob660/866.11.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Klinger sowie Dr. Schlosser als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Alfred W***, geboren am 6. Juni 1947, Fanny-von-Lehnertstraße 2, 5020 Salzburg, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 23. Juli 1986, GZ. 33 R 554/86-52, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 13. Mai 1986, GZ. 4 SW 10/85-44, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestellte Dr. Herbert Schneider zum Sachwalter des Betroffenen und betraute ihn mit dessen "Vertretung gegenüber Ämtern und Gerichten sowie der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt", mit dessen Vertretung Gläubigern gegenüber sowie der Verwaltung des Einkommens des Betroffenen. Es stellte im wesentlichen fest, daß der Betroffene an Verfolgungswahn bzw. einer geordneten paranoiden Schizophrenie leide und er sich deshalb gedanklich außerhalb der Realität bewege. Rechtlich schloß das Erstgericht daraus, der Betroffene sei deshalb außerstande, bei Ämtern oder vor Gericht seine Interessen wahrzunehmen und seine finanziellen Angelegenheiten selbst sachgerecht zu besorgen, so daß ihm im Wirkungskreis des Sachwalters lediglich die Einkäufe für den täglichen Bedarf überlassen bleiben dürften.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Es führte aus, das Rekursvorbringen erschöpfe sich in Behauptungen, daß der Betroffene selbst keinen Anlaß zur Einleitung des Verfahrens, der gerichtsärztlichen Untersuchung und der Bestellung eines Sachwalters gegeben habe. Der Betroffene habe zwar tatsächlich die Einleitung des Verfahrens nicht beantragt, doch könne diese auch von Amts wegen verfügt werden, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters ergäben. Nun habe der Betroffene dem Erstgericht im Zusammenhang mit einem gegen ihn als Beklagten geführten Zivilprozeß mitgeteilt, er sei entmündigt, obgleich dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Das Erstgericht sei somit gesetzeskonform vorgegangen. Auch mit der amtswegigen Bestellung eines gerichtsärztlichen Sachverständigen habe das Erstgericht den Vorschriften der §§ 236 ff AußStrG entsprochen. Dagegen behaupte der Betroffene weder die inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens noch führe er aus, weshalb er sich gegen die Bestellung des Dr. Herbert Schneider zum Sachwalter wende.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom Betroffenen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Über das Rechtsmittel - in dem der Betroffene sein Vorbringen im Rekurs an die zweite Instanz im wesentlichen wiederholt - ist, da das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß bestätigt hat, im Sinne des § 16 AußStrG, der auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters anzuwenden ist, zu entscheiden (so die in NZ 1986, 71 zitierten Entscheidungen 7 Ob 621/84 und 6 Ob 546/85 uva.). Da weder eine offenbare Aktenwidrigkeit noch eine Nichtigkeit geltend gemacht wurde und sich der letztere Beschwerdegrund auch der Aktenlage nicht entnehmen läßt, bleibt nur zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichtes, dem Betroffenen sei vom Erstgericht im Sinne des § 273 Abs 1 ABGB zu Recht wegen seiner psychischen Krankheit ein Sachwalter zur Besorgung bestimmter der im Abs 3 dieser Gesetzesstelle umschriebenen Angelegenheiten bestellt worden, offenbar gesetzwidrig ist. Durch § 273 Abs 2 ABGB ist zwar verdeutlicht, daß eine psychische Erkrankung bzw. eine geistige Behinderung für sich allein die Bestellung eines Sachwalters noch nicht rechtfertigen, sondern nur dann, wenn der psychisch Kranke oder geistig Behinderte außerstande ist, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen; unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall dann die Bestellung eines Sachwalters geboten und mit welchen der im § 273 Abs 3 Z 1 bis 3 ABGB nur ganz allgemein umschriebenen Agenden dieser zu betrauen ist, ist im Gesetz im einzelnen nicht geregelt. Es kann daher nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde; nur dann könnte der erwähnte Anfechtungsgrund des § 16 Abs 1 AußStrG gegeben sein. Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.

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