OGH 6Ob546/85

OGH6Ob546/8528.3.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Schobel und Dr.Riedler als Richter in der Sachwalterschaftssache des Ambros A, Pensionist, Wien 6., Mariahilferstraße 61/13, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 3.Jänner 1985, GZ 44 R 297/84-73, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.Oktober 1984, GZ 5 SW 133/84-63, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Staatsanwaltschaft Wien beantragte am 20.Oktober 1980 die Einleitung des Entmündigungsverfahrens gegen Ambros A. Mit weiterem Antrag vom 16.April 1981 beantragte sie die beschränkte Entmündigung des Betroffenen wegen Geisteskrankheit. Das Erstgericht bestellte mit Beschluß vom 16.Oktober 1981, ON 20, Dr. Ingeborg B zum vorläufigen Beistand. Mit der abschließenden Entscheidung wurde bis zum Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes zugewartet. Mit Beschluß vom 9.Oktober 1984, ON 63, bestellte das Erstgericht 1. den bisherigen einstweiligen Sachwalter (vorläufigen Beistand) Dr. Ingeborg B auch zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung der Interessen des Betroffenen im Verfahren, 2. für Ambros A gemäß § 273 ABGB einen Sachwalter mit dem Aufgabenkreis der Vertretung im Rahmen der vermögensrechtlichen Interessen des Betroffenen vor allen Gerichten, vor den Finanzbehörden sowie in Mietrechtsangelegenheiten, auch vor der Schlichtungsstelle und 3. Dr. Ingeborg B zum Sachwalter des Betroffenen. Gleichzeitig wies es den Enthebungsantrag des Ambros A ab.

Das Rekursgericht gab dem gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs des Ambros A nicht Folge und bestätigte den Beschluß.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs des Ambros A, dem entnommen werden kann, daß damit die erfolgte Bestellung eines Sachwalters bekämpft wird, ist unzulässig.

Da ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt und auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen mangels abweichender Bestimmungen in den §§ 249 f. AußStrG die Bestimmung des § 16 AußStrG gilt (7 Ob 621/84), ist die Anfechtung dieses Beschlusses nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig (§ 16 Abs. 1 AußStrG).

Der Rechtsmittelwerber verwendet zwar die Begriffe von 'ungesetzlich, gesetzwidrig' ebenso wie 'aktenwidrig', vermag aber die im § 16 Abs. 1

AußStrG genannten gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht aufzuzeigen. Bezüglich der behaupteten Aktenwidrigkeit führt er nur aus, der ganze Beschluß sei, wie sich aus den (dem Revisionsrekurs) beigelegten Kopien der Beilagen ergäbe, aktenwidrig, ohne auch nur den Versuch zu machen, darzulegen, welche wesentliche Tatsachenfeststellung, die nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteiles sei, mit dem Akteninhalt im Widerspruch stehe. Abgesehen davon, daß der Rechtsmittelwerber auch nicht ausführt, inwiefern das Rekursgericht auf die Ermittlungspflicht vergessen haben soll, könnte darin nur der Vorwurf einer Mangelhaftigkeit, nicht aber einer Nichtigkeit des Verfahrens erblickt werden. Was schließlich die Auffassung des Rechtsmittelwerbers betrifft, das Rekursgericht habe die §§ 145 Abs. 1 und 283 ABGB übersehen und die (vom Rechtsmittelwerber selbst vorgenommene) Enthebung des Sachwalters nicht zur Kenntnis genommen, was eine gesetzwidrige Entmündigung darstelle, braucht ihm hier nur entgegnet werden, daß die Bestimmung des § 145 Abs. 1 ABGB - der Rechtsmittelwerber meint wohl den Umstand, daß durch das Sachwaltergesetz in der genannten Bestimmung die Worte 'oder voll entmündigt' entfallen sind - mit der vorliegenden Frage der Sachwalterbestellung überhaupt nichts zu tun hat und keine Rede davon sein kann, die Bestellung eines Sachwalters verstoße offenbar gegen § 283 ABGB. Dieser Bestimmung kann keinesfalls die vom Rechtsmittelwerber vertretene Auffassung entnommen werden, er habe selbst die Enthebung der 'vorläufigen' Sachwalterin vornehmen und dadurch die Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht verhindern können.

Mangels gesetzlicher Anfechtungsgründe war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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