6 Ob 659/95 | OGH | 20.06.1996 |
6 Ob 208/97z | OGH | 17.07.1997 |
1 Ob 43/00f | OGH | 28.03.2000 |
Beisatz: Für den Zeitraum des Beschäftigungsverbots nach den §§ 4a, 5 MSchG ist daher der Unterhaltsvorschuss nicht einzustellen. (T1) Beisatz: Für den Fall, dass der Mutter eine Beschäftigung nicht zumutbar sein sollte, wäre eine Anspannung bis zur Höhe des Karenzurlaubsgelds möglich, weil die Mutter Anspruch auf Bezug von Karenzurlaubsgeld hätte, wenn sie vor Beginn der Mutterschutzfrist - ihrer Pflicht entsprechend - einer Arbeit nachgegangen wäre. (T2) |
10 Ob 25/20d | OGH | 01.09.2020 |
gegenteilig; Beisatz: Die Anspannung auf ein fiktives höheres Wochengeld, das die Mutter erzielen hätte könne, wäre sie vor Beginn des Beschäftigungsverbots einer (besser bezahlten) Arbeit nachgegangen würde eine bloße Fiktion bedeuten und ist, sofern sie nicht in Schädigungsabsicht handelte, abzulehnen. (T3)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19960620_OGH0002_0060OB00659_9500000_001
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