OGH 6Ob63/24v

OGH6Ob63/24v20.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, Israel, vertreten durch Maitre Raphael Seidler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Frimmel Anetter Schaal Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 209.000 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Februar 2024, GZ 3 R 263/23g‑36, womit das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 3. August 2023, GZ 2 C 667/22a‑27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00063.24V.0920.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Die Zurückziehung der Revision dient zur Kenntnis.

 

Begründung:

[1] Mit Schriftsatz vom 10. 6. 2024 zog die Klägerin ihre vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16. 4. 2024 zu * eingebrachte Revision zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Unterbrechung des Revisionsverfahrens nach § 7 IO steht der Wirksamkeit dieser Zurückziehung des Rechtsmittels als zur endgültigen Erledigung des Prozesses führende Parteihandlung nicht entgegen (RS0037082; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 163 Rz 4).

[3] Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).

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