European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00063.24V.0920.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Die Zurückziehung der Revision dient zur Kenntnis.
Begründung:
[1] Mit Schriftsatz vom 10. 6. 2024 zog die Klägerin ihre vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16. 4. 2024 zu * eingebrachte Revision zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Unterbrechung des Revisionsverfahrens nach § 7 IO steht der Wirksamkeit dieser Zurückziehung des Rechtsmittels als zur endgültigen Erledigung des Prozesses führende Parteihandlung nicht entgegen (RS0037082; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 163 Rz 4).
[3] Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
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