OGH 3Ob146/60; 8Ob92/12f; 1Ob90/18v; 1Ob98/18w; 6Ob94/24b (RS0037082)

OGH3Ob146/60; 8Ob92/12f; 1Ob90/18v; 1Ob98/18w; 6Ob94/24b18.6.2024

Rechtssatz

Unter Prozeßhandlungen im Sinne des § 163 ZPO können nur solche Handlungen verstanden werden, welche die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bezwecken (vgl Entscheidung des OGH GlUNF Nr 166), nicht aber Handlungen, durch die ein Prozess zugunsten der Partei, über dessen Vermögen im Laufes des Revisionsverfahrens der Konkurs verhängt wurde, beendet wird. Die Zurückziehung eines Rechtsmittels während der Unterbrechung ist daher zulässig.

Normen

KO §7 Abs1
ZPO §163

3 Ob 146/60OGH14.06.1960
8 Ob 92/12fOGH04.03.2013
1 Ob 90/18vOGH29.05.2018

Ähnlich; Beisatz: Hier: Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht während des unterbrochenen Revisionsrekursverfahrens. (T1)

1 Ob 98/18wOGH19.06.2018

Ähnlich; Beisatz: Die Rechtsunwirksamkeit von Prozesshandlungen während einer Verfahrensunterbrechung gilt nicht für Dispositionen, die zur Endgültigen Erledigung des Prozesses führen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht. (T3)

6 Ob 94/24bOGH18.06.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19600614_OGH0002_0030OB00146_6000000_001

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