OGH 6Ob625/77

OGH6Ob625/7710.11.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Samsegger und Dr. Resch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* P*, vertreten durch Dr. Eva Ogris, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, *, vertreten durch Dr. Walter Michtner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 147.000,-- samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Jänner 1977, GZ 41 R 768/76-105, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 30. April 1976, GZ 5 C 184/75‑95, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0060OB00625.77.1110.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Aus Anlass der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen sowie das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben; die Klage wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen werden gegenseitig aufgehoben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus den Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni und 31. August 1977 (ON 112 und 117 des Aktes) ergibt, ist der Kläger nicht als prozessfähig anzusehen; er bedarf eines gesetzlichen Vertreters. Gemäss § 6 Abs 2 ZPO hat der Oberste Gerichtshof die nach den Umständen des Falles in Betracht kommenden Aufträge erteilt, um die Behebung des Mangels der Prozessfähigkeit zu versuchen. Tatsächlich hat das Bezirksgericht Floridsdorf mit Beschluss vom 22. Juli 1977, GZ 3 P 314/77, dem mittlerweile mit Beschluss desselben Gerichtes vom 22. Juni 1977 wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigten Kläger in der Person der Rechtsanwältin Dr. Renate Pfenningstorff einen Beistand bestellt. Hervorzuheben ist, dass sich die Geisteskrankheit des Klägers – wie sich aus dem über Veranlassung des Obersten Gerichtshofes eingeholten Sachverständigengutachten ergibt – besonders in der gegenständlichen Prozessführung manifestiert, mit der er ohne Einsicht in die realen Möglichkeiten und ohne logisch fundierte Überlegungen wahnhaft fixiert für ein bestimmtes Ereignis eine große Abgeltung erreichen will. Dr. Pfenningstorff hat nunmehr innerhalb der ihr vom Erstgericht gestellten Frist erklärt, die bisherige Prozessführung des Klägers nicht zu genehmigen (ON 119 des Aktes). Es ist somit nicht gelungen, den Mangel der Prozessfähigkeit des Klägers zu beseitigen, weshalb aus Anlass der Revision die Urteile der Vorinstanzen sowie das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben sind und die Klage zurückzuweisen ist (§§ 7, 477 Z 5, 478 Abs 1, 513 ZPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 51 Abs 3 ZPO.

 

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