Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat mit Punkt 4. des Beschlusses vom 8.August 1991 ON 34 die von Angela S***** für das Amt für Jugend und Familie für den
16. Bezirk als gesetzlicher Vertreter der mj. erblasserischen Adoptivtochter (folgend mj. Erbin) auf Grund des Testamentes des Erblassers vom 22.November 1989 zum ganzen Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen. Nach Rückziehung der vom Erbschaftsgläubiger und nunmehrigen Nachlaßabsonderungswerber sowie seiner Gattin - sie sind die Eltern des Erblassers - gegen die mj. Erbin erhobenen Erbrechtsklage erließ das Erstgericht am 16. November 1992 den Mantelbeschluß ON 59 und die Einantwortungsurkunde ON 60, womit der Nachlaß der mj. (Testaments)Erbin auf Grund ihrer Erbserklärung zur Gänze eingeantwortet wurde. Die Einantwortungsurkunde wurde dem Rechtsvertreter des gesetzlichen Vertreters der mj. Erbin am 2. Dezember 1992 zugestellt.
Das Erstgericht wies den am 15.Dezember 1992 eingelangten, mit Nichtbefriedigung der Forderung seit mehr als zwei Jahren, Aufenthalt der mj. Erbin im Ausland sowie deren Vermögenslosigkeit begründeten Nachlaßabsonderungsantrag des Nachlaßgläubigers ON 61 unter anderem deshalb ab, weil er verspätet erhoben worden sei. Denn eine Nachlaßabsonderung sei nach Einantwortung nicht mehr zulässig.
Das Rekursgericht bestätigte; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Rechtlich ging die zweite Instanz davon aus, daß der Nachlaßabsonderungsantrag nur bis zur Rechtswirksamkeit der Einantwortung gestellt werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Nachlaßabsonderungswerbers ist nicht berechtigt.
Besorgt ein ... Erbschaftsgläubiger ..., daß er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne, so kann er vor der Einantwortung verlangen, daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert, vom Gerichte verwahrt, oder von einem Kurator verwaltet, sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtigt werde (§ 812 erster Satz ABGB). Das Wesen der Nachlaßabsonderung (Nachlaßseparation) liegt als Rest einer amtswegigen Fürsorge für die Erbschaftsgläubiger (SZ 56/28; EvBl 1976/137; 1 Ob 586/92 = NRsp 1993/1, 14; Eccher in Schwimann, Rz 1 zu § 812 ABGB) darin, sicherzustellen, daß das getrennt verwaltete Sondervermögen trotz Einantwortung ausschließlich zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger verwendet wird, somit den Antragsberechtigten vor allen Gefahren zu schützen, die aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben über den Nachlaß mit der darin liegenden Verquickung der vermögensrechtlichen Beziehungen entstehen können (SZ 61/131; SZ 56/28; EFSlg 33.688 ua).
Der Antrag auf Nachlaßabsonderung muß gestellt werden, solange die Abhandlung noch im Gange ist (SZ 49/149; Welser in Rummel2, Rz 8 zu § 812 ABGB), somit vor Einantwortung (6 Ob 691/87, teilweise veröffentlicht in EFSlg 54.155 ua). Ältere Entscheidungen (GlUNF 320; ZBl 1918/292 = NZ 1918, 74; GlU 15.675) und die Lehre (Welser aaO Rz 8; Weiß in Klang2 III 1019; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 359) führen aus, begehrt werden könne die Nachlaßabsonderung bis zur Rechtskraft der Einantwortung. Eccher (aaO Rz 9) vertritt differenzierend den Standpunkt, die Anordnung der Nachlaßabsonderung sei nur bis zur Rechtskraft der Einantwortung, jedenfalls aber (unter Hinweis auf die Entscheidung JBl 1975, 210) bis zur Zustellung zulässig.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 691/87 ausgeführt, die Anordnung der Nachlaßabsonderung müsse vor rechtswirksamer Beendigung der Abhandlung beantragt werden, weil er nach Eintritt der Rechtswirkungen der Einantwortung nicht mehr vollziehbar wäre. Daran ist festzuhalten. Die Einantwortungwirkung tritt nicht bereits mit der Fassung des Einantwortungbeschlusses, sondern im allgemeinen frühestens ab Zustellung des Einantwortungbeschlusses ein, weil die Einantwortung vor der Zustellung nicht rechtswirksam wird (JBl 1975, 210 = EvBl 1975/102; 6 Ob 706/79; 1 Ob 431/52). Rechtswirksam wird die Einantwortung, wenn der Erbe - anders als hier - auf Zustellung der Einantwortungsurkunde verzichtet, mit der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle (SZ 25/293; 3 Ob 624/78), ohne solchen Verzicht mit der Zustellung an den Erben, soferne eine seinem Willen entsprechende Entscheidung gefällt wurde und andere rechtsmittellegitimierte Beteiligte - wie hier - nicht vorhanden sind. Sind andere rechtsmittellegitimierte Beteiligte vorhanden, wird die Einantwortung erst mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses wirksam. Daß es generell auf die Zustellung des Einantwortungsbeschlusses ankäme, wovon offenbar Welser (aaO Rz 8) ausgeht, wurde auch in der Entscheidung JBl 1975, 210 nicht ausgesprochen. Dort wurde vielmehr deshalb von der Rechtzeitigkeit des Nachlaßabsonderungsantrages ausgegangen, weil dieser jedenfalls vor Zustellung des Einantwortungsbeschlusses erhoben worden sei.
Hier stellte der Erbschaftsgläubiger seinen Antrag auf Nachlaßabsonderung erst zu einem Zeitpunkt, in dem die Einantwortungsurkunde bereits dem Vertreter der mj. Erbin als einziger Verfahrensbeteiligter, deren Rechtsstellung durch die Einantwortung unmittelbar berührt werden konnte, zugestellt worden war, ohne daß nach den damals gestellten Anträgen sie durch die abhandlungsgerichtliche Entscheidung beschwert worden wäre. Demgemäß ist in diesem Fall die Einantwortung mit der Zustellung an den Vertreter der mj. Erbin rechtswirksam geworden (6 Ob 691/87; vgl auch EFSlg 52.892). Ein Erbschaftsgläubiger ist grundsätzlich nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens (NZ 1969, 120; JBl 1955, 254 = EvBl 1955/165; SZ 23/390; 3 Ob 624/78) und daher zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Einantwortung des Nachlasses nicht legitimiert. Einfluß auf die Verlassenschaftsabhandlung kann er nur in Ausübung der ihm in den §§ 811 f, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte ausüben (EvBl 1968/32; 3 Ob 624/78 ua).
Dem Revisionsrekurs ist demnach nicht Folge zu geben.
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