OGH 6Ob616/90 (RS0035616)

OGH6Ob616/9012.7.1990

Rechtssatz

Mehrere (vom Zeitpunkt des Besitzerwerbes an) titellose Benützer einer unbeweglichen Sache bilden gegenüber dem Räumungsbegehren des Eigentümers keine notwendige Streitgenossenschaft. Es besteht ein selbständiger Räumungsanspruch gegen jeden einzelnen rechtsgrundlosen Benützer.

Normen

ZPO §14 C

6 Ob 616/90OGH12.07.1990
9 Ob 11/98bOGH29.04.1998
2 Ob 137/04tOGH17.06.2004
4 Ob 196/11vOGH28.02.2012

Auch; Beisatz: Bei mehreren titellosen Benutzern steht es dem dinglich Berechtigten frei, gegen alle oder nur einzelne klagsweise vorzugehen, und zwar auch dann, wenn diese abgeleitete Rechte behaupten. (T1)<br/>Beisatz: Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bei mehreren, gemeinsam geklagten Benutzern die Handlungen des einen für einen anderen Säumigen wirken. (T2)

8 Ob 116/15iOGH19.02.2016

Beisatz: Bei mehreren titellosen Benutzern besteht kein einheitliches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger auf der einen und den Benutzern auf der anderen Seite. Rechtsgrund für die Klage ist das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht. Es liegt allein am Kläger, ob er dieses Recht gegen alle oder nur gegen einzelne (ihm allenfalls lästige) Benutzer durchsetzen will. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900712_OGH0002_0060OB00616_9000000_001

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