Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.718,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.501,65 Umsatzsteuer und S 1.200,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gegen den von der klagenden Partei aufgrund der von der beklagten Partei ausgestellten und von Hans S*** akzeptierten sieben Wechsel vom 10.5. bzw. 5.6.1984 gegen die beklagte Partei erwirkten Wechselzahlungsauftrag über die Summe von insgesamt S 744.610,56 s. A. erhob die beklagte Partei Einwendungen. Sie brachte darin vor, die Wechsel seien ungültig, weil es nach dem italienischen Valutengesetz erforderlich sei, daß sie in Italien mit Stempelmarken versehen und ausschließlich über die Bank zum Inkasso vorgelegt würden. Die beklagte Partei habe keine auf Hans S*** gezogenen Wechsel ausgefüllt; sollte dies dennoch geschehen sein, sei sie vorsätzlich in Irrtum geführt worden, weil Wechsel nach italienischem Devisengesetz nicht an private Personen weitergegeben werden dürften. Ein solches Wechselgeschäft sei nichtig. Hans S*** habe die allenfalls von der beklagten Partei ausgestellten Wechsel bewußt zu deren Nachteil begeben; dies habe der klagenden Partei bekannt sein müssen. Die klagende Partei habe die Wechsel offenbar wegen des Vermögensverfalles Hans S*** eskomptiert. Überdies sei die Forderung gestundet worden. Die Wechsel seien - wenn überhaupt - von der beklagten Partei in Italien blanko ausgestellt und in der Folge vereinbarungswidrig weitergegeben und ausgefüllt worden.
Die klagende Partei erwiderte im wesentlichen, die Eskompterlöse seien zur Gänze der beklagten Partei überwiesen worden. Sollten die Wechsel nicht echt sein, wäre die beklagte Partei um diese Beträge bereichert.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht. Es traf nachstehende Feststellungen:
Hans S***, Textilkaufmann in Rankweil, hat zur beklagten Partei geschäftliche Beziehungen unterhalten. Er hat von ihr Waren zur Weiterveräußerung bezogen. Um sich hiefür bezahlt zu machen, stellte die beklagte Partei am 10.5.1984 in Rankweil insgesamt sechs Wechsel an eigene Order aus; Zahlstelle war jeweils die klagende Partei. Vier Wechsel waren jeweils auf die Summe von S 100.000,-
ausgestellt und der Reihe nach am 20.7., 30.7., 10.8. und 20.8.1984 fällig, ein Wechsel über die Summe von S 68.831,36 war am 30.8.1984 und ein Wechsel über S 96.531,84 am 10.9.1984 fällig. Am 5.6.1984 stellte die beklagte Partei in Rankweil einen weiteren Wechsel an eigene Order über die Summe von S 179.247,36 aus; dieser Wechsel war am 5.9.1984 fällig. Die beklagte Partei indossierte alle diese auf Hans S*** gezogenen und von ihm akzeptierten Wechsel an den Annehmer, der sie seinerseits durch Indossament an die klagende Partei weitergab. Diese überwies den den Wechselsummen entsprechenden Betrag am 18.5.1984 bzw. am 14.6.1984 an die beklagte Partei. Nachdem Hans S*** die Wechsel nicht eingelöst hatte, ließ die klagende Partei Protest erheben. Daß die klagende Partei der beklagten Partei den Klagsbetrag gestundet habe, konnte nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die zwischen Hans S*** und der beklagten Partei getroffenen Vereinbarungen könnten der klagenden Partei gemäß Art. 17 WG nicht entgegengehalten werden. Daß die klagende Partei beim Erwerb der Wechsel bewußt zum Nachteil der beklagten Partei gehandelt habe, komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie ihr den gesamtem Eskomterlös überwiesen habe, sodaß die beklagte Partei durch den Erwerb der Wechsel nicht habe geschädigt sein können. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ in Ansehung jeder einzelnen Wechselforderung die Revision zu. Es führte aus, nach Art. 92 Abs 1 WG bestimme sich die Form der Wechselerklärung nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden sei. Zufolge Art. 93 WG richteten sich die Wirkungen der Annahme nach dem Recht des Zahlungsortes, die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen nach dem Recht des Staates, in dem sie unterschrieben worden seien. Habe die beklagte Partei ihre wechselmäßigen Erklärungen als Ausstellerin in Italien unterschrieben, bestimmten sich deren Form und Wirkungen nach italienischem Recht. Es sei letztlich ohne Bedeutung, ob die beklagte Partei die Wechsel in Italien oder in Österreich ausgestellt habe. Auch Italien sei Vertragsstaat des Genfer Wechselrechtsabkommens. Abweichungen in den Sachrechtsregelungen kämen demnach nur im Bereich der im einheitlichen Wechselgesetz nicht geregelten Fragen bzw. im Rahmen erklärter Vorbehalte in Betracht. Italien habe in Bezug auf die hier maßgeblichen Fragen keine Vorbehalte erklärt, sodaß die in Frage stehenden Bestimmungen selbst im Wortlaut mit dem österreichischen Recht übereinstimmten. Da auch Italien das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht ratifiziert habe, wonach die Gültigkeit von Wechselverpflichtungen und sich daraus ergebende Ansprüche von der Beobachtung von Stempelvorschriften nicht abhängig gemacht werden dürften, komme Einwendungen aus dem italienischen Valutengesetz keine Bedeutung zu. Auch allfällige Verstöße gegen das italienische Devisenrecht berührten die Gültigkeit der Wechsel nicht, zumal solche nur bösgläubigen Wechselerwerbern entgegengehalten werden könnten. Ein solcher bösgläubiger Wechselerwerb, der der beklagten Partei auch Einwendungen aus ihrem Verhältnis zum Akzeptanten eröffnete, falle der klagenden Partei nicht zur Last. Daß die beklagte Partei die Valuta für die Wechsel nicht erhalten habe, habe sie nicht behauptet. Sie habe in der Tat die Wechselsummen ausbezahlt erhalten. Sollte die beklagte Partei im Zusammenhang mit der Ausstellung der Wechsel einen Nachteil erleiden, so sei dies darauf zurückzuführen, daß sie Hans S*** Waren geliefert und sich offenbar über Veranlassung durch diesen bereit gefunden habe, zur Finanzierung des Kaufpreises die Wechsel auszustellen. Auch wenn Hans S*** die beklagte Partei arglistig in Irrtum geführt haben sollte, könnte der klagenden Partei keine Bösgläubigkeit angelastet werden, habe sie doch den gesamten Eskompterlös an die beklagte Partei überwiesen. Daß sie aus ihren Wechselerklärungen in Anspruch genommen werden könnte, habe der beklagten Partei bewußt gewesen sein müssen. Auch wenn der klagenden Partei bei Erwerb der Wechsel die wirtschaftliche Lage Hans S***s bekannt gewesen sein sollte, änderte dies nichts am Ergebnis. Einwendungen aus den Rechtsbeziehungen zu Hans S*** seien deshalb der beklagten Partei ebenso verwehrt, wie die allenfalls vereinbarungswidrige Einsetzung des Ausstellungsortes. Aus dem Wechseleskompt sei der beklagten Partei kein Schaden entstanden. Wäre der Eskompt unterblieben, hätte die beklagte Partei den Kaufpreis für die an Hans S*** gelieferte Ware nicht erhalten und hätte ihre Ansprüche im Konkurs über das Vermögen desselben anmelden müssen. Dies könne die beklagte Partei auch jetzt noch tun, sodaß ihre vermögensrechtliche Stellung durch den Wechseleskompt nicht verschlechtert worden sei. Die Einwendung der Stundung entbehre jedweder Konkretisierung und sei so allgemein gehalten, daß die Unterlassung der Aufnahme der hiezu angebotenen, "ebenso vagen Beweismittel" keinen Verfahrensmangel bilde. Die beklagte Partei habe nicht einmal behaupten können, wer die Wechselforderungen wem und wie lange gestundet habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Aber auch den Ausführungen zur Rechtsrüge kann nicht beigepflichtet werden. Das Erstgericht hat festgestellt, daß die beklagte Partei die Wechsel in Rankweil ausgestellt habe. Soweit die beklagte Partei nun überhaupt bestreitet, die Wechsel als Ausstellerin unterschrieben zu haben, hat sie schon das Berufungsgericht auf ihr eigenes Vorbringen (AS 28) verwiesen, wonach sie die Wechsel in Italien blanko ausgestellt habe. Die beklagte Partei bekämpfte in ihrer Berufung allerdings auch die Feststellung über den Ausstellungsort; in diesem Belange hat das Gericht zweiter Instanz die Beweisrüge nicht erledigt, sondern damit abgetan, daß die Rechtslage nicht anders zu beurteilen wäre, als wenn die Wechsel in Österreich ausgefüllt worden wären. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß sich die Form und die Wirkungen der Wechselerklärung des Ausstellers nach dem Recht jenes Staates bestimmen, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist (Art. 92 Abs 1 und 93 Abs 2 WG). Unterstellt man deshalb den Behauptungen der beklagten Partei folgend, daß sie die Wechsel in Italien ausgestellt habe, so sind Form und Wirkungen der Erklärung nach italienischem Recht zu beurteilen. Italien ist ebenso wie Österreich Vertragsstaat der drei Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz, über Bestimmungen auf dem Gebiete des Internationalen Wechselprivatrechts und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht und hat Vorbehalte gemäß den Art. 2, 8, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20 der Anlage II zum Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz erklärt (Kdm BGBl. I 1934/106). Keiner dieser von Italien angemeldeten Vorbehalte betrifft jedoch eine der hier maßgeblichen Bestimmungen: So entspricht Art. 10 öWG wortwörtlich Art. 14 Abs 1 iWG (die zusätzlichen Bestimmungen über die Befristung des Ausfüllungsrechtes und die Einschränkung der Einwendung der Verfristung - Art. 14 Abs 2 und 3 iWG - treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu); Art. 21 iWG weist denselben Wortlaut auf wie Art. 17 öWG (Schettler-Büeler, Das Wechsel- und Scheckrecht aller Länder, Länderteil Italien, 6, 9). Selbst wenn die - nicht überprüfte - Behauptung der beklagten Partei, sie habe alle Wechsel in Italien blanko ausgestellt, als richtig unterstellt wird, könnte die beklagte Partei mit ihren Einwendungen über die vereinbarungswidrige Ausfüllung der Wechselblankette sowie über Verstöße gegen devisenrechtliche Bestimmungen Italiens nur durchdringen, wenn die klagende Partei die Wechsel in bösem Glauben erworben hätte oder ihr beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele (Art. 14 Abs 1 iWG). Nun hat die beklagte Partei nicht einmal behauptet, daß die im Zeitpunkt der Begebung noch unvollständigen Wechsel etwa erst von der klagenden Partei - entgegen den Vereinbarungen zwischen den Parteien des Begebungsvertrages - ausgefüllt worden wären. Sie müßte deshalb unter Beweis stellen, daß die klagende Partei die Wechsel in Kenntnis oder zumindest in grob fahrlässiger Unkenntnis ihrer vereinbarungswidrigen Vervollständigung erworben hätte. Sie behauptete zwar, Hans S*** habe die Wechsel vereinbarungswidrig zum Eskompt eingereicht. Obwohl nur die Beschaffung der Mittel zur Zahlung des Kaufpreises für die von der beklagten Partei an ihn gelieferte Ware Zweck der Wechselbegebung sein konnte, hat die beklagte Partei kein Vorbringen erstattet, weshalb der klagenden Partei eine solche - unübliche und zweckwidrige - Abrede hätte bekannt sein müssen. Mit einer solchen Vereinbarung hätte die klagende Partei auch gar nicht rechnen müssen. Sie wäre selbst beim Erwerb von Wechselblanketten zu besonderen Nachforschungen über allfällige Abreden zwischen den Parteien des Begebungsvertrages nicht verpflichtet gewesen (SZ 54/117; SZ 45/6 ua); umsoweniger war sie im vorliegenden Fall hiezu verpflichtet, lag doch der Zweck der Wechselbegebung - die Eskomptierung zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel im Rahmen der der Wechselbegebung zugrunde liegenden Warenlieferung - auf der Hand. Bezeichnenderweise hat die beklagte Partei die Eskompterlöse ohne jeden Vorbehalt entgegengenommen, obgleich der Verwendungszweck auf den Überweisungspapieren (vgl. Beilage P) ausdrücklich vermerkt war.
Nach wie vor beharrt die beklagte Partei unter Berufung auf angebliche Verstöße gegen italienische Stempelgebühren- und Devisenbestimmungen auf der Ungültigkeit der Wechsel nach dem möglicherweise hier maßgeblichen italienischen Recht. Italien ist - wie erwähnt - auch Vertragsstaat des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgebühren zum Wechselrecht. Gemäß Art. 1 dieses Abkommens sind die Vertragsstaaten verpflichtet, ihre Gesetze, falls diese nicht bereits eine solche Bestimmung enthalten, dahin abzuändern, daß die Gültigkeit von Wechselverpflichtungen oder die Geltendmachung der sich aus Wechseln ergebenden Ansprüche nicht von der Beobachtung einer Stempelvorschrift abhängig gemacht werden. Tatsächlich bestimmt auch Art. 104 iWG, daß die Gültigkeit des gezogenen Wechsels oder des eigenen Wechsels nicht an die Beachtung der Bestimmungen der Stempelsteuergesetze gebunden ist; nicht ordnungsgemäß gestemptelte Wechsel sind nur keine (unmittelbaren) Vollstreckungstitel (Art. 104 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 iWG). Nun sind Wechsel in Österreich ganz allgemein für sich keine Exekutionstitel; im übrigen handelt es sich bei den genannten Vorschriften um verfahrensrechtliche Bestimmungen, deren Anwendung in Österreich außer Betracht zu bleiben hat (6 Ob 722/84 uva). Gegenstand der Verweisungsnormen (Art. 92 ff öWG) sind auch nur die Form und die materiellrechtlichen Wirkungen der Wechselerklärung, nicht aber die an sie geknüpften verfahrensrechtlichen Folgerungen. Daß Wechsel, wie die beklagte Partei behauptet, nach italienischem Recht über eine Bank zum Inkasso vorgelegt werden müßten, ist auch dem italienischem Wechselrecht nicht zu entnehmen; die Voraussetzungen für den Rückgriff (mangels Annahme und) mangels Zahlung, stimmen, soweit hier von Bedeutung, wortwörtlich überein (Art. 49 ff iWG und Art. 43 ff öWG). Die beklagte Partei könnte mit dieser Behauptung allerdings auf Art. 1 des Gesetzes über die Trattensicherung durch Forderungsabtretung aus Warenlieferungen vom 21.9.1933 Nr. 1345 (vgl. Schettler-Büeler aaO Anh. I) Bezug genommen haben: Danach kann der Aussteller bei einem gezogenen Wechsel, der nicht zur Annahme vorgelegt werden soll, und überhaupt bei jedem anderen gezogenen Wechsel, wenn er nicht akzeptiert wird, durch einen in den Text des Wechsels eingefügten Vermerk die aus Warenlieferung herrührende Forderung, die ihm gegen den Bezogenen zusteht, bis zur Höhe der Wechselsumme abtreten; diese Abtretung kann vom Aussteller allerdings nur zugunsten einer Bank oder eines Bankiers erfolgen. Auf die hier eingeklagten Wechsel trifft dieser Tatbestand jedoch nicht zu, weil die beklagte Partei weder in den Wechseln die Vorlegung zur Annahme untersagt hat noch dieses Verbot
bei Zahlstellenwechseln wie diesen (Art. 4 Abs 1 iWG = öWG) wirksam
wäre (Art. 27 Abs 2 iWG = Art. 22 Abs 2 öWG) noch die Annahme der Wechsel in der Folge tatsächlich unterblieben ist. Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch angemerkt, daß die klagende Partei ohnedies eine Bank ist. Inwieweit sonst gegen (italienische) devisenrechtliche Vorschriften verstoßen worden sein soll, hat die beklagte Partei nicht näher ausgeführt; Tatsache ist, daß die Überweisung des Eskompterlöses an sie in devisenrechtlicher Hinsicht offenbar einwandfrei abgewickelt wude (vgl. Beilage P). Im übrigen ist in einer die Bestimmungen des Devisenrechtes nicht beachtenden Weitergabe eines Wechsels keine Schlechtgläubigkeit im Sinne des Art. 10 WG zu erblicken (vgl. SZ 52/184, auch kann dem gutgläubigen Wechselerwerber die nach devisenrechtlichen Vorschriften zu bejahende Ungültigkeit des Grundgeschäftes nicht entgegengehalten werden (SZ 54/117; SZ 45/6 uva). Weshalb der klagenden Partei ein - nicht näher bezeichneter - Verstoß gegen - dazu noch italienische - devisenrechtliche Vorschriften beim Erwerb hätte bekannt sein müssen, kann den Behauptungen der beklagten Partei in erster Instanz nicht entnommen werden. Im übrigen muß der Inhaber eines Blankowechsels - entgegen den Ausführungen der beklagten Partei - nur bei dessen Erwerb, nicht aber bei dessen späterer Vervollständigung gutgläubig sein (SZ 52/184 mwN).
Verfehlt ist die auch im Rechtsmittelverfahren aufrecht erhaltene Behauptung, die klagende Partei habe bewußt zum Nachteil der beklagten Partei gehandelt, weil sie die Wechsel eskomptiert habe, obschon ihr die mißlichen Vermögensverhältnisse Hans S***s bekannt gewesen seien. Daß das Grundgeschäft, der Verkauf von Waren an Hans S***, ungültig gewesen wäre, hat die beklagte Partei in erster Instanz nicht behauptet; sie hat vielmehr die Eskomterlöse in Anrechnung und zur Begleichung des Kaufpreises anstandslos entgegengenommen. Die Abschneidung von Einwendungen aus dem Grundgeschäft kann die Weiterbegebung der Wechsel an die klagende Partei daher nicht bezweckt haben. Gründe, weshalb die klagende Partei die Wechsel nicht hätte ankaufen dürfen, obwohl ihr die schlechten Vermögensverhältnisse Hans S***s hätten bekannt sein müssen, hat die beklagte Partei nicht einmal behauptet. Das Berufungsgericht hat im übrigen zutreffend dargelegt, daß die beklagte Partei durch die Eskomptierung der Wechsel deshalb, weil die Eskomterlöse zur Gänze der beklagten Partei überwiesen wurden, nicht schlechter gestellt wurde, als wenn die beklagte Partei die Ware unter Kreditierung des Kaufpreises ausgeliefert hätte. Daß sie anders als durch den Wechselankauf durch die beklagte Partei die Kaufvaluta von Hans S*** erhalten hätte, hat sie nicht behauptet und könnte ihrem Vorbringen auch nicht unterstellt werden, machte sie doch der klagenden Partei gerade die (angebliche) Kenntnis der "desolaten finanziellen Situation" Hans S***s zum Vorwurf. Die beklagte Partei - eine Aktiengesellschaft, deren Repräsentanten die (auch nach italienischem Recht in gleicher Weise eingeräumten) Rückgriffsrechte des Wechselinhabers geläufig sein mußten - mußte sich im klaren sein, daß ihr der Eskomterlös nicht endgültig verbleiben würde, wenn der Akzeptant die Wechsel nicht einlösen sollte.
Da demnach die Gültigkeit der Wechsel und ihrer Begebung nicht anders beurteilt werden könnte, wenn - was nicht ausgeschlossen erscheint - italienisches Wechselrecht zur Anwendung kommen müßte, hat das Berufungsgericht zu Recht ergänzende Feststellungen über den Ort der tatsächlichen Ausstellung der Wechsel als nicht erforderlich erachtet.
Da die beklagte Partei nicht einmal behauptet hat, daß ihr die klagende Partei Stundung gewährt habe - nur dann wäre sie vor der derzeitigen Klage der Wechselinhaberin geschützt (Kapfer, Komm 153) -, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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