OGH 6Ob608/77

OGH6Ob608/7715.9.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Marold, Dr. Resch und Dr. Vogel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E* B*, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkurs der C* O*, geb. B*, Hausfrau, *, wider die beklagte Partei Dr. H* P*, Rechtsanwalt, *, vertreten durch Dr. Hugo Dollenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einverleibung der Löschung eines Pfandrechtes (Streitwert 530.000 S) und S 387.074 sA (Revisionsinteresse S 530.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3. Februar 1977, GZ 2 R 290/76‑16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Juni 1976, GZ 23 Cg 161/75‑11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0060OB00608.77.0915.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, welches in seinem bestätigenden Teil als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.409,37 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 667,36 Umsatzsteuer und S 400,‑‑ Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.670,66 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 731,16 Umsatzsteuer und S 4.800,-‑ Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Mai 1970, S 51/70, wurde über das Vermögen der C* O* der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Das Konkursverfahren ist noch anhängig.

Der Kläger stellte das Begehren, der Beklagte sei schuldig, in die Einverleibung der Löschung des auf der Liegenschaftshälfte der Gemeinschuldnerin in EZ * KG I* unter COZ * eingetragenen Pfandrecht für die Darlehensforderung von S 530.000,-‑ samt 8 % Zinsen per anno, 2 % Verzugs- und Zinseszinsen pro Monat und einer Nebengebührenkaution von S 100.000,‑- einzuwilligen sowie an den Kläger den Betrag von S 387.074,‑- samt 4 % Zinsen seit 11. Februar 1972 zu bezahlen. Das Zahlungsbegehren wurde inzwischen rechtskräftig abgewiesen. Der Kläger brachte, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, folgendes vor:

Der Beklagte habe der Gemeinschuldnerin in den Jahren 1969 und 1970 verschiedene Darlehen zugezählt und sich dafür die Rückzahlung weit höherer als der hingegebenen Beträge zusichern lassen. Diese Darlehensgeschäfte seien daher gemäss § 879 ABGB nichtig. Eine Abrechnung unter Berücksichtigung der tatsächlich zugezählten Beträge samt zu zahlender Zinsen und der darauf erfolgten Zahlungen ergebe einen Saldo von S 387.074,‑-zugunsten der Konkursmasse. Unter den Darlehen hätten sich auch ein am 26. März 1970 zugezähltes von S 500.000,‑- und ein im April 1970 zugezähltes von S 30.000,-‑ befunden. Am 3. April 1970 habe der Beklagte die Unterfertigung eines Rangordnungsgesuches für die beabsichtigte Verpfändung hinsichtlich eines Betrages von S 900.000,-‑ samt 15 % Zinsen per anno, 2 % Verzugs- und Zinseszinsen pro Monat und einer Nebengebührensicherstellung von S 280.000,‑-betreffend die Liegenschaftshälfte der Gemeinschuldnerin EZ * KatGem I* durch die Gemeinschuldnerin erwirkt. Die Rangordnung sei mit Wirksamkeit bis 2. April 1971 im Grundbuch angemerkt worden. Erst lange nach Konkurseröffnung habe der Beklagte am 22. März 1971 die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung von S 530.000,-‑ samt 8 % Zinsen per anno und 2 % Verzugszinsen pro Monat im Range dieser Ranganmerkung beantragt und einen diesbezüglichen Beschluss des Grundbuchsgerichtes vom 3. April 1970 erwirkt.

Die Eintragung sei entsprechend dem Antrag auf Grund der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 16. April 1969 erfolgt, obgleich das dieser Urkunde zugrunde liegende Darlehen bereits zur Gänze zurückbezahlt gewesen sei und die Behauptung des Beklagten, er habe mit der Gemeinschuldnerin vereinbart, dass die Urkunde für die neuen Darlehen von zusammen 530.000,-- S verwendet werden könne, unrichtig sei. Die Einverleibung des Pfandrechtes sei daher wegen rechtswidriger Verwendung der Urkunde vom 16. April 1969 und deshalb, weil eine deckungsfähige Forderung überhaupt nicht mehr existiert habe, nicht gerechtfertigt. Der Beklagte weigere sich, in die Löschung des Pfandrechtes einzuwilligen.

Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen und wendet ein, er habe niemals die Rückzahlung überhöhter Darlehensbeträge vereinbart, sodass tatsächlich noch eine Forderung von S 530.000,-‑ zu seinen Gunsten offen sei, was die Gemeinschuldnerin auch anerkannt habe. Da es aus Zeitmangel nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig eine Schuld- und Pfandbestellungsurkunde auszufertigen, habe er mit der Gemeinschuldnerin vereinbart, dass vorerst die Schuld- und Pfandurkunde vom 16. April 1969, die aus einem früheren bereits abgewickelten Rechtsgeschäft stammte, als Grundlage und Rechtstitel für die beiden Darlehen von zusammen S 530.000,‑- dienen sollte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Beklagte gewährte der Klägerin als Treuhänder dritter Geldgeber im eigenen Namen verschiedene Darlehen, darunter auch eines im Betrag von S 685.000,-‑ über welches die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 16. April 1969 (als Schuld- und Pfandurkunde bezeichnet) errichtet wurde. Alle diese Darlehen wurden von der Gemeinschuldnerin bis 9. Jänner 1970 zur Gänze zurückbezahlt. Die Urkunde vom 16. April 1969, auf Grund derer eine grundbücherliche Sicherstellung nicht erfolgt war, wurde jedoch trotz Zahlung des gesamten Betrages nicht vernichtet. Im März 1970 ersuchte die Gemeinschuldnerin den Beklagten, ihr ein weiteres Darlehen in der Höhe von S 900.000,‑- zu verschaffen. Es gelang dem Beklagten, den Betrag von S 500.000,‑- aufzutreiben. Als die Gemeinschuldnerin beim Beklagten erschien, um den Betrag entgegenzunehmen, erklärte ihr dessen Konzipientin, Dr. B*, dass über dieses Darlehen eine neue Schuld- und Pfandbestellungsurkunde errichtet werden müsse. Die Gemeinschuldnerin wies jedoch darauf hin, dass noch die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 16. April 1969 vorhanden sein müsse. Diese Urkunde hatte Dr. B* bereits vergessen. Die Gemeinschuldnerin erklärte sich damit einverstanden, dass diese Schuld- und Pfandbestellungsurkunde für das Darlehen in der Höhe von S 500.000,-‑ verwendet werden könne, wobei jedoch der Darlehensvertrag mündlich einerseits hinsichtlich der Darlehenssumme auf den Betrag von S 500.000,‑- und andererseits hinsichtlich der Fälligkeit auf 13. Mai 1970 abgeändert wurde. Für den Fall, dass der Beklagte den gesamten Darlehensbetrag von S 900.000,-‑ beschaffen könnte, sollte eine neue Schuld- und Pfandbestellungsurkunde errichtet werden. Als Dr. B* das Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die Darlehensforderung von S 500.000,‑-schreiben wollte, forderte sie die Gemeinschuldnerin auf, in das Gesuch gleich den Betrag von S 900.000,- aufzunehmen, da sie nicht daran zweifle, dass der Beklagte den Betrag auftreiben würde. Noch am gleichen Tag verfasste Dr. B* das Ranganmerkungsgesuch über den Betrag von S 900.000,-samt Anhang, welches von der Gemeinschuldnerin beglaubigt unterfertigt wurde. Zur weiteren Besicherung übergab die Gemeinschuldnerin an Dr. B* einen Wechsel über S 900.000,‑- auf welchem als Bezogener und Akzeptant ein gewisser Dr. K* H* aufschien, von dem sich später herausstellte, dass er nicht existierte. In der Folge gewährte der Beklagte der Gemeinschuldnerin auf ihr Drängen persönlich ein weiteres Darlehen in der Höhe von S 30.000,‑-. Auch hinsichtlich dieses Betrages vereinbarte die Gemeinschuldnerin mit Dr. B*, dass hiefür die Schuld- und Pfandurkunde vom 16. April 1969 zu gelten habe. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3. April 1970 wurde auf dem Hälfteanteil der Gemeinschuldnerin an der Liegenschaft EZ * KG I* auf Grund des Gesuches vom 26. März 1970 die Anmerkung der Rangordnung für die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Forderung von S 900.000,‑- samt 15 % Zinsen pro anno, 2 % Verzugs- und Zinseszinsen pro Monat und eine Nebengebührenkaution von S 180.000,‑- bewilligt und die Rechtswirksamkeit der Ranganmerkung bis einschließlich 2. April 1971 festgelegt. Auf Antrag des Beklagten wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 22. März 1971 die Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung des Beklagten im Betrag von S 530.000,‑- samt 8 % Zinsen pro Jahr, 2 % Verzugs- und Zinseszinsen pro Monat und eine Nebengebührenkaution von S 100.000,‑- im Range des Ranganmerkungsbeschlusses bewilligt. Dem gegen diesen Beschluss vom Masseverwalter erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Die Gemeinschuldnerin zahlte von den beiden Darlehen von S 500.000,‑- und S 30.000,‑- nicht zurück. Um die Jahreswende 1970/71 bezahlte daher der Beklagte den Darlehensbetrag von S 500.000,‑- aus eigener Tasche an die Darlehensgeber.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass von einer Nichtigkeit der Darlehensgeschäfte nicht gesprochen werden könne, da die Gegenleistung der Gemeinschuldnerin lediglich in der Bezahlung von Zinsen, nicht aber in der Rückzahlung höherer Schuldbeträge bestanden habe. Eine Abrechnung ergebe, dass nicht etwa der Masse ein Anspruch zustehe, sondern die Darlehensforderung des Beklagten von S 530.000,‑- nach wie vor offen sei. Die Begründung des Pfandrechtes für diese Forderung sei zu Recht erfolgt, da der Beklagte die Urkunde vom 16. April 1969 im Einvernehmen mit der Gemeinschuldnerin verwendet habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens änderte es jedoch hinsichtlich der begehrten Zustimmung zur Pfandrechtslöschung dahin ab, dass dem Klagebegehren in diesem Sinn stattgegeben werde. Es sprach gleichzeitig aus, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 1.000,‑- übersteige. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, vertrat jedoch die Rechtsansicht, dass die Schuld- und Pfandurkunde vom 16. April 1969 keinen tauglichen Rechtsgrund für die Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherung der Forderung von S 530.000,‑-bilde. Gemäss § 26 Abs 2 GBG müsse die Pfandbestellungsurkunde einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Da die Urkunde vom 16. April 1969 zur Sicherung eines früheren Darlehens ausgestellt worden war, und darin nicht die Zuzählung der Darlehen von S 500.000,‑- und S 30.000,‑- enthalten sei, enthalte die Urkunde nicht jeden Rechtsgrund, der zur Einverleibung des Pfandrechtes für die Forderung von S 530.000,‑- berechtige.

Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.

Der Kläger, welcher die Abweisung seines Zahlungsbegehrens nicht bekämpft, beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gerechtfertigt.

Der Masseverwalter macht mit der vorliegenden Klage nicht etwa Anfechtungstatbestände nach der Konkursordnung, sondern solche Umstände geltend, welche unabhängig von der Eröffnung des Konkurses seiner Meinung nach das Recht begründen, die Löschung des einverleibten Pfandrechtes zu begehren. Er könnte mit seiner Löschungsklage daher nur dann Erfolg haben, wenn im Verhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten einen das materielle Recht der Gemeinschuldnerin verletzende Eintragung vorläge (Bartsch-GrundbuchsG7 118; Feil, Österr. Grundbuchsrecht 37; Feil, Österr. Hypothekarrecht 64 f; Klang in Klang2 II 386).

Dies ist nicht der Fall. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte der Gemeinschuldnerin zwei Darlehen von zusammen S 530.000,‑- zugezählt, und es wurde vereinbart, dass der Beklagte die seinerzeitige Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 16. April 1969 hiefür verwenden solle. Auch für den Erwerb des Pfandrechtes bedarf es eines Titels und der Erwerbsart. Der Titel besteht beim rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb im sogenannten Pfandbestellungsvertrag, die Erwerbsart bei unbeweglichen Sachen in der bücherlichen Einverleibung Koziol‑Welser II 91). Für den Abschluss des Verpfändungsvertrages bestehen keine besonderen Formvorschriften. Er kann daher mündlich oder schriftlich oder auch stillschweigend geschlossen werden (Klang in Klang2 VI 252; EvBl 1960/139 S 268; SZ 46/57; Ind. 1977 H 3/1040). Zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin ist daher zweifellos ein rechtsgültiger Pfandbestellungsvertrag zustandegekommen, welcher die Gemeinschuldnerin verpflichtete, dem Beklagten die zur Einverleibung des Pfandrechtes erforderlichen Urkunden zur Verfügung zu stellen. Sie hat dies in der Form getan, dass sie mit dem Beklagten vereinbarte, er könne die bereits in seinen Händen befindliche Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 16. April 1969 für das neue Darlehen verwenden, wobei nur die Darlehenssumme und die Fälligkeit mündlich abgeändert wurden. Auf Grund dieser Urkunde, welche auf einen höheren Betrag lautete, hat der Beklagte die Einverleibung seines Pfandrechtes im vereinbarten Umfang erwirkt. Im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin ist daher die erwirkte Pfandrechtseinverleibung durch die bestehenden Vereinbarungen voll gedeckt, so dass nicht gesagt werden kann, der Beklagte habe materiell gegenüber der Gemeinschuldnerin kein Recht auf die erfolgte Eintragung gehabt.

Ob ein Dritter Buchberechtigter durch die Eintragung in seinen Rechten verletzt wurde und diese daher mit Erfolg bekämpfen könnte, war in diesem Verfahren ebensowenig zu prüfen wie die Frage, ob mit Wirkung gegenüber Dritten zwischen den Parteien vereinbart werden kann, dass die für ein bereits zurückgezahltes Darlehen seinerzeit ausgestellte Schuld- und Pfandbestellungsurkunde für die Eintragung des neuen Darlehens verwendet werden darf. (vgl. zu diesem und den ähnlichen Problemen der Ausnützung eines nach Tilgung der Schuld einverleibten Pfandrechtes für eine andere Forderung zwischen den Parteien sowie der formlosen Verfügung über eine leere Pfandstelle nach § 469 ABGB: ZBl 1930, 183; Rspr. 1935, 216; Klang in Klang2 II 533; Klang, Die Form der Verfügung über eine leere Pfandstelle nach § 469 ABGB in NotZ 1935, 198; Urbantitsch, Zur Frage der Zulässigkeit formloser Übertragung einer Hypothek in AnwZ 1936, 410).

Alle diese Fragen spielen im gegenständlichen Verfahren, wo nur zu prüfen war, ob der Beklagte gegenüber der Gemeinschuldnerin materiell ein Recht auf die erfolgte Eintragung hatte, keine Rolle.

In Stattgebung der Revision war somit das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

 

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