OGH 6Ob598/92 (RS0008311)

OGH6Ob598/9221.1.1993

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung. Die Wahrung des durch Art 6 MRK garantierten rechtlichen Gehörs erfordert es allerdings auch im Verfahren nach § 394 Abs 1 EO, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben.

Normen

EO §394 Abs1

6 Ob 598/92OGH21.01.1993

Veröff: JBl 1993,733 = RdW 1993,245

4 Ob 2/95OGH21.02.1995

Auch; Beisatz: Das Gericht hat vom Antragsgegner unter Setzung einer Frist eine schriftliche Äußerung abzuverlangen. (T1) Veröff: SZ 68/32

4 Ob 44/09pOGH12.05.2009

Auch

10 Ob 49/14zOGH26.08.2014

Auch; Beisatz: Hat sich eine Partei zum Ersatzanspruch ihrer Gegnerin geäußert, ist ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19930121_OGH0002_0060OB00598_9200000_001

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