Rechtssatz
Die Entscheidung über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen ist nach § 366 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt gemäß § 57 Abs 2 EntmO (soweit § 33 EntmO beachtet wurde) auch für das Widerspruchsverfahren. Wenn daher das Widerspruchsgericht den bereits vom Erstgericht abgelehnten Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht seinerseits aufgegriffen hat, dann das mit dem Rekurs gegen die Sachentscheidung des Widerspruchsgerichtes nicht mehr gerügt werden.
Normen
EntmO §33
EntmO §49 Abs4
EntmO §57 Abs2
ZPO §366 Abs2
1 Ob 10/04h | OGH | 23.11.2004 |
nur: Die Entscheidung über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen ist nach § 366 Abs 2 ZPO unanfechtbar. (T1); Beisatz: Die Rechtsmittelbeschränkungen des §366 ZPO haben auch für das außerstreitige Verfahren Anwendung zu finden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0060OB00598_8200000_001
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