OGH 6Ob598/76 (RS0013112)

OGH6Ob598/7610.6.1976

Rechtssatz

Die verspätete Geltendmachung seiner Forderung schadet einem Gläubiger nur insoweit, als er nur im Rahmen der noch vorhandenen Nachlaßaktiven befriedigt wird. jedoch dürfen jene Gläubiger, die rechtzeitig angemeldet haben, nicht schlechter gestellt werden, als wenn sich ersterer innerhalb der Ediktalfirst gemeldet hätte.

Normen

ABGB §813
ABGB §814

6 Ob 598/76OGH10.06.1976

Veröff: SZ 49/77

8 Ob 537/77OGH07.09.1977
1 Ob 36/80OGH04.03.1981

Beisatz: Auch wenn es vor Erlassung der Einantwortungsurkunde geschlossen wurde. (T1)

1 Ob 1/82OGH21.04.1982

Beisatz: Ein Erbübereinkommen ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19760610_OGH0002_0060OB00598_7600000_002

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