European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00059.15T.0427.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Kindesvater begehrt die Enthebung von seiner bisher mit 252 EUR für den mj P***** festgesetzten Unterhaltspflicht.
Das Erstgericht wies die Anträge des Kindesvaters auf Einholung eines weiteren Gutachtens, Einholung eines Universitätsgutachtens und Befragung des Sachverständigen Dr. G***** zur Arbeitsfähigkeit des Vaters ab.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht zurück, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handle, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das mit „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Kindesvaters, in dem dieser die „Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses“ beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
§ 62 AußStrG erfasst nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern regelt schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden Beschluss, auch wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet. Auch solche Beschlüsse sind also nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RIS‑Justiz RS0120565 [T3, T7]).
Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Der Anspruch des Kindes auf Geldunterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 96/08y). Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen sind schon wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst vermögensrechtlicher Natur ist (10 Ob 2/13m; RIS‑Justiz RS0010054; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 62 Rz 24).
Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands in Unterhaltssachen ist der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RIS‑Justiz RS0122735). Ansprüche mehrerer Kinder sind nicht zusammenzurechnen (RIS‑Justiz RS0017257). Im vorliegenden Fall beträgt der Entscheidungsgegenstand demnach jedenfalls unter 30.000 EUR.
Davon ausgehend wäre das Rechtsmittel aber nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen (§ 69 Abs 3 AußStrG). Vielmehr hat zunächst das Rekursgericht über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden. Solange das Rekursgericht nicht den Zulässigkeitsausspruch im Sinne der Zulassung des Revisionsrekurses abgeändert hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Frage der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig (6 Ob 147/12d).
Daher waren die Akten spruchgemäß dem Erstgericht zur Vorlage an das Rekursgericht zurückzustellen. Ob das Rechtsmittel des Kindesvaters bereits den Anforderungen an eine Zulassungsvorstellung iSd § 63 AußStrG entspricht oder noch der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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