OGH 6Ob59/09h

OGH6Ob59/09h14.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu AZ 2 C 885/08v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Erna S*****, gegen die beklagte Partei Werner M*****, wegen Besitzstörung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. März 2009, GZ 11 Nc 3/08m-7, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 17. 9. 2008 wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag der Klägerin, die Besitzstörungssache an das Bezirksgericht Wels zu delegieren, ab. Eine schwerpunktmäßig im Sprengel des anderen Gerichts liegende Gerichtstätigkeit sei nicht zu erwarten. Deshalb sei die Delegierung nicht zweckmäßig.

In dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs beantragte die Klägerin „gemäß § 64 Abs 1 ZPO iVm § 433 Abs 1 ZPO bei Maßgabe § 364 Abs 3 ABGB die Beigabe einer Verfahrenshilfe".

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung ab, dass das Landesgericht Steyr als Rekursgericht in dem für die beantragte Delegierung Anlass gebenden Verfahren die Abweisung eines (früheren) Verfahrenshilfeantrags der Klägerin durch das Prozessgericht mit der Begründung der offenbaren Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Prozessführung wegen Nichteinhaltung der Klagefrist des § 454 Abs 1 ZPO bestätigt habe. Für den im Verfahren über den Delegierungsantrag zugleich mit dem Rekurs gegen dessen Abweisung gestellten weiteren Verfahrenshilfeantrag ergebe sich die offenbare Aussichtslosigkeit auch schon daraus, dass geltend gemacht werde, der Grund der Delegierung sei „nur in der Untätigkeit der Erstgerichte" gelegen. Nach ständiger Rechtsprechung seien nämlich Verfahrensverzögerungen keine tauglichen Delegierungsgründe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist jedenfalls unzulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell in erster Instanz oder als Prozessgericht tätig wurde. Da hier ein solcher Fall vorliegt, weil der Verfahrenshilfeantrag bei einem Oberlandesgericht gestellt wurde, ist der Rekurs der Klägerin zurückzuweisen (3 Ob 314/99v; RIS-Justiz RS0113116; Zechner in Fasching/Konecny2 § 528 ZPO Rz 166 mwN).

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