Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß ersatzlos aufgehoben.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
II. Infolge Rekurses der zweit- bis sechstbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1984, GZ 11 R 274/84-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5. Juni 1984, GZ 40 d Cg 111/81-47, teilweise unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, den B e s c h l u ß gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Zu I:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht den Rekurs der zweit- bis sechstbeklagten Parteien gegen den unter Rechtskraftvorbehalt erfolgten Aufhebungsbeschluß ON 54 als verspätet zurück. Der Aufhebungsbeschluß war der Beklagtenvertreterin am 6.2.1985 zugestellt und das an das Berufungsgericht adressierte Rechtsmittel am 6.3.1985 zur Post gegeben worden. Es langte am 7.3.1985 beim Berufungsgericht ein und wurde von diesem sofort an das Erstgericht weitergeleitet, wo es noch am selben Tage einlangte. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, die unrichtige Adressierung schließe die Anwendbarkeit des § 89 GOG aus. Der Rekurs sei erst nach Ablauf der vierwöchigen Rekursfrist beim Erstgericht eingelangt und daher verspätet. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der zweit- bis sechstbeklagten Parteien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und zu beschließen, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht in zweiter Instanz entschieden hatte, bezüglich jeder der beklagten Parteien S 15.000,-- übersteigt, der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht in einem Berufungsverfahren, sondern im Rahmen eines drittinstanzlichen Rekursverfahrens erging, weshalb § 519 Abs 1 ZPO nicht anzuwenden ist und auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO nicht zum Tragen kommt, weil kein Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt. Es ist daher ein Vollrekurs ohne jede Beschränkung zulässig (JBl 1984,617).
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Wohl hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, die Anwendung des § 89 GOG habe zur Voraussetzung, daß die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht laute, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen sei.
Andernfalls entscheide nur der Tag ihres Einlangens beim zuständigen Gericht. Dabei handelte es sich jedoch nahezu ausschließlich um Fälle, bei denen die Sendung nicht bereits am selben Tag beim richtigen Gericht eingelangt war. Der Oberste Gerichtshof hat daher auch in einer Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, die Absendung eines Rechtsmittels an ein unrichtiges Gericht stehe der Anwendung des § 89 GOG dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel am selben Tag, an dem es bei dem irrigerweise in der Adresse angeführten Gericht eingelangt ist, an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde und bei diesem noch am selben Tag eingetroffen ist (SZ 24/10; RZ 1962/42 u.a.). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung entgegen der Argumentation von Fasching (II 672, IV, 53 f. und 419 und Zivilprozeßrecht Rdz 549) an. Gerade die von Fasching (II 672) zur Untermauerung seiner Ansicht zitierte Entscheidung SZ 24/10 betraf einen Fall, in welchem das Rechtsmittel am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben, am Tag danach beim unrichtigen Gericht eingelangt und von diesem an das richtige Gericht weitergeleitet wurde, wo es noch am selben Tag einlangte. Zweck der Bestimmung des § 89 GOG ist es, eine Verkürzung der Frist durch den Postenlauf zu verhindern. Eine dadurch bewirkte Verlängerung des Postenlaufes, daß das Rechtsmittel an das unrichtige Gericht gesendet wurde, hat daher der Rechtsmittelwerber zu vertreten. Da im vorliegenden Fall durch die Adressierung an ein unrichtiges Gericht keine Verzögerung eintrat, sind dagegen die Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen, weshalb der Rekurs rechtzeitig ist.
Der angefochtene Beschluß war daher ersatzlos aufzuheben.
Zu II:
Im Hinblick darauf, daß die Rekursbeantwortung bereits erstattet wurde und das Erstgericht den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß vorgelegt hat, würde es nur eine überflüssige Formalität darstellen, nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses dem Rekursgericht die Vorlage des Rechtsmittels aufzutragen. Der Oberste Gerichtshof konnte vielmehr über den Rekurs der zweit- bis sechstbeklagten Parteien gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aus Anlaß der Erledigung des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluß sofort entscheiden.
Die am 4.3.1978 verstorbene Schwester des Klägers, Anna E, war seit dem Tode ihres Gatten Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 28 KG Oberwaltersdorf. Ihr Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.6.1980 den erbserklärten Erben, nämlich dem Kläger, dem Rudolf A, der Erstbeklagten Maria B, dem Zweitbeklagten Leopold A, dem Drittbeklagten Karl A, Friedrich A und der Verlassenschaft nach dem am 13.5.1978
verstorbenen Franz Viktor A zu je einem Siebentel eingeantwortet. Der Nachlaß des Franz Viktor A wurde der Viertbeklagten Maria A zu einem Viertel und dem Fünftbeklagten Franz A zu drei Viertel eingeantwortet. Der Nachlaß des am 2.10.1981 verstorbenen Erben Friedrich A wurde der Sechstbeklagten Renate C eingeantwortet. Der Kläger begehrte zuletzt die Herausgabe der oben angeführten Liegenschaft und die Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes sowie die Zahlung von je S 40.000,-- durch die erst- bis drittbeklagten Parteien sowie die Sechstbeklagte und von je S 20.000,-- durch die viert- und fünftbeklagten Parteien. Den Herausgabeanspruch stützte er auf eine behauptete letztwillige Verfügung der Anna E, die Zahlungsbegehren darauf, daß er auf Bitten seiner Schwester und deren Gatten, deren Haus und Garten auf der gegenständlichen Liegenschaft mit großem Arbeits- und Kostenaufwand betreut habe. Aus diesem Grunde habe er im Herbst 1972 seinen eigenen Garten verkauft und den Erlös von S 50.000,-- den Ehegatten E als Darlehen für die Reparatur des Hausdaches zur Verfügung gestellt. Seit 1974 habe er umfangreiche Leistungen im Wert von S 150.000,-- im Rahmen der Haushaltsführung für das kränkliche und pflegebedürftige Ehepaar E erbracht. Ferdinand und Anna E hätten ihm deshalb die Zusage gemacht, daß ihm für diese Mitarbeit die Liegenschaft in Oberwaltersdorf nach ihrem Ableben gehören solle.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen, und wendeten zu dem allein noch den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden Zahlungsbegehren ein, der Kläger habe weder den Ehegatten E ein Darlehen gewährt, noch diese betreut und gepflegt. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, sei dies im Rahmen der verwandtschaftlichen Nächstenhilfe geschehen. überdies seien im Verfahren 26 Cg 247/80 des Erstgerichtes dem Kläger - allerdings noch nicht rechtskräftig - Sparbücher zuerkannt worden, die ihm Anna E als Pflichtschenkung für den Pflegeaufwand übergeben habe und deren Einlagenstand den hier strittigen Betrag übersteige.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Im Jahre 1972 verkaufte der Kläger eine Liegenschaft und gab den Erlös von S 50.000,-- seiner Schwester auf deren Bitten zur Finanzierung der Reparatur des Hausdaches auf der streitgegenständlichen Liegenschaft. Der Kläger verrichtete umfassende Gartenarbeiten auf der Liegenschaft und rechnete damit, sie einmal zu erben. Dies hoffte er bereits vor dem Jahre 1972. Im Hinblick auf seine Erwartungen wollte er den Betrag von S 50.000,-- nicht zurückfordern. Ab den Jahren 1973, 1974 verrichtete der Kläger Haus- und Pflegearbeiten bei seiner Schwester und deren Gatten Ferdinand E, die infolge ihres Alters den Haushalt nicht mehr allein führen konnten. Diese Leistungen erbrachte der Kläger täglich im Ausmaß von durchschnittlich acht Stunden und zwar während des Sommers auf der Liegenschaft, im Winter in der Wohnung in Wien. Der Kläger hatte mit seiner Schwester kein Entgelt vereinbart, sondern handelte aus Pflichtbewußtsein und Nächstenliebe. Er hatte nie die Absicht, einmal etwas zurückzufordern. Er vertraute auf die Zusagen der Ehegatten E, einmal die Liegenschaft zu bekommen. Der Kläger hat nie mit seiner Schwester über eine letztwillige Verfügung gesprochen. Nach dem Tode des Ferdinand E am 6.11.1977 pflegte der Kläger seine Schwester mit dem gleichen Zeitaufwand, wie zuvor bis zur ihrer Einweisung in das Spital eine Woche vor ihrem Tode. Im September 1976 kamen auf der Liegenschaft der Kläger, seine Gattin Rosa A, Gustav F, Hilda G, Charlotte H, Friedrich I, Manuela J, Maria E und Ferdinand E zusammen. Auf die Frage der Charlotte H, wer den Garten nach dem Tode des kinderlosen Ehepaares E einmal bekommen solle, antwortete Ferdinand E: 'Wenn wir nicht mehr sind, soll alles dem Peppi gehören', womit der Kläger gemeint war. Hierauf sagte Anna E: 'Es ist ja selbstverständlich, das ist schon lange besprochen'. Damals war noch Ferdinand E Alleineigentümer der Liegenschaft.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, eine gültige letztwillige Verfügung liege nicht vor. Die Hingabe eines Geldbetrages durch den Kläger stelle sich als Schenkung dar, weil er im Zeitpunkt der übergabe nicht die Absicht gehabt habe, das Geld als Darlehen zu geben und wieder zurückzufordern. Auch die Pflegeleistungen habe der Kläger nur in der Hoffnung, einmal die Liegenschaft zu erben, unentgeltlich erbracht. Es bestehe daher kein Anspruch auf Vergütung der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen. Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht (das die Abweisung des Herausgabeanspruches und des Begehrens um Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft bestätigte) das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf, soweit auch das Zahlungsbegehren abgewiesen worden war. Es traf folgende ergänzende Feststellungen:
In ihrer am 4.12.1980 gegen die Verlassenschaft nach der am 4.3.1978 verstorbenen Anna E eingebrachten Klage behaupteten die dortigen Kläger Josef A und Rudolf A (beide Brüder der Erblasserin), sie hätten die Erblasserin wie auch deren vorverstorbenen Gatten Ferdinand E durch Jahre hindurch gepflegt. Für ihren Pflegeaufwand habe ihnen Anna E am 20.2.1978 vier näher bezeichnete Sparbücher mit Guthaben von S 22.250,03, S 5.531,30, S 101.993,77 und S 135.894,20 schenkungsweise übergeben und die Losungsworte bekanntgegeben. Sie stellten das Begehren, die beklagte Verlassenschaft sei schuldig, in die Aufhebung der Sperre dieser Sparbücher einzuwilligen. Dem Rechtsstreit traten Maria B, Maria A, Franz A jun. und Leopold A als erbserklärte Erben nach Anna E als Nebenintervenienten bei. Mit Urteil vom 20.11.1982
gab das Landesgericht für ZRS Wien dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß Anna E, welcher der Nachlaß ihres am 6.11.1977 verstorbenen Gatten Ferdinand E mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.2.1978, zugestellt am 21.2.1978, eingeantwortet worden war, am 20.2.1978 ihren beiden Brüdern Josef und Rudolf A die erwähnten Sparbücher übergab und ihnen die Losungsworte nannte, wobei sie erklärte, 'diese gehören euch'. Eine Berufung der Verlassenschaft nach Anna E gegen dieses Urteil wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.3.1983 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Verlassenschaft bereits vor Klagseinbringung rechtskräftig eingeantwortet worden sei und damit zu bestehen aufgehört habe. In seinem Zurückweisungsbeschluß führte das Berufungsgericht die Erben als beklagte Parteien an und ordnete die Zustellung des angefochtenen Urteiles auch an diese an. Ein Rekurs des Nachlaßverwalters an den Obersten Gerichtshof blieb erfolglos. Im Auftrag des Berufungsgerichtes wurde das Urteil auch den von Dr.Rosemarie Rismondo vertretenen Erben nach Anna E zugestellt, ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Lehre und zahlreiche Entscheidungen die Rechtsansicht, die Erbringung von Leistungen ohne vertragliche Verpflichtung im Hinblick auf einen von beiden Parteien vorausgesetzten Zweck begründe dann einen Kondiktionsanspruch des Leistenden, wenn der Empfänger der Leistung habe erkennen können, daß die Leistung in der Erwartung einer Gegenleistung erbracht worden sei, deren Erbringung aus welchem Grunde immer vereitelt worden sei. Insbesondere rechtfertige der Nichteintritt des erwarteten Verhaltens eine Kondiktion, wenn der Empfänger der Leistung eine Gegenleistung in Aussicht gestellt habe, zu der er sich nicht verpflichten könne, wie zum Beispiel eine Erbseinsetzung, wenn der Leistende nicht seinen Willen zum Ausdruck bringe, eine Schenkung auf eigenes Risiko zu machen. Der Erbringer der Leistung könne in sinngemäßer Anwendung des § 1435 ABGB unter solchen Umständen nicht nur, soweit dies möglich sei, das Geleistete zurückfordern, weil der Geschäftszweck und jene Umstände, die nach dem Sinn des Geschäftes die Grundlage der Leistung gebildet hätten, weggefallen seien, sondern auch den Ersatz für eigene Arbeitsleistungen begehren, die er in der Erwartung der späteren Gegenleistung erbracht habe. Da Dienstleistungen nicht in natura erstattungsfähig seien, komme dafür nur eine angemessene Entlohnung in Frage. Dieser Anspruch sei grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig. Der Kläger habe mit seiner Schwester für seine Arbeitsleistungen kein Entgelt vereinbart, sondern aus Pflichtbewußtsein, bzw. Nächstenliebe gegenüber seiner Schwester gehandelt und nie die Absicht gehabt, einmal etwas zurückzufordern. Er habe hingegen auf ihre Zusagen vertraut, er würde einmal die Liegenschaft bekommen. Dies schließe einen Kondiktionsanspruch nicht aus. Daß die Leistung im Bewußtsein einer sittlichen Pflicht und aus Zuneigung zum Empfänger erbracht worden sei, lasse sie noch nicht als Schenkung auf eigenes Risiko erscheinen, wenn gleichzeitig die durch ein Verhalten des Empfängers verursachte Erwartung auf eine künftige Gegenleistung bestehe.
Bezüglich der Feststellung, daß der Kläger nie die Absicht gehabt habe, etwas zurückzufordern, werde klarzustellen sein, ob sich diese Absicht nur auf den in bar hingegebenen Geldbetrag von S 50.000,-- bezogen und ihre Ursache in der Erwartung, einmal die Liegenschaft zu bekommen, gehabt habe, oder ob der Kläger unabhängig von diesen Voraussetzungen den Betrag von S 50.000,-- habe schenken wollen. Ein Entgeltanspruch des Klägers sei jedenfalls mit dem Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes der Anna E begrenzt. Wenn die Erblasserin kurz vor ihrem Tode dem Kläger und dessen Bruder als Belohnung für die erbrachten Pflegeleistungen Sparbücher geschenkt und somit das vom Kläger erwartete Entgelt in dieser Form erbracht habe, werde sich der Kläger auch den ihm dadurch zugeflossenen Wert auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen müssen. Hiezu werde noch festzustellen sein, ob und inwieweit ein Anspruch des Klägers aus der Schenkung von Sparbüchern von den Beklagten anerkannt werde. Andernfalls werde dieser Anspruch als Vorfrage zu prüfen sein, da dem in der Rechtssache 26 Cg 247/80 des Erstgerichtes gegen ein schon im Zeitpunkt der Klagseinbringung nicht parteifähiges Gebilde erwirkten Urteil keine Bindungswirkung gegenüber den jetzigen Beklagten zukomme. Daran vermöge auch die vom Berufungsgericht anläßlich der Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels vorgenommene Berichtigung der Parteienbezeichnung und die nachträgliche Zustellung des Urteiles an die tatsächlich zu Belangenden nichts zu ändern. Desgleichen werde auf einen Entgeltanspruch des Klägers noch dasjenige anzurechnen sein, was er als gesetzlicher Erbe der Anna E erhalte.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der zweit- bis sechstbeklagten Parteien mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und das Ersturteil zu bestätigen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Soweit die Rechtsmittelwerber zunächst grundsätzlich bezweifeln, daß der Kläger berechtigt sei, für die (auch) in Erwartung der letztwilligen überlassung der Liegenschaft an die Ehegatten E erbrachten Leistungen von den Erben eine angemessene Entlohnung zu verlangen, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Gegen die auf zahlreiche Lehrmeinungen und Entscheidungen gestützte Ansicht des Berufungsgerichtes, die Erbringung von Leistungen ohne vertragliche Verpflichtung, aber im Hinblick auf einen von beiden Parteien vorausgesetzten Zweck, begründe dann einen Kondiktionsanspruch des Leistenden, wenn der Empfänger der Leistung erkennen konnte, daß die Leistung in der Erwartung einer Gegenleistung erbracht wurde und deren Erbringung, aus welchem Grunde immer, vereitelt wurde, vermag der Rekurs nichts vorzubringen, weshalb auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann. Soweit die Beklagten meinen, ein Rechtsanspruch des Klägers bestehe deshalb nicht, weil der Kläger aus Pflichtbewußtsein und Nächstenliebe gegenüber seiner Schwester gehandelt habe, übersehen sie, daß dies zwar ein Motiv für seine Leistungen war, er diese Leistungen aber auch wegen der Zusagen der Ehegatten E erbracht hat, er werde einmal die Liegenschaft bekommen, und er auf diese Zusage vertraut hatte. Daß die Leistungen auch aus Pflichtbewußtsein und Nächstenliebe gegenüber der Schwester und dem Schwager erbracht wurden, und der Kläger nie die Absicht hatte, etwas zurückzufordern, schließt den Anspruch deshalb nicht aus, weil der Kläger nach den getroffenen Feststellungen auf die Zusage der Eheleute E, er werde einmal die Liegenschaft erhalten, vertraute, und daher nicht gesagt werden kann, er habe seine Leistungen unabhängig von der Erfüllung dieser Zusagen in Schenkungsabsicht erbracht. Aus welchen Gründen es letzten Endes nicht zur letztwilligen überlassung der Liegenschaft an den Kläger gekommen ist, ist ohne Bedeutung. Auch daß sich nach dem Tode des Schwagers die Erwartungen des Klägers noch nicht erfüllten und er trotzdem seine Schwester in der Erwartung, letzten Endes die Liegenschaft zu erhalten, weiterhin pflegte, spielt keine Rolle, konnte der Kläger doch nach den Zusagen der Ehegatten E nur damit rechnen, daß er nach dem Tode beider Gatten die Liegenschaft erhalten werde. Daher ist es auch ohne Bedeutung, daß im Zeitpunkt der Zusagen nur der Schwager des Klägers Liegenschaftseigentümer war.
Was aber die Höhe des Anspruches anlangt, hat schon das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich die Beträge einrechnen lassen, die ihm allenfalls aus den überlassenen Sparbüchern zukommen. Aus dem in einem anderen Verfahren auf die Sparbücher erhobenen Anspruch ergibt sich aber noch nicht, daß das hier gestellte Begehren nicht berechtigt wäre. Diesbezüglich hat das Berufungsgericht ohnehin dem Erstgericht die Klärung der Frage aufgetragen, ob dem Kläger die Sparbücher tatsächlich geschenkt wurden.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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