Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die gefährdete Partei ist schuldig, dem Gegner der gefährdeten Partei die mit S 10.198,15 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 927,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Begründung
Mit einstweiliger Verfügung vom 7.12.1984 verbot das Erstgericht Ing.Peter B*** als Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz Gemeinschuldner) zur Sicherung der vollstreckbaren Forderung der gefährdeten Partei von S 254.879,-- s.A. die Veräußerung und Belastung der jenem auf Grund des Ergebnisses des Verlassenschaftsverfahrens nach Dipl.Ing.Helmut B*** "außerbücherlich eigentümlichen" Viertelanteiles an der Liegenschaft EZ 41 KG Berndorf (Hälfteanteil des Dipl.Ing.Helmut B***) für die Zeit, bis die gefährdete Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung auf den Liegenschaftsanteil geltend machen könne, ordnete die Anmerkung dieses Verbotes im Lastenblatt dieser Liegenschaft an und berief sich zur Begründung vor allem auf die Bestimmung des § 822 ABGB.
Der Masseverwalter in dem am 7.5.1985 über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffneten Konkurs beantragte am 21.6.1985 die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO, weil es der gefährdeten Partei angesichts der Konkurseröffnung verwehrt sei, ein Pfandrecht für ihre Forderung zu erwerben. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil das Veräußerungs- und Belastungsverbot auch die konkursmäßige Verwertung der Liegenschaft verhindere.
Das Rekursgericht hob die einstweilige Verfügung auf, ordnete die Löschung des Verbotes im Grundbuch an, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige, und ließ den Revisionsrekurs zu. Es führte aus, das gemäß § 382 ZPO verfügte Veräußerungs- und Belastungsverbot hindere weitere Eintragungen selbst dann nicht, wenn diese mit dem Verbot unvereinbar seien. Solche Verbote ließen nämlich die bestehenden Rechtsverhältnisse unberührt und schüfen weder ein Pfand- oder Befriedigungsrecht noch auch nur eine Priorität für die spätere Durchsetzung der gesicherten Forderung. Darin unterscheide sich das durch einstweilige Verfügung angeordnete Verbot vom rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364 b ABGB, das allerdings jedweder Zwangsvollstreckung und Veräußerung im Konkurs entgegenstehe; das erstere Verbot könne hingegen die Zwangsversteigerung gegen den Gegner der gefährdeten Partei bzw. die Veräußerung im Konkurs desselben nicht verhindern. Gemäß § 1 KO fielen alle vermögensrechtlichen Ansprüche in die Konkursmasse, sodaß auch der Anspruch des Gemeinschuldners auf Verschaffung des Eigentums am Viertelanteil der genannten Liegenschaft dem Konkurs unterworfen sei. Da der Gemeinschuldner nur Vermächtnisnehmer sei, erscheine es im übrigen verfehlt, von außerbücherlichem Eigentum zu sprechen. Zum Schicksal von einstweiligen Verfügungen im Konkurs des Gegners gebe es kaum Rechtsprechung. Nach der Lehre seien einstweilige Verfügungen, die vor Konkurseröffnung zur Sicherung von Geldforderungen erlassen worden seien, aufzuheben, sofern sie sich auf Massevermögen bezögen. Das treffe hier zu, weshalb dem Aufhebungsantrag des Masseverwalters stattzugeben sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist zwar zulässig, weil das Schicksal eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gemäß § 382 Z 6 EO zur Sicherung von Geldforderungen nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung war; er ist aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken bleibt, daß zur Sicherung von Geldforderungen gemäß § 379 Abs 4 EO Veräußerungs- und Belastungsverbote betreffend Liegenschaften an sich nicht erlassen werden dürfen. Nur zugunsten der Gläubiger des Erben zur Sicherung ihrer Forderungen gegen diesen können einstweilige Verfügungen gemäß den §§ 379 und 382 EO in Ansehung des ihm angefallenen Erbgutes noch vor der Einantwortung angeordnet werden (§ 75 III.TN; Heller-Berger-Stix, Komm.z.EO 4 ,2746). Daher stehen dem Erbengläubiger auch für Geldforderungen jene Sicherungsmittel zu Gebote, die sonst nur zur Sicherung anderer Ansprüche vorgesehen sind, somit insbesondere auch Veräußerungs- und Belastungsverbote (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 822 mwN aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutrafen, ist jedoch nicht weiter zu prüfen, weil die einstweilige Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und Umstände, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstanden, nicht im Wege eines Aufhebungsantrages nachgetragen werden können (Heller-Berger-Stix, a.a.O.,2883 f). Nach herrschender Lehre (Heller-Berger-Stix, a.a.O.,136; Neumann-Lichtblau Komm.z.EO 3 ,1276; Bartsch-Pollak, Konkursordnung 3 ,I,378; Rintelen, Einstweilige Verfügungen,307 mwN) verlieren einstweilige Verfügungen, die - wie im vorliegenden Fall - zur Sicherung von Geldforderungen erlassen wurden, mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gegners ihre Wirksamkeit, sofern die hievon betroffenen Vermögensobjekte in die Masse fallen und für die Forderung nicht schon ein gesetzliches oder richterliches Pfandrecht besteht. Durch die einstweilige Verfügung selbst wird weder ein Pfandnoch sonst ein Befriedigungsrecht erworben; nach Konkurseröffnung kann auch eine Exekution auf die durch die einstweilige Verfügung betroffenen Vermögensobjekte nicht mehr für die gesicherte Geldforderung eingeleitet werden. Schafft die einstweilige Verfügung aber weder ein Absonderungsrecht noch sonst ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus den betreffenden Vermögensobjekten, so sind diese wie die gesamte übrige Konkursmasse zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger heranzuziehen. Solche einstweilige Verfügungen sind daher im Konkurs des Gegners nicht weiter zu beachten, weil sie ihren Zweck, die Vereitelung oder Erschwerung künftiger Exekutionen hintanzuhalten, nicht mehr erfüllen können, und deshalb schon von Amts wegen (vgl. die schon vom Rekursgericht zitierte Entscheidung SZ 33/62 = EvBl 1960/207; Bartsch-Pollak a.a.O.) - jedenfalls aber auf Antrag des Masseverwalters - aufzuheben.
Daß der von der einstweiligen Verfügung betroffene Eigentumsverschaffungsanspruch in die Konkursmasse einzubeziehen ist, kann angesichts seiner exekutiven Verwertbarkeit keinem Zweifel unterliegen (§ 1 KO; §§ 325 ff EO). Die gefährdete Partei, die nach der Aktenlage kein Absonderungsrecht für ihre vollstreckbare Forderung erworben hat, wird ihre Forderung als Konkursforderung anzumelden haben und deshalb mit den übrigen Konkursgläubigern aus der allgemeinen Masse gleichmäßig zu befriedigen sein (§ 50 KO). Nur der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, daß die Entscheidung GlU 16.103 = JBl1897,598 (in der MGA KO,AO und AnfO 6 Nr.7 zu § 10 KO als gegenteilig angeführt) eine zur Sicherung eines Eigentumsherausgabeanspruches und damit nicht einer Geldforderung erlassene einstweilige Verfügung betraf.
Zu Recht hat das Rekursgericht die einstweilige Verfügung daher aufgehoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.
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