European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00058.19A.0425.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Pfandurkunden sind nach ständiger Rechtsprechung objektiv auszulegen (RIS‑Justiz RS0011353 [T1]). Die Auslegung einer Pfandurkunde ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl RS0042776).
Im vorliegenden Fall sind die Klägerin und ihr Ehemann jeweils als Kreditnehmer und Liegenschaftseigentümer (jeweils im Singular) angeführt. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass mit dieser Formulierung mit ausreichender Deutlichkeit auch eine Verpfändung zugunsten von nur von einem Ehegatten aufgenommenen Krediten erfolgt ist, ist nicht korrekturbedürftig.
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