6 Ob 572/95 | OGH | 01.06.1995 |
6 Ob 301/02m | OGH | 11.09.2003 |
Auch |
6 Ob 24/15w | OGH | 19.02.2015 |
Auch; Beisatz: Der Bestandnehmer kann bei nicht gehörigem Erfüllungsanbot die Sache zurückweisen und auf ordnungsgemäßer Leistung unter Nachfristsetzung bestehen oder die Sache übernehmen und sich mit einer Zinsminderung begnügen, bis der vereinbarte Zustand hergestellt ist. (T1) |
8 Ob 89/16w | OGH | 22.02.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Die Übergabe von Bestandobjekten nach § 1096 ABGB ist bewirkt, wenn der Mieter in die Lage versetzt wurde, die Räumlichkeiten in Gebrauch zu nehmen. Bei versperrten Objekten gehört dazu die Ausfolgung der Schlüssel. (T2)<br/>Beisatz: Will der Bestandnehmer das Objekt in dem Zustand, in dem er es vorfindet, nicht übernehmen, muss er dies unverzüglich erklären und den Bestandgegenstand zurückweisen. Nur bis zur Übergabe hat der Bestandnehmer die Möglichkeit, ein nicht gehöriges Übernahmeangebot des Bestandgebers abzulehnen und - nach Setzung einer Nachfrist - den Rücktritt vom Vertrag mit der Wirkung ex tunc zu erklären. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950601_OGH0002_0060OB00572_9500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)