OGH 6Ob559/91

OGH6Ob559/916.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsiden- ten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Wilhelm N*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Edith N*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Linz, wegen Herabsetzung des vertraglich festgesetzten gesetzlichen Unterhaltes, infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 18. März 1991, AZ 18 R 179/91 (ON 22), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 18. Januar 1991, GZ 1 C 4/91-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der vom Kläger der Beklagten gemäß § 69 Abs 2 EheG geschuldete Unterhalt wurde mit dem im Scheidungsverfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich mit monatlich 15.000 S betraglich bestimmt.

Der Kläger begehrt wegen geänderter Verhältnisse die Herabsetzung dieses monatlichen Unterhaltsbetrages auf 6.000 S.

Im Zuge des Rechtsstreites stellte der Kläger den Sicherungsantrag, den vergleichsweise festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrag ab 1. Februar 1991 für die Dauer des Rechtsstreites über das Herabsetzungsbegehren auf 6.000 S herabzusetzen.

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete den klageweise geltend gemachten Herabsetzungsanspruch durch einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO nicht sicherungsfähig und gab dem Antrag, ohne vorher die Antragsgegnerin am Sicherungsverfahren beteiligt zu haben, nicht statt; dabei gebrauchte es den Ausdruck der Antragszurückweisung.

Das Berufungsgericht verneinte ebenfalls die Sicherungsfähigkeit eines Unterhaltsherabsetzungsan- spruches und gab aus dieser Sacherwägung dem von der gefährdeten Partei erhobenen Rekurs nicht Folge. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Ent- scheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Ferner sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die klagende und gefährdete Partei ficht diese bestätigende Rekursentscheidung mit einem auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zielenden Abände- rungsantrag und mit einem hilfsweise gestellten Aufhe- bungsantrag an.

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht erster Instanz erkannte die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht und veranlaßte die Zustellung einer Rekursgleichschrift an die Antragsgegnerin. Diese erstattete eine Rekursbeantwortung, in der sie in erster Linie auf den Rekursausschluß gemäß § 528 Abs 2 (Z 2) ZPO hinwies.

Der Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entschei- dung des Rekursgerichtes ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm den §§ 402 und 78 EO unzulässig. Das Prozeßgericht erster Instanz hat den Sicherungsantrag aus sachlichen Gründen für unberechtigt erachtet. Die Ausnahme vom Ausschluß eines Revisionsrekurses gegen bestätigende Beschlußent- scheidungen nach dem zweiten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt daher nicht zum Tragen.

Das Revisionsrekursverfahren war iS d § 402 Abs 1 EO einseitig zu gestalten, weil die Antragsgegnerin bis zur angefochtenen bestätigenden Rekursentscheidung am Siche- rungsverfahren noch in keiner Weise formell beteiligt worden war. Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits wiederholt - in Fällen rekursgerichtlicher Abänderung einer in erster Instanz ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassenen einstweiligen Verfügung - ausge- sprochen, daß im Sicherungsverfahren der Revisionsrekurs zweiseitig ist, dabei aber stets ein zulässiges Rechts- mittel vorausgesetzt (6 Ob 681/88, 6 Ob 611/90 ua). Für den Fall eines unzulässigen Revisionsrekurses gegen die zweitinstanzliche Bestätigung einer Antragsabweisung in einem Sicherungsverfahren, an dem der Antragsgegner nicht beteiligt war, gilt das nicht. Die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung kann aus diesem Grund nicht als notwendig für die zweckgemäße Rechtsverteidigung angesehen werden. Aus diesem Grund hat die Antragsgegnerin die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift selbst zu tragen.

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