Spruch:
Der im Ausgleichsverfahren auf Grund des bestätigten Ausgleiches erfolgte Schulderlaß auf die Forderung aus einem Wechsel, der nur zum Zweck der Verbesserung der Rechtsstellung des Gläubigers gegeben wurde, berührt die Forderung aus dem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Grundgeschäft nicht
OGH 26. 4. 1984, 6 Ob 559/83 (OLG Linz 1 R 195/82; LG Salzburg 3 Cg 351/81)
Text
Die klagende Handelsgesellschaft begehrte vom Beklagten die Herausgabe von Geräten, Zubehörsteilen und Einrichtungsgegenständen. Sie habe iS ihres Schlußbriefes vom 11. 4. 1979 mit dem Beklagten einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Zentralheizungsanlage, einer Lüftungs- bzw. Entlüftungsanlage, über sanitäre Installation sowie einer Wasseraufbereitungsanlage und darüber hinaus über zusätzliche Aufträge geschlossen. Mit dem Schlußbrief seien die Lieferbedingungen der Klägerin als Vertragsinhalt vereinbart worden. Diese Lieferbedingungen enthielten folgende Regelungen: "Bis zur vollständigen Begleichung der gesamten Forderungen besteht Eigentumsvorbehalt an sämtlichen gelieferten und abnehmbaren Materialen und Gegenständen. Die ausführende Firma behält sich das Recht der Entfernung vor, wenn bei Fälligkeit und Mahnung keine Zahlung erfolgen sollte."
Die Klägerin habe die vereinbarten Lieferungen und Leistungen erbracht und hierüber die Rechnung vom 18. 7. 1979 mit einer Gesamtsumme von 762 242 S gelegt. Mangels Zahlung habe die Klägerin gegen den Beklagten eine Wechselforderung und eine weitere Forderung gerichtlich geltend gemacht und einerseits den Wechselzahlungsauftrag des Erstgerichtes vom 29. 10. 1980 zu 3 Cg 447/80 über einen Betrag von 458 589 S samt Nebenforderungen sowie das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16. 12. 1980 zu 9 Cg 2683/80 über einen Betrag von 26 547 S samt Nebenforderungen erwirkt. Beide Entscheidungen seien vollstreckbar geworden. Die Klägerin habe - während des vom Beklagten beantragten Ausgleichsverfahrens - mit anwaltlichem Schreiben vom 12. 1. 1981 die Herausgabe der näher bezeichneten abnehmbaren Gegenstände und Materialien begehrt. Der Beklagte habe den Eigentumsvorbehalt stets anerkannt. Er habe - nach gerichtlicher Bestätigung eines Ausgleiches mit einer 40prozentigen Quote - der Klägerin im Hinblick auf das von ihr vorbehaltene Eigentum die Zahlung von zusätzlichen 20 vH - der von der Klägerin im Ausgleich angemeldeten Forderungen - angeboten. Diesen Vorschlag habe die Klägerin jedoch abgelehnt. Zahlungen auf diesen Vorschlag des Beklagten im Gesamtbetrag von 25 000 S habe sie allerdings entgegengenommen und "vorderhand einbehalten".
Der Beklagte wendete ein, er sei nicht Vertragspartner der Klägerin, sondern nur Vertreter der Liegenschaftseigentümer gewesen, an die die Klägerin auch ihre Anbote gerichtet habe. Die Regelungen nach den Lieferbedingungen der Klägerin seien nicht Vertragsinhalt geworden. Die Klägerin habe auf ihre Rechnungsforderung Teilzahlungen erhalten. Den Restbetrag habe sie klageweise geltend gemacht. Damit habe sie auf ihren Eigentumsvorbehalt verzichtet. Die Klägerin habe ihre restlichen Forderungen aus dem in der Klage genannten Geschäft im Ausgleich des Beklagten als Ausgleichsforderung angemeldet. Das Ausgleichsgericht habe den vom Beklagten mit seinen Gläubigern geschlossenen Ausgleich mit einer 40prozentigen Ausgleichsquote am 16. 3. 1981 bestätigt. Die Klägerin habe auf die von ihr im Ausgleich angemeldeten Forderungen einen Teilbetrag von 40 vH erhalten. Über die von der Klägerin darüber hinaus behaupteten Ansprüche sei zwischen den Streitteilen ein Vergleich zustande gekommen, demzufolge die Klägerin über die 40prozentige Quote eine weitere, in Monatsraten von 5 000 S zahlbare 20prozentige Quote hätte erhalten sollen. Diese Ratenvereinbarung sei eingehalten worden. Darin läge ein weiterer Verzicht auf das vorbehaltene Eigentum. Die Baulichkeit samt den von der Klägerin gelieferten und montierten Einbauten sei von den Liegenschaftseigentümern an eine dritte Person verkauft worden, ohne daß ein Eigentumsvorbehalt auf diese Dritterwerberin überbunden worden wäre.
Die Klägerin entgegnete der letztgenannten Einwendung, in der ohne ihr Wissen erfolgten Weiterveräußerung läge ein Selbstverschulden des Beklagten, das ihn seiner Vertragsverpflichtungen nicht zu entheben geeignet wäre.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. 6. 1982, in der dann die Verhandlung erster Instanz geschlossen wurde, erklärte die Klägerin (die im anwaltlichen Schreiben vom 12. 1. 1981 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, "daß die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes keinen Rücktritt vom Kaufvertrag bedeutet") "Zug um Zug mit der Herausgabe der Sauna den Rücktritt vom Vertrag".Das Erstgericht wies das Herausgabebegehren ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest: Der Beklagte beabsichtigte, gewerbsmäßig eine Sauna zu betreiben. Im April 1979 verhandelte er mit der Klägerin wegen (Lieferung und Montage) der Saunaeinrichtung. Während die Klägerin ihre schriftlichen Anbote an die Familie der Liegenschaftseigentümer richtete, stellte sie den Schlußbrief vom 11. 4. 1979 auf den Namen des Beklagten aus. Diesem Schlußbrief schloß die Klägerin eine Ausfertigung ihrer Lieferbedingungen an. In dieser waren im Punkt 5 die Regelungen enthalten, die die Klägerin in ihrem Prozeßvorbringen behauptete. Auch die Rechnung vom 18. 7. 1979 über einen Gesamtbetrag von 762 242 S richtete die Klägerin an den Beklagten. Nach der Herstellung der Einbauten durch die Klägerin führte der Beklagte ein Saunaunternehmen. Den Rechnungsbetrag blieb er der Klägerin zu einem großen Teil schuldig. Aus diesem Gründe nahm er am 21. 7. 1980 einen mit 19. 10. 1980 fällig gestellten Wechsel über die Summe von 458 589 S an. Mangels Wechseleinlösung erwirkte die Klägerin über die Wechselsumme den Wechselzahlungsauftrag vom 29. 10. 1980 (3 Cg 447/80 des Erstgerichtes). Eine Restforderung aus demselben Geschäftsfall machte die Klägerin am 3. 11. 1980 in einer bezirksgerichtlichen Klage geltend und erwirkte über den Betrag von 26 547 S samt Nebenforderungen das Versäumungsurteil vom 16. 12. 1980 (9 C 2683/80 des Bezirksgerichtes Salzburg). Der Wechselzahlungsauftrag wurde rechtswirksam, das Versäumungsurteil rechtskräftig. Der Beklagte stellte am 14. 11. 1980 einen Ausgleichsantrag (zu Sa 15/80 des Erstgerichts). Das Ausgleichsverfahren wurde eröffnet. Die Klägerin meldete am 16. 12. 1980 ihre Ansprüche aus dem Wechselzahlungsauftrag als Ausgleichsforderung an. Mit dem Schreiben vom 12. 1. 1981 wies der Vertreter der Klägerin den Beklagten auf den Eigentumsvorbehalt der Klägerin an der Saunaeinrichtung und auf das Rücknahmerecht der Klägerin hin. Der Ausgleichsverwalter erklärte in seinem mit 15. 1. 1981 datierten Bericht an das Ausgleichsgericht, als neues Konzept sei "ins Auge gefaßt, das Objekt, in welchem sich der Saunabetrieb befindet, zu parifizieren und den Saunabetrieb abzuverkaufen, um auf diese Weise die Verbindlichkeiten ausgleichen zu können". Die Baulichkeit, in der die Saunaeinrichtungen eingebaut worden waren, stand nämlich im Eigentum der Familienangehörigen der Lebensgefährtin des Beklagten, mit der er gemeinsam die Sauna betrieb. In der (erstreckten) Ausgleichstagsatzung vom 11. 2. 1984 fand ein Ausgleichsvorschlag des Beklagten auf Zahlung einer 40prozentigen Quote auf die Ausgleichsforderungen binnen 3 Monaten ab Annahme des Ausgleiches die erforderlichen Mehrheiten. Die Klägerin hatte dem Ausgleichsvorschlag des Beklagten nicht zugestimmt (sie war zur Ausgleichstagsatzung nicht erschienen). Der anwaltliche Vertreter des Beklagten teilte der Klägerin im Schreiben vom 18. 2. 1981 ua. mit: "Nun habe ich Herrn Robert M (den Beklagten) überzeugen können, daß es sicher zweckmäßig sein wird, Ihnen mehr als die 40prozentige Quote zu bezahlen, da Sie sicher die Möglichkeit haben, Teile der Einrichtungsgegenstände auf Grund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes auszusondern." Der Beklagte unterfertigte die mit 11. 3. 1981 datierte Erklärung, nach der er sich mit der Bezahlung der Restschuld von 60 vH einverstanden erklärte. Daß die Klägerin diesem Vorschlag zugestimmt hätte, war nicht feststellbar. Das Ausgleichsgericht bestätigte am 16. 3. 1981 den vom Beklagten mit seinen Gläubigern abgeschlossenen Ausgleich und hob nach Rechtskraft dieses Beschlusses das Ausgleichsverfahren auf. Der Beklagte überwies der Klägerin auf die angemeldete Forderung am 13. 5. 1981 die Ausgleichsquote von 40 vH. Er ersuchte die Klägerin mit dem Schreiben vom 19. 6. 1981, die von ihm (zur Erfüllung der kaufvertraglichen Bedingung für den Übergang des Eigentums an der Saunaeinrichtung) angebotene Zahlung von weiteren 20 vH (der angemeldeten Forderung) in Monatsraten zu 5 000 S abzahlen zu dürfen. Er überwies der Klägerin auch Mitte Juli und Mitte August 1981 je 5 000 S, setzte die Zahlung nach der Klagszustellung (am 26. 8. 1981) aus, bezahlte dann aber wieder Mitte November und Mitte Dezember 1981 sowie Mitte Jänner 1982 je 5 000 S. Die Klägerin nahm die Ausgleichsquote und auch die Ratenzahlungen von zusammen 25 000 S an. Die von der Klägerin gelieferte und montierte Saunaeinrichtung wurde (mit Wissen des Beklagten) samt einem (Miteigentums-)Anteil der Liegenschaft an eine Käuferin weiter veräußert, der Verkaufserlös wurde zur Erfüllung des Ausgleiches verwendet.
Das Erstgericht folgerte rechtlich, die Klägerin habe durch die Verfolgung ihres Anspruches auf Zahlung des Rechnungsbetrages ihre kaufvertraglichen Rechte auf Rückforderung der gelieferten Ware sowie ihren Anspruch aus dem vorbehaltenen Eigentum nicht "verwirkt", auch nicht durch die Forderungsanmeldung im Ausgleichsverfahren des Beklagten. Durch die Zahlung der Ausgleichsquote auf die angemeldeten Forderungen seien diese aber vollständig getilgt worden. Damit seien alle Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag mit dem Beklagten erloschen. Ob die Klägerin von der beabsichtigten Weiterveräußerung der Saunaeinrichtung gewußt, diese dennoch geduldet und ihr damit schlüssig zugestimmt habe, sei ebenso unerheblich wie eine (vergleichsweise) Einigung der Streitteile über eine Zahlung des Beklagten in der eineinhalbfachen Höhe der Ausgleichsquote.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil über Rechtskraftvorbehalt auf. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über eine vollständige Tilgung der Entgeltforderung der Klägerin durch die Annahme der Ausgleichsquote nicht. Die Entgeltforderung der Klägerin sei gemäß § 20 a AO vom Ausgleich des Beklagten nicht berührt und durch Zahlung der Ausgleichsquote nur im Ausmaß der tatsächlichen Zahlung (teilweise) getilgt worden. Deshalb seien sowohl die Vereinbarungen, auf Grund deren die Klägerin ihre in Rechnung gestellten Leistungen erbracht habe, die (technische) Lösbarkeit jedes einzelnen im Klagebegehren aufgezählten Gegenstandes und das strittige Zustandekommen einer Vereinbarung über eine (vergleichsweise) Tilgung der restlichen Entgeltforderung der Klägerin durch Zahlung einer insgesamt 60prozentigen Quote auf die angemeldeten Forderungen ebenso entscheidungswesentlich wie die Kenntnis der Klägerin vom beabsichtigten Weiterverkauf der Saunaeinrichtung und das Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Falle einer vollen Kenntnis seiner Veräußerungspläne (soweit daraus eine schlüssige Zustimmung zur Weiterveräußerung und eines in Kauf genommenen Unterganges des vorbehaltenen Eigentums sowie der obligatorischen Herausgabeansprüche abzuleiten wäre).
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Zahlung der Ausgleichsquote brachte zwar die von der Klägerin angemeldete Forderung aus dem Wechselzahlungsauftrag zur vollständigen Tilgung, die Restforderung aus dem der Wechselannahme durch den Beklagten zugrunde gelegten Grundverhältnis aber nur im Ausmaß der tatsächlichen Zahlung. Die Klägerin hatte aus dem mit dem Beklagten über die Lieferung und Montage einer Saunaanlage geschlossenen Vertrag eine fällige Restforderung. Der Beklagte leistete der Klägerin eine Wechselunterschrift als Annehmer auf einem Wechsel über die fällige Restforderung. Die näheren Absprachen über die Eingehung der Wechselverbindlichkeit durch den Beklagten blieben in der rechtlichen Beurteilung beider Vorinstanzen ohne Würdigung. Solange der Beklagte nicht Gegenteiliges behauptet und im Bestreitungsfall auch zu beweisen vermag, wäre allerdings davon auszugehen, daß er die von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer restlichen Entgeltforderung geforderte Wechselannahme nicht an Zahlungs Statt, sondern nur zahlungshalber geleistet habe (JBl. 1970, 473; JBl. 1970, 316 uva.). In einem solchen Fall wären der Klägerin zwei gesonderte Ansprüche zugestanden, nämlich die Forderung aus dem Grundgeschäft und jene aus der Wechselannahme (SZ 33/83; SZ 26/217; SZ 12/17; SZ 11/5 uva.). Zusammenhang und Abhängigkeit der beiden Ansprüche ergeben sich aus dem Zweck der Akzeptleistung. Der Zusammenhang ist nämlich nicht darauf beschränkt, daß "durch die Zahlung der einen Forderung auch die andere erlischt" (so aber SZ 33/83; SZ 26/217 ua.). Jeder für eine der beiden Forderungen schuldtilgend wirkende Umstand ist nach dem Zweck, der der Begründung der Wertpapierforderung zugrunde gelegt worden war, daraufhin zu prüfen, ob er gleichzeitig auch in Ansehung der anderen Forderung schuldtilgend wirke. Wäre etwa mit der Hingabe des Wechselakzeptes durch den Schuldner der Forderung aus dem Grundgeschäft eine Verbesserung der Rechtsstellung des Gläubigers beabsichtigt gewesen, um die Forderung verfahrensrechtlich leichter durchsetzen zu können oder um deren Verwertbarkeit zu erhöhen, also um die Möglichkeit des Gläubigers zu erweitern, die vom Schuldner der Grundforderung geschuldete Leistung zu erlangen, dann liefe es einem solchen Zweck der Leistung des Wechselakzeptes zuwider, einen über die tatsächliche Zahlung (der Ausgleichsquote) hinausreichenden, auf § 53 Abs. 1 AO beruhenden gesetzlichen Schuldnachlaß hinsichtlich der dem Ausgleich unterworfenen Wechselforderung auch auf die Forderung aus dem Grundgeschäft zu erstrecken. Die (abstrakte) Wechselforderung unterlag als Ausgleichsforderung den Rechtswirkungen des Ausgleiches (gewährte daher auch im Ausgleichsverfahren einen Beteiligungsanspruch), die Forderung aus dem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Grundgeschäft dagegen wurde gemäß § 20 a AO vom Ausgleich nicht berührt. Der Klägerin mußte es freistehen, im Ausgleich ihre Wechselforderung geltend zu machen. Daher kann ihre Forderungsanmeldung auch nicht als schlüssiges Anbot zur rechtsgeschäftlichen Unterwerfung der Forderung aus dem Grundgeschäft unter die Ausgleichswirkungen gewertet werden (vgl. zum deutschen Recht Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[13], WG-Einleitung Rdz. 38 ff., vor allem 41).
Aus dieser erweiterten Betrachtung der Verkettung von Wechselforderung als Ausgleichsforderung und Forderung aus dem Grundgeschäft, die vom Ausgleich nicht berührt wurde, ist der Ansicht des Berufungsgerichtes grundsätzlich beizutreten, daß entgegen der Auffassung des Erstgerichtes die Entgeltforderung (zumindest in Ansehung der in ihr enthaltenen Geräte-Kaufpreistangente) vom Schulderlaß des gerichtlichen Ausgleiches nicht erfaßt wurde. Die Entgeltforderung der Klägerin ist unter der Voraussetzung, daß der Beklagte die dem Wechselzahlungsauftrag zugrunde gelegte Wechselannahme für den restlichen Rechnungsbetrag nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt geleistet hat, durch die Zahlung der Ausgleichsquote nicht vollständig getilgt worden. Die Abreden, unter denen der Beklagte das Wechselakzept begeben hat, sind feststellungsbedürftig. Bewirkte die Zahlung der Ausgleichsquote auf die angemeldete Wechselforderung keine vollständige Tilgung der Entgeltforderung, sind die Parteienvereinbarungen zur Begründung ihres Schuldverhältnisses, gegebenenfalls auch zur vergleichsweisen Bereinigung der die Ausgleichsquote übersteigenden offenen Restforderung, streiterheblich.
Die Klägerin nahm den Beklagten als Auftraggeber und Besteller ihrer Leistungen in Anspruch und berief sich darauf, daß ihre Lieferbedingungen Vertragsinhalt geworden seien. Der Beklagte hat sowohl seine Eigenschaft als Vertragspartner der Klägerin als auch den Umstand bestritten, daß die Lieferbedingungen Vertragsinhalt geworden seien. Diese seine Einwendungen vermochte er durch seine eigene Parteienaussage nicht zu stützen. Das Erstgericht hat daher Feststellung iS des Prozeßvorbringens der Klägerin getroffen, den letzten Abs. des Punktes 5 der Lieferbedingungen dabei aber übergangen. Dazu ist klarzustellen: Im vorletzten Abs. des erwähnten Punktes 5 der Lieferbedingungen der Klägerin ist die - in erster Linie - sachenrechtlich erhebliche Abrede des Eigentumsvorbehaltes enthalten, im letzten Abs. ein - rein schuldrechtlicher - Rücknahmeanspruch des Warenlieferanten geregelt. Das in der Klage gestellte Begehren war ("unter Aufrechterhaltung des Vertrages") ausschließlich auf diesen schuldrechtlichen Rücknahmeanspruch gestützt. Die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. 6. 1982 protokollierte Äußerung der Klägerin, "Zug um Zug mit der Herausgabe der Sauna den Rücktritt vom Vertrag" zu erklären, ist zwar als Ausübung des mit dem Eigentumsvorbehalt vereinbart zu denkenden vertraglichen Gestaltungsrechtes zu verstehen, vermag aber nach ihrem Inhalt das klageweise verfolgte Herausgabebegehren selbst keinesfalls zu rechtfertigen. Mag auch im Regelfall die Geltendmachung des vom Lieferanten vorbehaltenen Eigentums als schlüssiger Rücktritt von dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag zu werten sein, kann das doch im vorliegenden Fall nach der ausdrücklichen Erklärung einer Aufrechterhaltung des Vertrages in der Klage nicht gelten. Die oben zitierte Erklärung eines Rücktrittes vom Vertrag "Zug um Zug mit der Herausgabe der Sauna" knüpft die Wirksamkeit des Vertragsrücktrittes an die Erfüllung der mit der Rückstellungsvereinbarung begrundeten Herausgabeverpflichtung. Sie bleibt also für die in diesem Rechtsstreit zu beurteilende Berechtigung des Herausgabebegehrens ohne Belang. Nach dieser Würdigung des Vorbringens der Klägerin steht fest, daß nicht ihr vorbehaltenes Eigentum, sondern ausschließlich die Rücknahmeklausel iS des letzten Abs. in Punkt 5 ihrer Lieferbedingungen Klagsgrund sein kann.
Der Vertragsabschluß erfolgte jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes. Die Rücknahmeklausel ist daher einer Beurteilung nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes (§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Z 3, § 38, § 39 Abs. 1 ) entzogen. Außerhalb des Anwendungsbereiches von Ratengesetz und Konsumentenschutzgesetz bestehen gegen die Vereinbarung von Rücknahmeklauseln keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. Bydlinski in Klang[2] IV/2, 503; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz. 52 zu § 1063). Eine solche rein schuldrechtliche Rücknahmeklausel unterläge keinerlei sachenrechtlichen Beschränkungen (etwa hinsichtlich des sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehaltes). Die Vertragsschließenden sind in ihrer privatautonomen Ausgestaltung - selbstverständlich in den durch zwingendes Recht und insbesondere durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen - frei.
Im Falle einer wirksamen Vereinbarung der Rücknahmeklausel und ihrer Anwendbarkeit auf jeden einzelnen der im Klagebegehren genannten Gegenstände könnte der vom Beklagten behaupteten Weiterveräußerung der gesamten Anlage nur unter den eingewendeten Schuldtilgungsgrunden des schlüssigen Anspruchsverzichtes durch Zustimmung zur Weiterveräußerung einerseits und der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung andererseits Beachtlichkeit zukommen. In Ansehung des letztgenannten Gründes obläge dem Beklagten die volle Behauptungs- und Beweislast iS der zu § 1447 ABGB im Anschluß an den Spruch 48 neu (= SZ 30/33) entwickelten Rechtsprechung. Ein weiterer schlüssiger Verzicht auf die Ansprüche aus der Rücknahmeklausel könnte schließlich in der vom Beklagten eingewendeten vergleichsweisen Regelung der die Ausgleichsquote übersteigenden Restschuld gelegen sein. Auch dazu träfe aber den Beklagten die volle Behauptungs- und Beweislast über Zustandekommen, Inhalt und Erfüllung der von ihm geltend gemachten vergleichsweisen Regelung. Die sachenrechtlichen Fragen nach den Grenzen des sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehaltes (Montagekosten der Geräte selbst oder darüber hinausgehende Installationen), nach der Gutgläubigkeit eines Dritterwerbers und der Teilbarkeit der von der Klägerin verrechneten Gesamtleistungen (§ 20 a Abs. 2 AO und § 1416 ABGB analog) sind für das aus der Rücknahmeklausel abgeleitete Herausgabebegehren nicht entscheidend. Insofern ist der berufungsgerichtliche Verfahrensergänzungsauftrag einzuschränken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)