OGH 6Ob558/93

OGH6Ob558/931.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 27.6.1992 verstorbenen Hans S*****, zuletzt wohnhaft gewesen in Sao Paolo, Brasilien, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Mutter des Erblassers Theresia S*****, vertreten durch Dr.Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 22.April 1993, GZ 22 R 104/92-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 30. Dezember 1992, GZ 2 A 1108/92-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG, § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG hier nicht vor:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 21 AußStrG besteht die österreichische Abhandlungsjuridiktion

für den gesamten - wo immer befindlichen - beweglichen Nachlaß eines

österreichischen Staatsbürgers und für dessen im Inland gelegenen

unbeweglichen Güter. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nach ständiger

Rechtsprechung eindeutig, daß - soweit nicht besondere

zwischenstaatliche Nachlaßabkommen bestehen - Abhandlungen über das

ausländische bewegliche Vermögen eines Inländers, und zwar ohne

Rücksichtnahme darauf, wo dieser gestorben ist oder wo er seinen

letzten Wohnsitz hatte, in Österreich durchzuführen sind; dies selbst

dann, wenn die österreichische Entscheidung im Belegenheitsstaat

nicht anerkannt wird oder dort bereits eine Abhandlung über den

Nachlaß stattfindet oder das Ausland die Ausfolgung des Nachlasses an

die österreichische Abhandlungsbehörde verweigert (Schwimann,

Internationales Zivilverfahrensrecht, 20; derselbe, Überblick über

das internationale Erbrecht Österreichs, NZ 1979, 102 ff [103]; GlUNF

1672; NZ 1933, 155 = ZBl 1933/35; EvBl 1957/9; EvBl 1974/188 = NZ

1974, 90; SZ 49/62 = ZfRV 1977, 294 mit zustimmender Anmerkung von

Hoyer; NZ 1979, 29; NZ 1984, 195 = IPRE 2/168; RPflSlgA 7767; JBl

1991, 593) und sogar dann, wenn der verstorbene "Inländer", also eine Person österreichischer Staatsangehörigkeit, daneben auch noch eine andere Staatsbürgerschaft besessen hat (EvBl 1993/84). Die mit den beiden älteren Entscheidungen GlUNF 1672 und NZ 1933, 155 begonnene Entscheidungskette ist nur durch die Entscheidungen NZ 1934, 189 und EvBl 1955/414 (hier nur in Form eines obiter dictum) kurzfristig unterbrochen, seit der Entscheidung EvBl 1957/9 aber ausnahmslos fortgeführt worden. Es liegt daher keineswegs eine uneinheitliche Rechtsprechung, sondern eine seit dem Jahre 1956 gefestigte einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (EvBl 1986/41 ua).

Der somit wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) unzulässige Revisionsrekurs mußte demnach zurückgewiesen werden (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

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