Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird, soweit sie gegen die bereits in Rechtskraft erwachsene Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 6.666,34 S s.A. gerichtet ist, zurückgewiesen.
2.) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird keiner der beiden Revisionen Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 11.803,93 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.967,32 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile lebten von Dezember 1982 bis Februar 1985 im Hause der Beklagten in Braunau in Lebensgemeinschaft. Sie lernten einander im April 1981 anläßlich eines Kuraufenthaltes in Bad Hofgastein kennen. Der 1913 geborene Kläger war damals nach Scheidung zweier vorangegangener Ehen in dritter Ehe verheiratet, lebte aber ab Herbst 1981 von seiner dritten Gattin getrennt und in Scheidung. Die 1930 geborene, nach erster Ehe geschiedene Beklagte unterhielt damals noch Beziehungen zu einem in ihrem Haus wohnenden Mann.
Nach dem Zerbrechen der Lebensgemeinschaft der Streitteile nahm der Kläger etwa im April 1985 mit Paula H*** eine Lebensgemeinschaft auf und schloß im Oktober 1985 mit ihr seine vierte Ehe.
Der Kläger begehrte unter Hinweis auf die zerbrochene Lebensgemeinschaft von der Beklagten zuletzt die Zahlung von 867.831 S s.A., hievon eines Teilbetrages von 53.333 S s.A. für bestimmte Schmuckstücke, die die Beklagte nach dem Tode seiner geschiedenen (dritten) Frau an sich genommen habe und deren Rückgabe sie verweigere; gegen Herausgabe dieser Schmuckstücke könne sie sich aber von der Zahlung des genannten Teilbetrages befreien. Im Klagsbetrag sind Geldleistungen von insgesamt 643.850 S enthalten, die der Kläger nach seiner Behauptung der Beklagten zwischen Oktober 1981 und Februar 1985 im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft und während deren mehrjähriger Dauer etwa auch darlehensweise für die gemeinsame Zukunft zur Verfügung gestellt habe. Weiters habe der Kläger für Anschaffungen und Ausgestaltungen im Hause der Beklagten Aufwendungen von insgesamt mehr als 300.000 S getätigt. Hievon fordere er jetzt zwei Drittel, nämlich 223.981 S, aus jedem in Betracht kommenden Rechtsgrund zurück. Die Umbauten im Hause der Beklagten seien mit ihrem Einverständnis und insbesondere auch in ihrem Interesse vorgenommen worden. Der Kläger habe sowohl die Geldleistungen als auch den Sachaufwand nur in der bestimmten und gemeinsamen Erwartung einer Gemeinschaft auf Lebensdauer eines von ihnen bzw in der gerechtfertigten Erwartung eines gesicherten Lebensabends bei der wesentlich jüngeren Beklagten bis zu seinem Ableben erbracht. Er habe aber die Zuwendungen der Beklagten nie schenkungsweise überlassen. Die Beklagte habe ihm jedoch schließlich das Zusammenleben unerträglich gemacht.
Die Beklagte hielt dem entgegen, es habe sich bei der mit dem Kläger eingegangenen Lebensgemeinschaft um eine Art Verlöbnis gehandelt, weil ihr der Kläger die Ehe zugesagt und sie sich eine Entscheidung darüber vorbehalten habe. Jedenfalls habe der Kläger das Ende der Gemeinschaft verschuldet, indem er Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen und diese in der Folge geheiratet habe. Die vom Kläger behaupteten Geldleistungen habe die Beklagte weithin nicht erhalten. Soweit er aber solche Leistungen erbracht habe, sei er von ihr dazu nie aufgefordert oder gar gedrängt worden. Der Kläger habe vielmehr stets betont, er mache diese Zuwendungen, um der Beklagten ein sorgenfreies Leben zu ermöglichen, sie solle sich um seine Geldangelegenheiten nicht kümmern. Der Kläger habe ihre bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse gekannt und es sei ihm stets klar gewesen, daß sie ihm Aufwendungen auch nicht teilweise zurückerstatten könne. Von Darlehen könne daher keine Rede sein. Vielmehr handle es sich einschließlich der Kücheneinrichtung und des Schmuckes um Schenkungen im engeren Sinne. Gleiches treffe auf die Zuwendungen des Klägers an die in der Bundesrepublik Deutschland lebende Tochter der Beklagten zu. Hinsichtlich dieser Leistungen fehle es an der Sachlegitimation der Beklagten. Verschiedene, insgesamt nicht erforderlich gewesene Anschaffungen für ihr Haus seien auf Drängen des Klägers und zum Teil auch ohne ihre Zustimmung oder vorherige Kenntnis sowie gegen ihren Willen erfolgt. Zu einzelnen Umgestaltungen - wie etwa jener im Badezimmer - sei es ausschließlich wegen der Behinderung des Klägers gekommen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 861.164,66 S s.A. statt und wies (mittlerweile rechtskräftig) das Mehrbegehren von 6.666,34 S s.A. ab. Aus seinen Feststellungen ist im wesentlichen hervorzuheben, daß der Kläger die ab Oktober 1981 erfolgten Geldleistungen zu einem Zeitpunkt erbracht habe, zu dem die Streitteile bereits beschlossen gehabt hätten, ihren Lebensabend gemeinsam zu verbringen. Die Beklagte habe für die jeweiligen Kreditaufnahmen des Ehepaares G*** die Bürgschaftshaftung übernommen. Weder die Kücheneinrichtung noch der klagsgegenständliche Schmuck sei der Beklagten vom Kläger zum Geschenk gemacht worden.
Das Gericht zweiter Instanz faßte über Berufung der Beklagten einen Aufhebungsbeschluß mit Rechtskraftvorbehalt. Es hielt über die mit der Mängelrüge der Berufung in Wahrheit geltend gemachten Feststellungsmängel hinaus die erstgerichtliche Sachverhaltsgrundlage für ergänzungsbedürftig, weshalb es auf die Beweisrüge des Rechtsmittels nicht mehr näher einging. Die Abweisung des Teilbegehrens von 6.666,34 S s.A. war vom Kläger nicht angefochten worden.
Der Oberste Gerichtshof gab mit seiner Entscheidung vom 25. Februar 1988, 6 Ob 725/87, (ON 37), dem Rekurs des Klägers Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht eine neuerlich zu fällende Entscheidung auf. Das Höchstgericht sprach aus, daß die Sache auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen im Sinne einer Bestätigung des Ersturteiles spruchreif sei. Die vom Berufungsgericht angenommenen Feststellungsmängel lägen nicht vor. Das Berufungsgericht werde daher die Beweisrüge der Berufung zu behandeln und klarzustellen haben, ob es den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt übernehme oder nicht bzw welchen sonstigen Sachverhalt es allenfalls - abweichend oder ergänzend zum Erstgericht - feststelle. Das Gericht zweiter Instanz gab im zweiten Rechtsgang der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte das angefochtene Urteil in seinem Zuspruch von insgesamt 743.831 S s.A., änderte es aber im übrigen im Sinne einer Abweisung des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens von (einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung von 6.666,34 S s.A.) insgesamt 124.000 S s.A. ab. Das Berufungsgericht führte eine Wiederholung der Beweisaufnahme auf der Grundlage der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.Juni 1987 im ersten Rechtsgang gemäß den §§ 463 Abs 1, 281 a ZPO verlesenen Beweisaufnahmeprotokolle des erstgerichtlichen Verfahrens durch. Es traf - zum Teil abweichend von den Feststellungen des Erstgerichtes - über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus folgende Tatsachenfeststellungen:
Der Kläger zeigte sich von Anfang an als sehr großzügig und verwöhnte die Beklagte ohne deren weiteres Zutun bereits ab Herbst 1981 mit Geldzuwendungen, etwa wenn er von einem gewissen Bedarf der Beklagten bzw ihrer Kinder und des Schwiegersohnes erfuhr. So leistete er der Beklagten im Hinblick auf seine Beziehungen zu ihr schon in der Zeit von Oktober 1981 bis Mitte Dezember 1982 zu den in der Klage angeführten Zeitpunkten die dort erwähnten Teilbeträge von insgesamt 546.200 S. Damals wohnte der Kläger noch nicht bei der Beklagten. Abgesehen davon, daß er damals noch in dritter Ehe verheiratet war, hatte die Beklagte ihren "Freund" im Haus. Es handelte sich dabei um eine langjährige Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, nicht aber um eine Wirtschaftsgemeinschaft, mit einem viel auswärts tätigen Monteur, die in letzter Zeit nicht mehr recht harmonierte. Etwa um den Frühling 1982 herum bedeutete die Beklagte dem Monteur, daß er ausziehen solle, was dann aber erst im Herbst 1982 geschah. Jedenfalls war ab dem Beginn der Geldzuwendungen des Klägers im Oktober 1981 nicht abzusehen, wie das "Verhältnis" der Streitteile weiter gedeihen werde. Der Kläger, der wegen einer Amputation im Bereich des linken Oberarmes nach einer Kriegsverletzung in gewisser Weise beeinträchtigt ist und dem insoweit Beziehungen zu einer Frau als Lösung für die Beeinträchtigung erschienen, dachte allerdings früh daran, daß es (nach Scheidung seiner Ehe allenfalls zu einer Ehe mit der Beklagten kommen könnte). Die Beklagte stand aber diesem Gedanken eher zurückhaltend gegenüber, weil sie weder in ihrer Ehe noch mit dem "Freund" besonders gute Erfahrungen gemacht hatte. Etwa bis zum Frühling 1982 reifte beim Kläger der Gedanke an eine allfällige Lebensgemeinschaft mit der Beklagten, doch war dies schon wegen der Anwesenheit des anderen Mannes im Hause der Beklagten noch keineswegs sicher.
Der damals die Woche über in Wien im Rahmen einer von ihm selbst geführten Hausverwaltung arbeitende Kläger verbrachte im Herbst 1981 die Wochenenden häufig zusammen mit der Beklagten in einem Braunauer Hotel. Von Jänner 1982 bis Dezember 1982 mietete er eine Garconniere in Braunau, wo ihn die Beklagte regelmäßig besuchte und ihm - soweit als notwendig - auch den Haushalt versorgte. Der Gedanke an eine dauernde und volle Lebensgemeinschaft war in beiden Parteien allmählich bis etwa Frühjahr 1982 herangereift. Bis einschließlich 21. Mai 1982 hatte der Kläger aber bereits 329.000 S geleistet, davon 170.000 S am letztgenannten Tag. Er war damals verhältnismäßig wohlhabend und hatte drei Einkunftsarten, nämlich einen Pensionsbezug, eine Invalidenrente und Bezüge aus der bis zu einem gewissen Grad noch weiter ausgeübten beruflichen Hausverwaltungstätigkeit. Im Frühjahr 1982 "verkaufte" er seine Wohnung in Wien gegen eine Ablöse von 600.000 S.
Die Beklagte verdiente damals als Arbeiterin bei den A***-M***-W*** monatlich gegen 10.000 S. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand bezog sie eine Pension von monatlich ca 7.000 S. Sie war Eigentümerin (bzw zumindest Hälfteeigentümerin) des Hauses in Braunau und eines Grundes samt dem Elternhaus in Gilgenberg. Etwa im Frühjahr 1982 erwähnte sie im Hinblick auf die ihr vom Kläger damals insgesamt schon zugekommenen erheblichen Beträge sinngemäß, sie werde ihm bei einem Grundverkauf in Gilgenberg vom Erlös etwas zuwenden oder er könne dort wegen seiner Leistungen grundbücherlich sichergestellt werden. Der Kläger wollte dies aber nicht, weil er es wegen der anfallenden Gebühren und Abgaben für unwirtschaftlich hielt. Er riet der Beklagten auch von einem Grundverkauf ab. Keiner von beiden dachte damals wegen des "Verhältnisses" und der allmählich zunehmend ins Auge gefaßten künftigen Lebensgemeinschaft daran, daß der Kläger jemals von der Beklagten etwas von seinen Barleistungen zurückverlangen könnte.
Von den bis Mitte Dezember 1982 vom Kläger an die Beklagte geleisteten Geldzuwendungen von 546.200 S kamen 468.200 S der älteren Tocher der Beklagten Gertrude G*** und deren damaligem Ehegatten zugute, die restlichen 78.000 S der jüngeren Tochter Renate K***. Das Ehepaar G*** (mittlerweile geschieden) hatte nämlich damals erhebliche Verpflichtungen, namentlich aus einem im Kreditwege über ein Geldinstitut finanzierten Hausbau. Die Beklagte haftete ursprünglich für einen bestimmten Betrag als Bürgin, dieser Betrag war aber bereits zurückbezahlt. Es wurde dann unter Verrechnung auf demselben Konto ein weiterer Kredit gewährt. Es war nicht klar, ob die Beklagte auch für diesen Kredit als Bürgin herangezogen werden könne, doch ließ das Geldinstitut damals einen solchen Eindruck entstehen. Die Beklagte fühlte sich jedenfalls verpflichtet, der Tochter und dem Schwiegersohn weiterhin beizustehen. Auch der Kläger war der Meinung, daß sie da einspringen solle. Er gab die Beträge im Hinblick auf sein "Verhältnis" zur Beklagten, wobei ihm die Verwendung der Gelder durch sie bekannt war. Verbindliche Vereinbarungen der Streitteile mit Geldinstituten - etwa über deren Abzahlungspflichten - waren nicht feststellbar. Es fanden aber gewisse Gespräche darüber statt, wie die Rückzahlung erfolgen werde. Von den oben erwähnten 78.000 S betrafen 50.000 S einen Kredit der jüngeren Tochter Renate. Für diesen Kredit haftete die Beklagte als Bürgin. Die restlichen 28.000 S benötigte Renate K*** bald darauf nach einem Unfall zum Ankauf eines gebrauchten PKWs. Als der Kläger davon erfuhr, übergab er auch diesen Betrag der Beklagten. Die Lebensgemeinschaft der Streitteile im Sinne auch einer Wohngemeinschaft begann kurz vor Weihnachten 1982. Darnach leistete der Kläger in der Zeit vom 15.Jänner 1983 bis 18.Februar 1985 noch weitere Barzahlungen von insgesamt 97.650 S, die gleichermaßen der Tochter (der Beklagten) Gertrude und ihrem Ehegatten in der bisherigen Weise zugute kamen. Darüber hinaus trug der Kläger im Rahmen der Lebensgemeinschaft die Aufwendungen für die Einkäufe des täglichen Lebens und die anfallenden Betriebskosten. Die Lebensgemeinschaft war zu Weihnachten 1983 kurze Zeit unterbrochen. Der Kläger zog vorübergehend aus. Im Jänner 1984 erhielt die Beklagte eine Abfertigung von 150.000 S. Auch diesen Betrag verwendete sie zumindest zu einem erheblichen Teil zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Ehepaares G***. Der Kläger erlöste aus der Verwertung der ihm als Alleinerben nach seiner im Herbst 1984 verstorbenen dritten, von ihm geschiedenen Gattin zugekommenen Wohnung etwa 150.000 S.
Ab Weihnachten 1982 nahm der Kläger zahlreiche Investitionen im Hause der Beklagten in Braunau vor, für die er insgesamt den Betrag von 335.972 S aufwendete. Davon entfielen im Rahmen der Umbauten im Badezimmer 10.000 S auf Vorrichtungen, die auf die alleinigen Bedürfnisse des körperbehinderten Klägers zurückzuführen waren. Weitere 96.000 S betrafen die Anschaffung und Installierung einer neuen Kücheneinrichtung, die der Kläger der Beklagten zu Weihnachten 1984 schenkte. In der genannten Summe der "Investitionskosten" sind weiters auch noch 80.000 S für die vom Kläger angeführten Schmuckstücke enthalten. Diese hatte er aber der Beklagten - neben einem weiteren, vom Klagebegehren nicht berührten Ring - ebenfalls etwa im Frühwinter 1984 zum Geschenk gemacht. Der Schmuck stammte aus der Verlassenschaft der dritten, vom Kläger geschiedenen Gattin.
Aufgrund der nunmehr vorliegenden Feststellungen, die zu einem erheblichen Teil nicht mehr mit denjenigen des Erstgerichtes übereinstimmen, welche Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses vom 25. Februar 1988, 6 Ob 725/87, waren, erachtete sich das Berufungsgericht an die dort geäußerte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht gebunden. Es meinte, eine Bindung bestehe nur hinsichtlich der Geldzuwendungen des Klägers an die Beklagte im Umfang von 78.000 S sowie hinsichtlich der erst nach Aufnahme der vollen Lebensgemeinschaft erbrachten Geldleistungen. Soweit diese der Tochter Renate zugute gekommen seien, bestehe an der Sachlegitimation der Beklagten wegen deren Bürgenhaftung für den Kreidt von 50.000 S nach der überbundenen Rechtsansicht kein Zweifel. Die Beklagte sei aber auch hinsichtlich der restlichen 28.000 S für den Kondiktionsanspruch gemäß § 1435 ABGB als Leistungsempfängerin sachlegitimiert, weil der Grund für diese Geldhingabe an die Beklagte deutlich in der Beziehung der Streitteile gelegen sei. Die Bindung bestehe grundsätzlich auch für den Zuspruch des vom Kläger begehrten Rückersatzes seiner "Sachaufwendungen" von insgesamt 335.972 S, die er der Höhe nach auf rund zwei Drittel dieses Betrages beschränkt habe. Sie bestehe aber nicht für den darin enthaltenen Gegenwert der Kücheneinrichtung samt Installationen (zwei Drittel von 96.000 S = 64.000 S) und des Schmuckes (zwei Drittel von 80.000 S = 53.333,33 S). In beiden Fällen handle es sich nach den nunmehr vorliegenden Feststellungen um Geschenke des Klägers an die Beklagte, für welche diese daher nichts zu erstatten habe. Das Klagebegehren sei demnach im Umfang von 117.333,33 S s.A. (zuzüglich der bereits in Rechtskraft erwachsenen - rechnerisch richtig gestellten - 6.666,67 S s.A.) abzuweisen gewesen.
Die ab Oktober 1981 erfolgten Geldleistungen des Klägers an die Beklagte seien nach den nunmehrigen Feststellungen bezüglich eines Betrages von 546.200 S vor Aufnahme der vollen Lebensgemeinschaft erfolgt, hievon die Teilsumme von 329.000 S sogar noch zu Zeiten, als für beide Streitteile die Eingehung der Lebensgemeinschaft noch völlig ungewiß gewesen sei. Der Gedanke daran sei nach den Feststellungen etwa erst bis zum Frühling 1982 herangereift, als die Beklagte dem bis dahin in ihrem Haus wohnenden Monteur bedeutet habe, daß er ausziehen solle. Es stehe auch nicht mehr eindeutig fest, daß die Beklagte für die damaligen Verbindlichkeiten des Ehepaares G*** eine rechtliche Haftung getroffen hätte. Insoweit liege gegenüber dem Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes eine geänderte Sachverhaltsgrundlage vor, so daß auch die darin geäußerte Rechtsmeinung keine Bindungswirkung mehr entfalten könne. Dennoch sei dem auf § 1435 ABGB gestützten Kondiktionsanspruch des Klägers auch in diesem Umfang Folge zu geben gewesen. Die Sachlegitimation der Beklagten müsse schon deshalb bejaht werden, weil sie die Empfängerin der Geldbeträge gewesen sei und deren Zuwendungsgrund deutlich auf der Beziehung zwischen den Streitteilen beruht habe. Dem Kläger sei lediglich die weitere Verwendung dieser Gelder durch die Beklagte bekannt gewesen, die sich jedenfalls mit seiner Billigung zu einer entsprechenden Unterstützung ihrer Töchter und des Schwiegersohnes verpflichtet gefühlt habe. Die Beklagte sei dadurch in der Erfüllung dieser - wenngleich nur familiären oder sittlichen - Pflichten "entlastet" worden. Allerdings sei es im Hinblick auf die nunmehrige Sachverhaltsgrundlage fraglich, ob diese vor Aufnahme der vollen Lebensgemeinschaft erbrachten Geldleistungen des Klägers für die Beklagte erkennbar auf dessen sachlich gerechtfertigter Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft beruht haben könnten. Bis zum Frühjahr 1982 habe zwischen den Streitteilen nicht mehr als ein "Verhältnis" oder eine "Liebschaft" bestanden, dessen bzw deren weitere Entwicklung noch nicht vorherzusehen gewesen sei. Dennoch sei im Lichte der Rechtsausführungen des Aufhebungsbeschlusses davon auszugehen, daß die Beklagte die beträchtlichen Zuwendungen des Klägers, mit denen er sie - was zu den Eigentümlichkeiten des Falles und zur Wesensart des Klägers zähle - geradezu überhäuft habe, nicht als bloße unentgeltliche Leistungen im Sinne von Geldgeschenken aufgefaßt habe. Das zeige ihr Anbot an den Kläger, seine vor Aufnahme der vollen Lebensgemeinschaft erfolgten Zahlungen auf ihrer Liegenschaft in Gilgenberg grundbücherlich sicherstellen zu lassen. Gegen den abändernden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes (einschließlich der darin enthaltenen, bereits rechtskräftigen Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 6.666,34 S s.A.) richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung in diesem Umfang.
Die Beklagte erhebt Revision gegen den bestätigenden Teil des Berufungsurteiles. Unter Geltendmachung der Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO stellt sie den Antrag auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise einen solchen auf Urteilsaufhebung.
In ihren Revisionsbeantwortungen stellen die Parteien wechselseitig den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich auch gegen die bereits längst in Rechtskraft erwachsene Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 6.666,34 S s.A. richtet. Im übrigen sind beide Revisionen nicht berechtigt.
Die von den Revisionswerbern geltend gemachten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beurteilung der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob eine verläßliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur aufgrund des unmittelbaren Eindruckes der Zeugen und der Parteien, also aufgrund einer unmittelbaren Beweisaufnahme, oder aber aufgrund einer Beweisaufnahme gemäß § 281 a ZPO möglich ist, gehört dem Bereich der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung an. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge in dieser Hinsicht nur vor, wenn das Berufungsgericht entgegen einem von einer Partei gestellten Antrag von einer neuen unmittelbaren Beweisaufnahme Abstand genommen und sich mit einer bloßen Verlesung des Akteninhaltes begnügt hätte (JBl 1985, 173; EvBl 1985/70; EFSlg 49.405; 6 Ob 588/87 ua). Eine derartige oder eine sonstige Verletzung der Beweisaufnahmeregeln des § 281 a ZPO selbst wird aber im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Auch die Beklagte bekämpft mit ihren Ausführungen, das Berufungsgericht hätte die Frage ihrer Bürgschaftshaftung für die Kreditaufnahmen des Ehepaares G*** einer abschließenden Klärung zuführen müssen, in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Die Feststellung, es sei nicht klar gewesen, ob die Beklagte auch für die weitere Kreditaufnahme des Ehepaares G*** als Bürgin herangezogen werden könne, ist nämlich ebenso wie jene der mangelnden Feststellbarkeit (vgl JBl 1981, 206 ua) von verbindlichen Vereinbarungen der Streitteile mit Geldinstituten eine in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Tatsachenfeststellung. Die Rechtsrüge der Beklagten enthält nur mehr Ausführungen zu den Geldzuwendungen des Klägers von 643.850 S, aber keine zu dem im Umfang von 99.991 S s.A. bestätigenden Zuspruch des von ihm geforderten Rückersatzes seiner Sachinvestitionen von insgesamt 223.981 S s.A. Insoweit liegt auch keine geänderte Sachverhaltsgrundlage zu jener des Aufhebungsbeschlusses 6 Ob 725/87 vor, so daß auf die dort überbundene Rechtsmeinung des erkennenden Senates verwiesen werden kann. Dasselbe gilt auch für die Geldzuwendungen des Klägers an die Beklagte in Höhe von 78.000 S, die ihrer Tochter Renate zugute gekommen sind, sowie grundsätzlich für die sonstigen Geldzuwendungen ab Juni 1982 im Gesamtbetrag von restlich 286.850 S, die von der Beklagten zur Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten des Ehepaares G*** verwendet worden sind. Denn sie erfolgten auch nach den nunmehrigen Feststellungen zu einem Zeitpunkt, als die Parteien bereits die Aufnahme einer vollen Lebensgemeinschaft beschlossen (Frühjahr 1982) bzw diesen Entschluß schon in die Tat umgesetzt hatten (Mitte Dezember 1982). Es handelt sich dabei im Sinne der im Aufhebungsbeschluß vom 25.Februar 1988, 6 Ob 725/87, überbundenen Rechtsmeinung um - ihrer Art und insbesondere ihrem Umfang nach - außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar zunächst nur im Hinblick auf die Aufnahme der geplanten Lebensgemeinschaft und auf deren künftigen Fortbestand erbracht worden sind. Dieser Leistungszweck wurde aber durch die spätere Auflösung der Lebensgemeinschaft und die Eheschließung des Klägers mit einer anderen Frau endgültig vereitelt, sodaß die geleisteten Geldbeträge gemäß § 1435 ABGB in jedem Falle zurückzuerstatten sind. Soweit die Beklagte aber geltend macht, die Rechtsmeinung des Aufhebungsbeschlusses über ihre Sachlegitimation sei nicht mehr bindend, weil sie nach den nunmehrigen Feststellungen keine Bürgschaftshaftung für die Kreditaufnahmen des Ehepaares G*** übernommen habe, übersieht sie, daß die vom Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen auch insoferne von jenen des Erstgerichtes abweichen, als danach der Kläger sämtliche Geldleistungen an sie erbracht hat, dabei aber in Kenntnis über die von ihr beabsichtigte Verwendung der Gelder war. Wenn auch nicht klar war, ob die Beklagte für den nunmehr in Rede stehenden Kredit des Ehepaares G*** gleichermaßen als Bürgin herangezogen werden kann, so fühlte sie sich doch jedenfalls verpflichtet, der Tochter und dem Schwiegersohn weiterhin beizustehen. Diese Meinung wurde auch vom Kläger vertreten. Die Beklagte hätte aufgrund ihrer damaligen Vermögens- und Einkommenssituation eine derartige Unterstützung aus Eigenem nur im Wege eines Grundverkaufes in Gilgenberg oder allenfalls durch Aufnahme eines auf ihren Liegenschaften sichergestellten Kredites aufbringen können. Der Kläger hat ihr daher mit seinen Geldleistungen eine derartige Vermögensverringerung oder -belastung erspart, weshalb auch nach der jetzigen Sachverhaltsgrundlage ihr gegenüber die Voraussetzungen für einen Kondiktionsanspruch gemäß § 1435 ABGB erfüllt sind. Es verbleiben daher nur mehr jene Geldleistungen des Klägers an die Beklagte zur Beurteilung, die er ihr ab Oktober 1981 während eines Zeitraumes zugewendet hat, als von keiner Seite noch an eine Lebensgemeinschaft gedacht war. Sie waren nach den Feststellungen nicht nur ein Ausdruck der Großzügigkeit des offensichtlich um die Beklagte werbenden Klägers, sondern sie wurden von ihm auch im Hinblick auf das zwischen ihnen bereits damals bestehende "Verhältnis" erbracht. Für sie fehlt daher zunächst der im Aufhebungsbeschluß genannte, der Beklagten erkennbare Leistungszweck in bezug auf eine zukünftige Lebensgemeinschaft und deren Fortbestand. Dennoch hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revisionswerberin auch hier den Rückgriffsanspruch des Klägers im Ergebnis zutreffend bejaht. Aus der Feststellung, daß die Beklagte im Frühjahr 1982 - also zu einem Zeitpunkt, als bei beiden Streitteilen bereits der Gedanke an eine dauernde und volle Lebensgemeinschaft herangereift war - dem Kläger entweder eine grundbücherliche Sicherstellung seiner bisherigen Geldzuwendungen auf ihrer Liegenschaft in Gilgenberg oder eine Zuwendung aus dem Verkaufserlös des dortigen Grundes angeboten hat, geht nämlich weiterhin unmißverständlich hervor, daß sie selbst diese immerhin erheblichen Geldzuwendungen des Klägers nicht als unentgeltliche Leistungen oder gar als Geschenke angesehen hat. Wenn auch der Kläger dieses Anbot der Beklagten nicht annehmen wollte, so dachte keiner der beiden Streitteile gerade wegen der damals allmählich zunehmend ins Auge gefaßten künftigen Lebensgemeinschaft an eine spätere Rückforderbarkeit dieser Geldleistungen. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände kam damit im Frühjahr 1982 zwischen den Parteien zum Ausdruck, daß die bis dahin erfolgten Geldzuwendungen des Klägers an die Beklagte nicht als unentgeltliche Leistungen angesehen wurden, sondern als solche für die von ihnen im Frühjahr 1982 geplante Aufnahme der Lebensgemeinschaft und auf deren künftigen Fortbestand.
Der Revision der Beklagten mußte aus all diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Revision des Klägers ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie in Abweichung von der festgestellten Sachverhaltsgrundlage davon ausgeht, er habe den in Rede stehenden Schmuck und die Kücheneinrichtung der Beklagten nicht zum Geschenk gemacht. Im übrigen verweist der Kläger zwar an sich zutreffend darauf, daß auch schenkungsweise Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 901 ABGB rückforderungsfähig wären, übersieht dabei jedoch, daß er eine Schenkung an die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich in Abrede gestellt hat (ON 1, AS 2). Eine Schenkungsanfechtung wegen eines Motivirrtums hat der Kläger daher nicht vorgenommen. Abgesehen davon, wäre eine solche gemäß § 901 letzter Satz ABGB - zufolge
§ 572 ABGB - überhaupt nur dann möglich, wenn die Ausschließlichkeit des irrigen Beweggrundes nachgewiesen wird. Die bloße Kausalität des Irrtums (Beweggrundes) genügt höchstens dort, wo kein weiteres wesentliches Motiv übrig bleibt (SZ 52/173; 7 Ob 634/84; 4 Ob 606/88). Die Heranziehung der vom Kläger in seiner Revision gleichfalls angesprochenen Lehre von der Geschäftsgrundlage kommt bei einem Schenkungsvertrag nicht in Betracht, weil die §§ 572, 901 ABGB für unentgeltliche Geschäfte keine Lücke aufweisen und hier das Gesetz selbst die Auswirkungen veränderter Verhältnisse in den Fällen der §§ 947, 948 und 950, 951 ABGB regelt (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 901; vgl Koziol-Welser, Grundriß8, I, 326; SZ 51/25; SZ 54/71; 4 Ob 606/88). Entgegen seinen Ausführungen kann der Kläger vom Berufungsgericht mit dessen Rechtsansicht zur Schenkung schon deshalb nicht überrascht worden sein, weil die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich den Einwand erhoben hat, es habe sich bei der Zuwendung der Kücheneinrichtung und des Schmuckes um Schenkungen im engeren Sinne gehandelt (ON 2, AS 7). Der Revision des Klägers konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Der im Revisionsverfahren erfolglos gebliebene Kläger hat der Beklagten die mit 6.172,20 S bestimmten Kosten (darin enthalten 1.028,70 S Umsatzsteuer) ihrer Revisionsbeantwortung gemäß den §§ 41, 50 ZPO zu ersetzen. Hingegen hat die erfolglos gebliebene Beklagte dem Kläger die mit 17.976,13 S bestimmten Kosten (darin enthalten 2.996,02 S Umsatzsteuer) seiner Revisionsbeantwortung gemäß den §§ 41, 50 ZPO zu ersetzen. Die Verrechnung ergibt den im Spruch genannten Kostenbetrag, den die Beklagte dem Kläger noch als Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen hat.
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