OGH 6Ob545/91 (RS0009575)

OGH6Ob545/9116.5.1991

Rechtssatz

Gemäß § 94 ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. Das gilt als Nachwirkung aus dem Eheband grundsätzlich auch, wenn auch unter Bedachtnahme auf die durch die Auflösung der Ehe verminderten persönlichen Rücksichtnahmen, für einen gemäß § 69 Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt.

Normen

ABGB §94
EheG §69 Abs2

6 Ob 545/91OGH16.05.1991
7 Ob 614/92OGH10.12.1992

nur: Gemäß § 94 ABGB sind auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen, die der unterhaltsfordernde Ehegatte vertretbarer Weise hätte ziehen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten. (T1)

8 Ob 588/93OGH27.10.1994

nur T1

7 Ob 635/94OGH23.11.1994

nur T1

7 Ob 2420/96zOGH22.10.1997

Auch; nur T1

10 Ob 53/00tOGH04.04.2000

nur T1

2 Ob 230/00pOGH21.06.2001
6 Ob 131/01kOGH31.01.2002

nur T1; Veröff: SZ 2002/16

10 Ob 92/04hOGH13.06.2005

Auch; Beisatz: Wird schlecht gewirtschaftet, so ist demnach als Erträgnis fiktiv dennoch all das zu berücksichtigen, das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erzielt worden wäre; der Unterhaltsberechtigte darf nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen bei seiner Vermögensverwaltung nachlässig sein. (T2)<br/>Beisatz: Dem Unterhaltsberechtigten ist bei der Vermögensanlage ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2005/86

3 Ob 135/09pOGH26.08.2009

Vgl auch

2 Ob 23/11pOGH14.07.2011

nur T1

8 Ob 101/19iOGH25.10.2019

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von nicht bezogenen Miet- und Pachteinnahmen für den von der Ehegattin verschenkten Liegenschaftsanteil. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19910516_OGH0002_0060OB00545_9100000_001

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