OGH 6Ob542/85

OGH6Ob542/857.3.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Familienrechtssache Evelyne A, Verkäuferin, Wien 12., Arndtstraße 59/5/15, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, und Erwin A, derzeit ohne Beschäftigung, Wien 12., Betty-Roose-Weg 2/2/1/6, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses des Erwin A gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 19. Dezember 1984, GZ 43 R 1617/84-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 30.Oktober 1984, GZ 3 F 7/84-12, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 30.10.1984, ON 12, den Antrag der Frau, ihr die Hauptmietrechte an der Wohnung in Wien 12., Betty-Roose-Weg 2/2/1/6 zu übertragen und den Mann zur Räumung oder in eventu zu einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 50.000 zu verpflichten, abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Frau teilweise Folge und verpflichtete den Mann zur Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 20.000 in Raten von a S 1.000; im übrigen wurde der erstgerichtliche Beschluß bestätigt und ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs (richtig Revisionsrekurs) des Mannes ist unzulässig.

Der Rechtsmittelzug gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichtes im nachehelichen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff. EheG richtet sich nach der Sondervorschrift des § 232 AußStrG (2 Ob 660/84; 3 Ob 1502/84).

Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung findet der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Zulässigkeit eines Rekurses gegen eine Sachentscheidung der zweiten Instanz allein auf dem Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht beruht (vgl. SZ 54/44; EvBl. 1982/96, S 330).

Da im vorliegenden Fall das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen hat, war der trotzdem erhobene Rekurs zurückzuweisen. Einer Veranlassung der Zustellung des Rechtsmittels zum Zwecke der Erstattung einer Gegenschrift bedurfte es diesfalls nicht.

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