OGH 6Ob531/95

OGH6Ob531/9523.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Melanie P*****, wegen 1.720 S, infolge Revisionsrekurses der Mutter Mag.Elisabeth G*****, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 5.Jänner 1995, AZ 22 R 46/93 (ON 169), womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 10.August 1993, GZ 13 P 185/89-147, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 22.Jänner 1991 beantragte die insoweit obsorgeberechtigte Mutter des am 7.Oktober 1973 geborenen Kindes, das Amt für Jugend und Familie mittels einstweiliger Verfügung zur Bezahlung von 1.720 S zu veranlassen. Das damals in Heimerziehung gestandene Mädchen habe von den Wiener Verkehrsbetrieben eine Vorschreibung in dieser Höhe für Schwarzfahren bekommen. Da der Vater an das Amt für Jugend und Familie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 5.550 S bezahle, sei das Amt für Jugend und Familie zur Bezahlung verpflichtet.

Nach der rechtskräftigen Volljährigkeitserklärung des Kindes gemäß § 174 ABGB (6 Ob 1613/92) wies das Erstgericht den Antrag der Mutter mit der Begründung ab, das Kind habe den Betrag von 1.720 S bereits bezahlt.

Die zweite Instanz wies den Rekurs der Mutter als unzulässig zurück, weil das nun großjährige (gemeint: volljährige) und damit eigenberechtigte Kind anläßlich seiner Einvernahme vom 9.August 1993 keinen Antrag gestellt habe, den ausgelegten Betrag ersetzt zu bekommen. Das Begehren der Mutter könne wegen der Bezahlung durch das Kind nicht mehr aufrecht sein, weshalb im Zeitpunkt der Rekurserhebung die Mutter nicht mehr beschwert sei. Im übrigen bestehe für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Rekursgericht zugelassene Revisionsrekurs der Mutter ist absolut unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfall (absolut) - selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (EFSlg 73.529 = ÖA 1994, 109 ua) - unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Die Wertgrenze gilt auch für rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschlüsse (EFSlg 73.557 ua). Im vorliegenden Fall ist Verfahrensgegenstand ein von der Mutter behaupteter Anspruch des Kindes gegenüber dem Amt für Jugend und Familie von 1.720 S. Die für einen Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur, etwa eine Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung (EFSlg 73.529), oder gesetzliche Unterhaltsansprüche (vgl EFSlg 73.554) geltende Ausnahmeregelung der Abhängigkeit vom Streitwert nach § 14 Abs 3 AußStrG liegt hier nicht vor.

Es muß daher nicht mehr darauf eingegangen werden, daß die

gesetzliche - hier prozessuale - Vertretungsbefugnis der Mutter für

das Kind mit dem Eintritt von dessen Volljährigkeit (§ 172 ABGB idF

Art I Z 16 KindRÄG) erlosch und die Volljährige ab diesem Zeitpunkt

ihre Angelegenheiten selbst vertreten muß (JBl 1993, 194 = EFSlg

70.057 = ÖA 1993, 31; EvBl 1963/200 ua).

Demnach entzieht sich der Revisionsrekurs einer meritorischen Behandlung und muß zurückgewiesen werden.

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