OGH 6Ob525/85 (RS0071300)

OGH6Ob525/8514.2.1985

Rechtssatz

Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt eine Sachbeurteilung nach allen verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten, deren amtswegige Wahrung nach den Verfahrensregelungen und Vollzugsklauseln der einzelnen Verwaltungsgesetze ihr selbst zugewiesen ist. Soweit sie nach ihrem Amtswissen den Verdacht hegt, die Belastung eines bestimmten, vom geltend gemachten Notwegeanspruch betroffenen Grundstückes könnte verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte berühren, deren amtswegige Wahrnehmung nach den Verfahrensregelungen und den Vollzugsklauseln der einzelnen Verwaltungsgesetze anderen Behörde zugewiesen ist, hat sie diesen Behörden ungesäumt eine entsprechende Mitteilung zu machen.

Normen

NWG §9 Abs4
NWG §11 Abs2
NWG §16 Abs6

6 Ob 525/85OGH14.02.1985
1 Ob 53/13wOGH29.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19850214_OGH0002_0060OB00525_8500000_001

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