Spruch:
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz S 50.000,-- nicht übersteigt (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG) und keine Ausnahme nach § 14 Abs 3 AußStrG vorliegt.
Gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz (Punkt 1.a) ohne Zulassungsausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 14 Abs 4 AußStrG).
Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm
§ 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personen- und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte (Fasching I 298). Der Anspruch auf Buchauszug und Büchereinsicht nach § 15 HVG entspringt nicht dem Personen- oder Familienrecht. Er leitet sich aus vermögensrechtlicher Beziehungen ab und ist daher vermögensrechtlichere Natur (vgl ZfRV 1979, 206 mwN).
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