OGH 6Ob507/85 (RS0023941)

OGH6Ob507/8531.1.1985

Rechtssatz

Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Saalveranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hiefür nach § 1313 a ABGB einzustehen.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IIe
ABGB §1195 IIf7g
ABGB §1313a IIIf

6 Ob 507/85OGH31.01.1985
6 Ob 115/99aOGH20.05.1999

Auch; Beisatz: Durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter entsteht ein Vertragsverhältnis und es besteht die vertragliche Nebenpflicht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren. (T1)

1 Ob 195/07vOGH29.11.2007

Vgl aber; Beisatz: Hier: Kirtagveranstaltung - Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis verneint. (T2)

4 Ob 116/19sOGH26.11.2019

Veröff: SZ 2019/106

Dokumentnummer

JJR_19850131_OGH0002_0060OB00507_8500000_002

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