OGH 6Ob507/78 (RS0052409)

OGH6Ob507/786.4.1978

Rechtssatz

Die Bank übernimmt durch den Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen Rechnungsabschlüsse durchzuführen, den Saldo zu ermitteln und den ermittelten Saldo mit dem Angebot auf einvernehmliche Feststellung dem Kunden bekanntzugeben. Dem entspricht die Pflicht des Kunden, den übermittelten Rechnungsabschluß entgegenzunehmen, die Verrechnung - insbesondere an Hand der Tagesauszüge - zu überprüfen und etwaige Beanstandungen vorzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt, daß dem Kunden eine angemessene Reklamationsfrist zu gewähren ist, ist die in den vorgenannten Bestimmungen für schriftliche Reklamationen gegen Rechnungsabschlüsse und Auszüge über Verrechnungsperioden festgelegte vierwöchige Frist zu billigen.

Normen

AGBKr 1961 Pkt6
AGBKr 1971 Pkt10
HGB §346 C
HGB §355

6 Ob 507/78OGH06.04.1978

Veröff: EvBl 1979/45 S 131

6 Ob 547/80OGH23.06.1980
8 Ob 578/83OGH29.03.1984

Auch; Beisatz: Gegen die Bestimmung des Pkt 10 der AGBKr (idF 1971 und 1979), wonach der Bankkunde durch die Unterlassung der Reklamation seine Zustimmung erklärt, bestehen auch vom Standpunkt einer Inhaltskontrolle keine Bedenken. (T1) Veröff: HS XIV/XV/27

7 Ob 182/99mOGH14.07.1999

Auch; Beis wie T1

9 Ob 39/11tOGH21.12.2011

nur: Die Bank übernimmt durch den Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen Rechnungsabschlüsse durchzuführen, den Saldo zu ermitteln und den ermittelten Saldo mit dem Angebot auf einvernehmliche Feststellung dem Kunden bekanntzugeben. (T2)

9 Ob 9/17iOGH20.04.2017

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19780406_OGH0002_0060OB00507_7800000_003

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