Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern und der Nebenintervenientin zu Handen ihres gemeinsamen Vertreters die mit S 40.012,86 (darin S 6.668,81 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 29.9.1975 verkauften die Kläger - zum Teil deren Rechtsvorgänger - den beiden Beklagten aus der EZ 73 GB 45213 P*****, BG L*****, die Grundstücke Nr 624/2, 630/1, 638, 439, 645/2, 646/1, 647, 44 (Haus K***** 10) und 665. Die Grundstücke 624/2, 630/1, 638, 639, 645/2, 646/1 und 647 wurden in der Folge abgeschrieben und in der neu eröffneten EZ 1235 GB 45213 P***** BG L***** für die beiden Beklagten vorgetragen. Die nach § 7 Abs 1 der Oberösterreichischen Bauordnung LGBl 1976/35 erforderliche baubehördliche Bewilligung zur Abschreibung der weiteren vertragsgegenständlichen Grundstücke Nr 44 (Haus K***** 10) und 665 wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt L***** am 4.12.1984 versagt. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde der Kläger mit Entscheidung vom 25.9.1990, Zahl 88/05/0204 als unbegründet ab.
Die Kläger begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihnen Zug um Zug gegen Zahlung von S 5,586.000 alle vom Kaufvertrag vom 29.9.1975 umfaßten Grundstücke binnen vierzehn Tagen in den wirklichen Besitz zu übergeben, die im Grundbuch für die Beklagten einverleibten Grundstücke der klagenden Parteien rückzuübereignen und dabei die rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, daß der Kaufvertrag vom 29.9.1975, auf Grund dessen das Eigentumsrecht der Beklagten einverleibt wurde, im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.1990, Zl 88/05/0204 zur Gänze nichtig sei, weil die darin auch mitveräußerten Grundstücken Nr 44 und 665 grundbücherlich nicht abgeschrieben werden dürfen, daher eine Einwilligung zur Einverleibung des (anteiligen) Eigentumsrechtes der Kläger schriftlich abzugeben und grundbuchsfähig, gerichtlich oder notariell beglaubigt zu unterschreiben sowie die nach § 2 Abs 2 oö Ausländergrunderwerbsgesetz vorgeschriebene Erklärung abzugeben.
Die Klägerin brachten dazu im wesentlichen vor, der Kaufvertrag sei infolge der teilweisen Untersagung der baubehördlichen Bewilligung zur Abschreibung nichtig. Wegen dieser Nichtigkeit hätten die Beklagten selbst die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages begehrt und ihre Verpflichtung hiezu anerkannt, in der Folge die Rückabwicklung aber nicht durchgeführt.
Die Beklagten wandten ein, der Kaufvertrag sei zur Gänze erfüllbar gewesen und könnte von den Klägern noch heute zur Gänze erfüllt werden. Diese hätten die Erfüllung hinsichtlich der Grundstücke Nr 44 und 665 wider Treu und Glauben vereitelt, indem sie nach Abschluß des Kaufvertrages ein von ihnen im Grünlandgürtel geplantes Ersatzwohnhaus für das verkaufte Bauernhaus fälschlich als "Auszugshaus" deklariert und dadurch letztlich die baubehördliche Genehmigung der Abschreibung der genannten Grundstücke vereitelt hätten. Die Kläger seien noch immer in der Lage, den Beklagten auf Grund des Kaufvertrages das Eigentum auch am Bauernhaus samt Garten zu verschaffen, indem sie das angebliche Auszugshaus rechtmäßig als Ersatzwohnhaus deklarierten. Vertraglich sei eine Rückabwicklung nicht vereinbart gewesen.
Diesem Vorbringen setzten die Kläger entgegen, ihre Absicht, auf den ihnen verbliebenen Grundstücken ein Haus zu bauen, sei den Beklagten aus Punkt VI des Kaufvertrages bekannt gewesen. Die Erwirkung der behördlichen Teilungsbewilligung wäre Sache der Beklagten gewesen. Bei entsprechender Antragstellung in angemessener Zeit hätte die Bewilligung der Baubehörde auch erteilt werden müssen. Der nach Säumnis der Beklagten von den Klägern gestellte Antrag sei schließlich auf Grund des am 13.9.1983 rechtswirksam gewordenen Flächenwidmungsplanes abgewiesen worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen ab:
In Punkt VI des Kaufvertrages vom 29.9.1975 ist festgehalten, daß die Verkäufer das Haus K***** 10 samt allen Nebengebäuden noch unentgeltlich bis zur Errichtung ihres Ersatzbaues, längstens aber bis 31.10.1978 benützen dürfen. Es wird darauf verwiesen, daß die Verkäufer den Ersatzbau auf der Parzelle 661 (welche im Miteigentum der Kläger verblieb) errichten wollen und hiefür ein bestehendes Wasserbezugsrecht den Käufern verbleibt. Nach Punkt XI des Kaufvertrages haben die Käufer als alleinige Auftraggeber für die Errichtung und grundbücherliche Durchführung des Vertrages auch allein alle aus diesem Anlaß entstehenden Kosten und Gebühren aller Art zu tragen. Alle Vertragsteile erteilten dem damaligen Vertreter der Käuferinnen Vollmacht für die grundbücherliche Durchführung des Vertrages, Einholung aller Genehmigungen, Abgabe aller in diesem Zusammenhang anfallenden Erklärungen sowie für notwendige Vertragsergänzungen oder Änderungen der Aufsandungserklärungen.
Nachdem es dem damaligen Vertreter der Beklagten (mangels Vorlage eines baubehördlichen Bewilligungsbescheides für die Grundabtretung) nicht gelungen war, die Einverleibung des Eigentums für die Beklagten an den kaufgegenständlichen Grundstücken zu erwirken, versuchte der Klagevertreter im Sommer 1982, die bücherliche Abschreibung der Grundstücke durch die nach der oö Bauordnung erforderliche Antragstellung auf Bewilligung beim Magistrat der Landeshauptstadt ***** zu erreichen, was trotz Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht gelang. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 17.3.1987 die Beschwerde der Kläger, soweit sie die Grundstücke Nr 624/2 und 630/1 betraf, als unzulässig zurück, weil in diesem Umfang dem Abschreibungsbegehren ohnedies stattgegeben worden sei und hob im übrigen den abweisenden Teil des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Die Kläger hatten am 7.4.1976 eine rechtskräftig gewordene Baubewilligung für ein Auszugshaus erwirkt. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis unter anderem aus, daß es zwar einer im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Grünlandwidmung widersprechen würde, ein ausdrücklich als Auszugshaus gewidmetes Objekt vom landwirtschaftlichen Hauptobjekt zu trennen, daß aber zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides der Flächenwidmungsplan ***** noch nicht in Kraft getreten war, die strittigen Grünflächen daher nach der oö Bauordnung nicht als Grünlandwidmung im Sinne eines Flächenwidmungsplanes zu qualifizieren seien. Es könnte nur die Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung einer Grundstücksabschreibung hinderlich sein.
Am 13.9.1983 wurde ein neuer Flächenwidmungsplan ***** rechtswirksam, nach welchem die Liegenschaft mit dem Grundstück Nr 44 als "Grünland-landwirtschaftliche Nutzungsfläche" ausgewiesen ist. Wegen der geänderten Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung eines weiteren Bescheides nach der vorangegangenen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof wurde die Abschreibungsgenehmigung für die Grundstücke 44 und 665 von der EZ 74 GB P***** verweigert. Eine weitere Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 25.9.1990 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 7.1.1990 übermittelte der Rechtsvertreter der Kläger dem Vertreter der Beklagten eine Kopie des Erkenntnisses mit der Mitteilung, sich nochmals um eine Abschreibungsgenehmigung zu bemühen und dem Ersuchen um Vorschläge der weiteren Vorgangsweise für den Fall der mangelnden Durchsetzbarkeit. In seinem Antwortschreiben vom 4.2.1991 verwies der Vertreter der Beklagten darauf, daß die endgültige rechtskräftige Verweigerung der baubehördlichen Bewilligung zur Abschreibung die Unwirksamkeit des Vertrages und somit die Rückabwicklung bewirke, welche er begehre. Die begehrte Rückabwicklung müsse den gesamten Kaufvertrag vom 29.9.1975 umfassen, weil seine Mandantinnen seinerzeit die unbebauten Grundstücke allein nicht erworben hätten, eigentlich nur am Erwerb des Hauses K***** 10 interessiert gewesen seien und die übrigen Grundflächen nur deshalb miterworben hätten, weil die Kläger nur bereit gewesen seien, das Haus mit den anderen Grundstücken gemeinsam zu veräußern. Der Vertreter der Beklagten ersuchte um Stellungnahme zur Rückabwicklungsforderung und um Zahlungsvorschläge oder um einen anderen Lösungsvorschlag. Mangels einer Reaktion der Kläger drängte er in einem weiteren Schreiben vom 1.8.1991 auf eine rasche Bereinigung und teilte mit, er sei beauftragt "die erforderliche Klage" mit Ablauf des 15.9.1991 einzubringen, sollten bis dahin nicht zumindest Lösungsvorschläge seitens der Beklagten eingelangt sein.
Deren Vertreter teilte am 9.9.1991 mit: "Meine Mandanten anerkennen verbindlich und unwiderruflich ihren Standpunkt, wonach im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.9.1990 der Kaufvertrag vom 29.9.1975 bezüglich der Grundstücke Nr 44, 630/1, 638, 639, 646/1, 665, 624/2, 645, 647 KG P***** zur Gänze rechtsunwirksam ist und eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu erfolgen hat. Meine Mandanten haben den Kaufpreis in Höhe vonS 5,586.000 bereitgestellt. Ich bin beauftragt, diesen Kaufpreis Ihren Mandanten Zug um Zug auszuhändigen gegen Übergabe der von Ihren Mandanten grundbuchsfähig unterschriebenen beiliegenden Grundbuchserklärung .... Inländererklärung ..... vollständige geräumte Übergabe der vertragsgegenständlichen Liegenschaften und Ersatz der Aufwendungen anläßlich der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages, die sich auf S 335.947,60 belaufen."
Am 14.10.1991 teilte der Klagevertreter dem Vertreter der Beklagten mit, daß seine Mandanten den geltend gemachten Rückabwicklungsanspruches des gesamten Kaufgeschäftes verbindlich anerkannt hätten, sie seien dazu im Hinblick auf die im Schreiben des Vertreters der Beklagten vom 1.8.1991 enthaltene Klagsdrohung veranlaßt worden. Sie hätten mit Kaufvertrag vom 17.9.1991 alle in Rede stehenden Grundstücke an Frau Dr.Rosemarie P***** (die dem Verfahren als Nebenintervenientin beigetreten ist) verkauft. Sie seien hiezu gezwungen gewesen, weil sie sonst den aus der Rückabwicklung des Vertrages den Beklagten zustehenden Betrag nicht hätten aufbringen können. Es wurde unter Klagsandrohung eine Frist bis 31.12.1991 gesetzt.
Am 10./17.9.1991 haben die Kläger mit der Nebenintervenientin einen Kauf- und Fruchtnießungsvertrag über die klagsgegenständlichen Grundstücke geschlossen, in welchem die Rechtsansicht der Kläger über die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 29.9.1975 zum Ausdruck gebracht wird. Als Kaufpreis sind sämtliche Beträge, die die Kläger aus der Rückabwicklung zu bezahlen haben, vereinbart.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Frage der Nichtigkeit eines Vertrages sei nach dem Zeitpunkt des Abschlusses zu beurteilen. Damit liege eine Nichtigkeit nicht vor; die Übertragung von zwei der kaufvertragsgegenständlichen Grundstücke sei erst lange nach dem Vertragsabschluß infolge geänderter Rechtslage unmöglich geworden. Daraus leite sich kein Recht zur Aufhebung des gesamten Kaufvertrages oder auch nur im Umfang der beiden Grundstücke ab, deren Abschreibung verwaltungsbehördlich nicht genehmigt worden sei. Den Klägern stehe kein durchsetzbares Recht auf Abnahme der kaufgegenständlichen Liegenschaften zu; ein solches wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn die Kläger an der eigenen Erfüllung ein Interesse gehabt hätten. Eine über die von den Beklagten geleistete Kaufpreiszahlung hinausgehende Erfüllungsverpflichtung gehe aus dem Kaufvertrag nicht hervor. Auch eine vertragliche Einigung der Streitteile auf Rückabwicklung ergebe sich aus der Korrespondenz nicht. Dem Kaufvertrag lasse sich auch nicht entnehmen, daß die Errichtung eines Ersatz- bzw Auszugshauses von den Käufern genehmigt worden wäre.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger und der Nebenintervenientin Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Klagestattgebung ab. Ein Kaufvertrag, dessen Wirksamkeit von behördlichen Genehmigungen abhängig sei, sei als aufschiebend bedingt anzusehen. Durch Versagung der Bewilligung der Abschreibung des Grundstückes Nr 44 hinsichtlich dessen - anders als bezüglich des Grundstückes Nr 665 - nach der derzeitigen Rechtslage eine baubehördliche Bewilligung weiterhin erforderlich sei, sei die Bedingung ausgefallen. Daß eine Änderung der Gesetzeslage absehbar wäre, hätten die Beklagten nicht dargetan. Die Beklagten hätten keine Tatumstände vorgebracht, aus denen sich eine gegen Treu und Glauben verstoßende Vereitelung des Eintrittes der Bedingung ergebe. Es stehe außer Streit, daß beide Vertragsteile davon ausgegangen seien, die grundbücherliche Durchführung des Vertrages werde problemlos sein und daß sie den eingetretenen Fall der Nichtbewilligung der Abschreibung nicht vorhergesehen hätten. Der Kaufvertrag sei daher zunächst zumindst hinsichtlich des Grundstückes Nr 44 unwirksam. Eine im Zweifel anzunehmende nur teilweise Unwirksamkeit sei hier nicht gegeben, weil die Streitteile ihren hypothetischen Parteienwillen dahin interpretiert hätten, daß für den Fall der Nichtgenehmigung der Abschreibung hinsichtlich des Bauernhauses (Grundstück Nr 44) der gesamte Vertrag wegfallen solle. Dies ergebe sich eindeutig aus den Schreiben der Parteienvertreter. Die Beklagten hätten im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht eventualiter eingewendet, die Unwirksamkeit des Vertrages beziehe sich bloß auf das Grundstück Nr 44. Der Klage sei daher zur Gänze stattzugeben.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil das Berufungsgericht zwar bei der Beurteilung der Rechtsfolgen der Verweigerung der behördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen sei, aber die Frage der Vertragsauslegung durch nachträgliche authentische Interpretation seitens der Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Den Revisionsausführungen ist insoweit zuzustimmen, als die baubehördliche Versagung der Abteilungsgenehmigung keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Sinne des § 878 ABGB begründen konnte, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder ein generelles gesetzliches Teilungsverbot noch ein die konkrete Teilungsmaßnahme versagender Verwaltungsbescheid vorgelegen waren. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist die nach der oö Bauordnung notwendige Genehmigung bestimmter Grundteilungen nicht als aufschiebende Bedingung anzusehen, deren Versagung die Unwirksamkeit des dem Ansuchen zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes unmittelbar zur Folge hätte, denn anders als etwa nach den Grundverkehrsvorschriften sind nach den hier in Frage kommenden baurechtlichen Bestimmungen nicht Rechtsgeschäfte an sich genehmigungspflichtig, sondern nur bestimmte, auf Grund solcher Rechtsgeschäfte vorzunehmende Veränderungen des Grundbuchkörpers. Die Rechtswirkungen der rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Versagung der Grundteilung auf den von den Klägern geltend gemachten Anspruch sind daher nicht nach § 878 ABGB, sondern nach den Bestimmungen der §§ 880, 1447 ABGB zu beurteilen, welche die dem Vertragsabschluß nachfolgende sogenannte nachträgliche Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit der Leistung zum Gegenstand haben. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinen Entscheidungen 5 Ob 205/73 = JBl 1975, 206 und 7 Ob 716/83 (je mwN), in welchen ebenfalls die Auswirkungen eines nach Vertragsabschluß ergangenen baubehördlichen Bescheides auf Versagung einer Grundteilung auf den abgeschlossenen Vertrag zu beurteilen waren, ausführlich dargelegt hat, sind die §§ 880 und 1447 ABGB auf die Fälle einer nach dem Vertragsabschluß eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden. Werden, wie hier, die im Kaufvertrag vorgesehenen Grundbuchshandlungen durch einen nachträglichen Bescheid der Baubehörde rechtlich unmöglich, dann haben die Vertragsparteien die Möglichkeit verloren, die erforderlichen Änderungen der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch durchzuführen. Es muß aber auch von einer dauernden, nicht nur vorübergehenden Unmöglichkeit der Vertragserfüllung ausgegangen werden, weil der für L***** seit 1983 gültige Flächenwidmungsplan eine Genehmigung ausschließt und eine Änderung in einer Richtung, die in Zukunft vielleicht einmal eine Abtrennungsgenehmigung ermöglichen könnte, keineswegs absehbar ist (vgl JBl 1975, 206 mwN). Daß die dem Vertragsabschluß nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier nach den baurechtlichen Vorschriften - erforderlichen behördlichen Genehmigung die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich gemacht hat, bestreiten auch die beklagten Parteien nicht. Sie meinen nur, die nachträgliche Unmöglichkeit sei von den Klägern wegen der unrichtigen Bezeichnung des von ihnen erbauten "Ersatzhauses" als "Auszugshaus", um eine Baugenehmigung im Grünland zu erhalten, verschuldet, im Ergebnis also, es komme nicht § 1447 ABGB, sondern § 920 ABGB zur Anwendung. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach den zur Beurteilung eines solchen Verschuldens ausreichenden Feststellungen - ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor - gingen alle Streitteile davon aus und haben dies sogar schriftlich im Kaufvertrag festgehalten, daß die Kläger nach Vertragsabschluß auf einer im Kaufvertrag genau bezeichneten Parzelle ein Ersatzwohnhaus errichten werden - die körperliche Übergabe des Bauernhauses wurde deshalb auf drei Jahre aufgeschoben - und daß eine Abschreibung der vertragsgegenständlichen Grundstücke auf keinerlei Schwierigkeiten stoßen werde. Die allfällige Unkenntnis baurechtlicher Vorschriften wäre daher beiden Teilen gleichermaßen zuzurechnen. Auch die Kläger haben dem Vertreter der Beklagten, der den gemeinsamen Vertrag verfaßt hat, in Punkt XI des Kaufvertrages eine umfassende Vollmacht zur bücherlichen Durchführung des Vertrages, auch zur Einholung aller hiefür erforderlichen Genehmigungen und Abgabe aller damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen, sogar zu notwendigen Vertragsergänzungen oder Änderungen erteilt. Wenn nun die Beklagten, welche für die grundbücherliche Durchführung zu sorgen hatten, durch viele Jahre hindurch säumig waren und die Verbücherung ihres Eigentumes zunächst zur Gänze daran scheiterte, daß mit dem Grundbuchgesuch kein baubehördlicher Abschreibungsbewilligungsbescheid vorgelegt wurde, so haben dies die Beklagten ebenso zu vertreten wie eine allfällige Unkenntnis baubehördlicher Vorschriften. Sie können sich daher nicht auf ein alleiniges Verschulden der Kläger wegen unrichtiger Bezeichnung des Ersatzwohnhauses als Auszugshaus im Baubewilligungsverfahren berufen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Kläger bei ihrem Antrag auf Baubewilligung diese Bezeichnung gewählt hätten, um eine Bewilligung der Abschreibung des Grundstückes Nr 44 zu vereiteln und daß allenfalls Grundsätze der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung einer Abschreibung entgegengestanden wären. Vielmehr wurde erst mit Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes für L***** im Jahre 1983, also erst acht Jahre nach Vertragsabschluß, die Erteilung einer Abschreibungsbewilligung endgültig unmöglich. Erst zu diesem Zeitpunkt trat ein Zufall ein, der beide Vertragsteile gleichermaßen trifft. Fällt aber beiden Vertragsteilen ein Verschulden an der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung zur Last, dann können die Rechtsfolgen nicht anders beurteilt werden als bei zufälliger Unmöglichkeit. In einem solchen Fall kann jeder Vertragsteil nach den Grundsätzen des § 1447 ABGB die Rückabwicklung des Vertrages begehren.
Den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall nicht von einer nur im Zweifel anzunehmenden teilweisen Unwirksamkeit des Vertrages auszugehen ist, ist zuzustimmen. Die Parteien haben durch ihre Vertreter in der der Klage vorangegangenen Korrespondenz übereinstimmend ihren schon bei Vertragsabschluß vorhandenen Willen, den Vertrag nicht teilweise, also nur hinsichtlich der schon zugunsten der Beklagten verbücherten unverbauten Grundstücke zu schließen und aufrecht erhalten zu wollen, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht und sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß für den Fall der Nichtgenehmigung der Abschreibung des verbauten Grundstückes samt Garten der gesamte Vertrag wegfallen solle. Dementsprechend haben die Beklagten auch im erstinstanzlichen Verfahren ein Vorbringen, den Vertrag in eventu teilweise aufrecht erhalten zu wollen, nicht erstattet. Gegen die Ableitung des Willens der Parteien aus deren Gesamtverhalten durch das Berufungsgericht bestehen daher keine Bedenken.
Abgesehen davon, daß entsprechende Einwendungen in 1.Instanz nicht erhoben wurden, kommt den erst in der Revision geltend gemachten Ausführungen der Beklagten, der Zug um Zug gegen Rückstellung der Grundstücke zu erstattende Kaufpreis sei selbst bei Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrages zu valorisieren und zu verzinsen, keine Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner in SZ 60/6 veröffentlichten Entscheidung unter Darlegung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung und aller Lehrmeinungen eingehend mit den Fragen der Vergütung bezogener Nutzungen und Früchte sowie der Valorisierung in jenen Fällen, in denen ein entgeltliches Rechtsgeschäft von beiden Parteien bereits erfüllt wurde und später im Wege der Leistungskondiktion rückabzuwickeln ist, auseinandergesetzt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des von den Parteien vorläufig oder endgütltig beabsichtigten Austauschverhältnisses bezogenen Früche und Nutzungen herauszugeben, gemäß dem in § 1437 ABGB angezogenen § 330 ABGB zu verneinen ist. Im besonderen darf der redliche Empfänger des Kaufpreises aus einem schwebend unwirksamen Vertrag nach dem Wegfall des Rechtsgrundes die Zinsen behalten, wenn auch der Käufer in der Zwischenzeit in den als Äquivalent angesehenen Genuß der Kaufsache gekommen ist. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von diesen grundsätzlichen Erwägungen abzugehen.
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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