Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen hat, begründet ein beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nach Art 288 Abs 2 EG anhängiges Verfahren keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterbrechung des Offenlegungsverfahrens (6 Ob 209/02g; 6 Ob 186/05d ua). Im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtslage besteht auch für die Einleitung des im Revisionsrekurs angeregten Vorabentscheidungsverfahrens kein Raum. Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ab, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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