Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsgegner ist für Desiree und Michelle B***** geldunterhaltspflichtig. Die Vorinstanzen haben für den Zeitraum ab 1. 8. 2004 eine Erhöhung dieser Geldunterhaltsverpflichtung vorgenommen.
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es bestehe zum Einen uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob im Rahmen der steuerlichen Entlastung eines geldunterhaltspflichtigen Elternteils (gemeint: durch teilweise Anrechnung von Transferzahlungen) bei mehreren Geldunterhaltspflichtigen (richtig: Unterhaltspflichten) vom arithmetischen Mittel der Unterhaltsabsetzbeträge auszugehen oder die Summe der Unterhaltsabsetzbeträge im Verhältnis der Geldunterhaltsansprüche der Kinder zu „verteilen" ist. Zum Anderen fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob bzw inwieweit die für Unterhaltsperioden vor dem 1. 1. 2005 regelmäßig vorgenommene pauschale Absenkung der Grenzsteuersätze (des geldunterhaltspflichtigen Elternteils) um 20 % weiterhin, nämlich bezogen auf die nunmehr maßgeblichen Durchschnittssteuersätze, vorgenommen werden „kann".
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsrekurs des Vaters enthält zu der vom Rekursgericht für erheblich erachteten Rechtsfrage betreffend die konkrete Berücksichtigung von Unterhaltsabsetzbeträgen bei Ermittlung des Ausmaßes der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils durch teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe keine Ausführungen; es braucht auf diese Frage daher auch nicht weiter eingegangen zu werden.
2. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit der konkreten Ermittlung dieser steuerlichen Entlastung auseinandergesetzt und dazu konkrete Berechnungsmethoden entwickelt; diese wurden von den Vorinstanzen angewendet. Der Vater bestreitet im Revisionsrekurs weder deren Richtigkeit noch deren unrichtige Anwendung im vorliegenden Fall.
2.1. Wesentliches Element dieser Berechnungsmethoden, die sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen lässt (vgl LG Salzburg EFSlg 107.521, 110.609; Gitschthaler, Serviceteil - Unterhaltsbemessung, EF-Z 2006, 32), ist die Reduzierung des jeweils maßgeblichen Grenzsteuersatzes um 20 % (4 Ob 42/02h uva = EFSlg 99.935); das Einkommen umfasse typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte.
2.2. Nach § 33 Abs 1 EStG idF BGBl I Nr 124/2003 betrug die Einkommensteuer jährlich für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Aufgrund der erwähnten Kürzung dieser Grenzsteuersätze um jeweils 20 % kamen daher tatsächlich Steuersätze von 40 % bzw 33 % bzw 25 % zur Anwendung (vgl auch Gitschthaler, JBl 2003, 17). Den von Schwimann/Kolmasch (Unterhaltsrecht³ [2004] 34, Tabelle 4) entwickelten „Kürzungsfaktoren" lag ebenfalls diese Verminderung der Grenzsteuersätze zu Grunde; sie entsprechen rechnerisch der Multiplikation des jeweiligen Grenzsteuersatzes mit 0,004 (vgl die zu 2.1. dargestellte Formel).
2.3. Seit 1. 1. 2005 beträgt gemäß § 33 Abs 1 EStG idF BGBl I Nr 180/2004 der Steuersatz für Einkommensteile über 51.000 EUR 50 %; bei einem Einkommen von mehr als 10.000 EUR ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
Einkommen Einkommensteuer in Euro
_______________________________________________
über 10.000 EUR (Einkommen - 10.000) x 5.750
bis 25.000 EUR 15.000
_______________________________________________
über 25.000 EUR (Einkommen - 25.000) x 11.335 + 5.750
bis 51.000 EUR 26.000
________________________________________________
über 51.000 EUR (Einkommen - 51.000) x 0,5 + 17.085. Nach den Materialien zum SteuerreformG 2005 sollte das bisherige Tarifstufensystem durch ein „Durchschnittssteuersatzsystem" ersetzt werden (RV 451 BlgNR 22. GP, 12; vgl auch Schwimann/Kolmasch, aaO 43). Wie aber bereits das LG St. Pölten (EFSlg 110.612 mit zahlreichen Berechnungsbeispielen) eingehend dargelegt hat (ebenso LG Wels und LGZ Wien jeweils EFSlg 110.612 sowie LG Linz 15 R 387/05w), erwecke diese neu gefasste Bestimmung auf den ersten Blick den Anschein, als sei dadurch ein Systemwandel eingetreten und an die Stelle der alten Grenzsteuersätze nunmehr ein Durchschnittssteuersatz getreten. Genau diesen Eindruck habe der Steuergesetzgeber auch bewirken wollen; er sei aber falsch. Betrachte man die Formeln nämlich genauer, so ergebe sich, dass hinter den Formeln nach wie vor Grenzsteuersätze stehen, die sich lediglich in anderer mathematischer Form, nämlich in Form einer Bruchrechnung für die Steuer aus der jeweiligen Einkommenssteuerklasse, und unter Hinzurechnung der (summierten Höchst-)Steuer aus den darunter liegenden Klassen ergeben. Das sei genau das System, wie es der alten Regelung zugrundelag: Die Steuer sei für jede Klasse gesondert errechnet und dann addiert worden. Nach dem neuen System sei es so, dass nur die Steuer für eine Klasse zu ermitteln und die Höchststeuer aller darunter liegenden Klassen dazu zu addieren sei; das führe zum selben Ergebnis. Das System sei völlig gleichgeblieben wie bisher, nur die mathematische Darstellungsweise sei eine andere.
Diesen Überlegungen ist beizupflichten, weshalb sich die früheren Berechnungsmethoden - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1. 1. 2005 anwenden lassen. Dies entspricht auch der Auffassung der herrschenden Lehre (Schwimann/Kolmasch, aaO 43; Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] § 140 Rz 18; Mair, Aktuelle Fragen zu den steuerrechtlichen Aspekten der Bemessung des Kindesunterhalts, RZ 2006, 162; Gitschthaler, aaO). Die „veränderten Prozentsätze" ergeben sich dabei durch Auflösung der nunmehr in § 33 Abs 1 EStG dargestellten Brüche und betragen daher bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000 EUR 50 % (vgl auch Schwimann/Kolmasch, aaO 44, Tabelle 8; Gitschthaler, aaO).
2.4. Lediglich Neuhauser (in Schwimann, ABGB³ [2005] § 140 Rz 55) meint demgegenüber, eine Absenkung der Grenzsteuersätze um 20 % sei ab 1. 1. 2005 nicht mehr geboten, weil das Argument, der Unterhaltspflichtige beziehe regelmäßig auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die deutlich geringer besteuert werden, nicht mehr ins Gewicht falle; das System der Durchschnittssteuersätze für das gesamte steuerpflichtige Einkommen stelle eben auf einen Steuersatz ab, unterschiedliche Progressionssufen bestünden nicht. Er übersieht damit aber, dass - wie dargestellt (2.3.) - durch das SteuerreformG 2005 ein Systemwandel tatsächlich nicht eingetreten ist. Seinen Überlegungen ist daher nicht zu folgen.
2.5. Da sich das Rekursgericht bei seinen Berechnungen auf eine - zwischenzeitig - langjährige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützte, die sowohl von der (veröffentlichen) zweitinstanzlichen Rechtsprechung als auch der herrschenden Lehre für auch auf Zeiträume ab 1. 1. 2005 anwendbar erachtet wird, war der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen. Einer weitergehenden Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs bedarf es dazu nicht.
3. Soweit der Vater schließlich dem Erstgericht vorwirft, ihn - als Unvertretenen - nicht hinreichend darüber aufgeklärt zu haben, dass er verschiedene Beweismittel vorzulegen bzw ausdrücklich auf deren Vorhandensein hinzuweisen gehabt hätte, releviert er einen Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den er im Revisionsverfahren nicht mehr aufgreifen kann (6 Ob 178/06d mwN). Im Übrigen versucht er mit seinen Ausführungen zu im Akt erliegenden Beweismitteln, unzulässigerweise Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen.
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