Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Was die in der Verfahrensrüge weiterhin behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann (4 Ob 135/05i; RIS-Justiz RS0050037).
Die Rechtsrüge zeigt keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts auf, sondern bekämpft in Wahrheit Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Dies ist jedoch unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur als Rechts-, nicht aber als Tatsacheninstanz entscheidet (10 Ob 77/05d; RIS-Justiz RS0006737; RS0108449). Es ist eine Tatfrage, ob eine Wahnsymptomatik und eine Paranoia bestehen oder nicht.
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