Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG aF zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG aF iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Da das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt, sind noch die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über Rechtsmittel weiter anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG nF). Die Revisionsrekurswerberin irrt, wenn sie meint, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF zukomme:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es bestätige den - antragsabweisenden - Beschluss des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass ihr Antrag [nach § 35 Abs 3 EheG] auf "Ersetzung der Genehmigung" ihrer am 6. 12. 2002 geschlossenen Ehe mit dem Betroffenen durch die Sachwalterin nicht ab- sondern zurückgewiesen werde, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Antrag sei mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen, weil der gesetzliche Vertreter bzw hier die Sachwalterin nur die Ehe eines beschränkt Geschäftsfähigen (§ 3 Abs 1 EheG) genehmigen könne. Nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt sei der hier Betroffene in Bezug auf die Eheschließung aber geschäftsunfähig (§ 2 EheG) gewesen, sodass die begehrte Ersetzung der Zustimmung durch die Sachwalterin als gesetzliche Vertreterin des Betroffenen schon im Hinblick auf die vorliegende Nichtigkeit, also Vernichtbarkeit der Ehe (§ 22 Abs 1 EheG) gar nicht in Betracht komme; diese hätte nämlich nicht durch Genehmigung des Sachwalters sondern gemäß § 22 Abs 2 EheG nur dadurch saniert werden können, dass der Betroffene nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit seinen Willen, die Ehe fortzusetzen, zu erkennen gegeben hätte. Anhaltspunkte dafür, dass dieser in Bezug auf die Eheschließung geschäftsfähig geworden wäre, lägen jedoch nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs beruft sich nun darauf, dass hier die - vom Obersten Gerichtshof bisher nicht entschiedene - und daher angeblich erhebliche Rechtsfrage zu lösen sei, ob die mehrjährige Nichterhebung einer Aufhebungsklage gemäß § 35 Abs 1 EheG durch einen Sachwalter, der in Kenntnis der genehmigungslosen Eheschließung des Kuranden war, eine konkludente Genehmigung der Eheschließung des Kuranden gemäß § 35 Abs 2 EheG sei. Diese Frage stellt sich jedoch nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht:
Danach liegt beim Betroffenen nach wie vor ein leicht dementielles Zustandsbild nach zerebralem Insult, verbunden mit Störungen von Auffassung, Merkfähigkeit und Orientierung vor. Er ist daher weiterhin nicht im Stande, sich in komplexen Situationen zurecht zu finden, wobei er auch zum Zeitpunkt der Eheschließung (6. 12. 2002) nicht in der Lage war, die Tragweite seiner Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten zu erkennen. Dieser Sachverhalt wurde - entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses - bereits in erster Instanz festgestellt (Seite 2 f des Beschlusses des Erstgerichts) und das Rekursgericht hat daraus in rechtlicher Hinsicht den Schluss gezogen, der Betroffene sei im Zeitpunkt der Eheschließung gemäß § 2 EheG iVm § 102 Abs 1 EheG geschäftsunfähig gewesen, weshalb die Ehe nichtig sei (vgl dazu Schwimann/Weitzenböck in Schwimann³ I § 2 EheG Rz 2 f; Stabentheiner in Rummel³ II/4 § 2 EheG Rz 1 f). Darin ist jedenfalls keine krasse, aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof auszugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dass eine solche vorläge wird daher von der Revisionsrekurswerberin - zu Recht - nicht einmal behauptet.
Die Antragstellerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage gar nicht geltend, sondern erhebt lediglich eine Beweisrüge gegen die bereits wiedergegebenen, aufgrund der Ergebnisse der eingeholten Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen. Diese ist jedoch unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur als Rechts-, nicht aber Tatsacheninstanz entscheidet (RIS-Justiz RS0006737; RS0108449 ua; zuletzt: 7 Ob 252/04s mwN). Der erkennende Senat ist also an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und an deren Feststellungen gebunden, wozu auch die Frage gehört, ob die vorliegenden Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen (RIS-Justiz RS0043320; zuletzt: 7 Ob 252/04s mwN); und was die in der Verfahrensrüge weiterhin behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz betrifft, die - wie die Antragstellerin selbst festhält - bereits vom Rekursgericht verneint wurde, wird übersehen, dass die Rechtsmittelwerberin derartige Verfahrensmängel im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann (RIS-Justiz RS0007232; RS0030748; RS0050037; zuletzt: 10 Ob 40/05p mwN).
Da Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG auch sonst nicht zu erkennen sind, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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