Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch in Firmenbuchsachen ist der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes gemäß § 15 Abs 1 FBG nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0103107).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellt die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung einer gleichzeitig ergangenen Verfügung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinn des § 9 AußStrG dar. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet damit die Rechtsstellung der Beteiligten noch nicht; es fehlt daher eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006399). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.
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