Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (1 Ob 41/99g; JBl 1994, 119) hinsichtlich des mit Telefax eingebrachten Rekurses des Geschäftsführers, gegen den eine Zwangsstrafe verhängt worden war, ein Verbesserungsverfahren zur Nachholung der Unterschrift des Rekurswerbers angeordnet (ON 20). Das Erstgericht hat zur Verbesserung eine 14-Tages-Frist gesetzt (ON 21). Erst mit dem Revisionsrekurs wird dem Verbesserungsauftrag entsprochen und aktenwidrig behauptet, es sei keine Frist gesetzt worden. Die relevierte mangelnde Rechtsbelehrung könnte höchstens einen Wiedereinsetzungsgrund, nicht aber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darstellen.
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