OGH 6Ob4/19k

OGH6Ob4/19k24.1.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****‑Privatstiftung, *****, vertreten durch Schubert & Schaffler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. K***** E*****, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 250.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2018, GZ 12 R 37/18a‑24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00004.19K.0124.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Hauptaufgabe eines nach § 8 Abs 3 PSG zu bestellenden Stiftungskurators ist es, den ersten Stiftungsvorstand und erforderlichenfalls den ersten Aufsichtsrat zu bestellen. Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein (erster) Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu (6 Ob 148/15f = SZ 2015/132).

2.1. Wenn die Vorinstanzen aus dieser Rechtsprechung für die hier vorliegende Sonderkonstellation, dass vor Eintragung der Stiftung eines der drei vom Stifter bestellten Vorstandsmitglieder verstarb, ableiteten, dass die Vertretung der Vorstiftung im Außenverhältnis weiter den zwei verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsvorstands, nicht jedoch dem beklagten Stiftungskurator oblag, ist dies nicht zu beanstanden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte (§ 510 Abs 3 ZPO), ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine Privatstiftung vertretungslos wäre, wenn ein Mitglied eines dreiköpfigen Stiftungsvorstands ausscheidet, die Stiftungsurkunde aber – wie im vorliegenden Fall – Kollektivvertretungsbefugnis jeweils zweier Vorstandsmitglieder vorsieht. Vielmehr schreibt das Gesetz das Vorhandensein von mindestens drei Vorstandsmitgliedern nur zum Zweck der Wahrung der internen Kontrolle, nicht aber zur Vertretung der Privatstiftung nach außen zwingend vor.

2.2. Zutreffend gelangte das Berufungsgericht daher zur Auffassung, dass sich die Befugnis des Beklagten darin erschöpfte, ein drittes Vorstandsmitglied zu bestellen und auf die Stiftungsvorstände dahingehend einzuwirken, dass die damals strittige Frage des Erbrechts der Stiftung – sei es im Wege eines Vergleichs, sei es durch Herbeiführen einer gerichtlichen Entscheidung – geklärt werde.

3. Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass dem vom Beklagten ausgehandelten Vergleich die beiden verbliebenen Vorstandsmitglieder der Klägerin ausdrücklich zugestimmt hatten. Das Erstgericht hat auch unbekämpft festgestellt, dass die Klägerin den durch Mag. S***** ausverhandelten Vergleich auch geschlossen hätte, wenn sich der Beklagte aus dem Verlassenschaftsverfahren herausgehalten hätte.

4. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage zu der Auffassung gelangten, dass für den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruch keine Grundlage besteht, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

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