OGH 6Ob406/66 (RS0012122)

OGH6Ob406/6615.2.1967

Rechtssatz

Das Begehren der actio confessoria ist auf Feststellung und Beseitigung der Beeinträchtigung und auf Unterlassung künftiger Störungen gerichtet. Der Eigentümer des herrschenden Gutes hat Anspruch auf eine Erneuerung der belasteten Sache, dass dadurch die Ausübung der Dienstbarkeit wieder möglich gemacht wird.

Normen

ABGB §523 Bb
ABGB §525

6 Ob 406/66OGH15.02.1967
6 Ob 225/69OGH01.10.1969

nur: Das Begehren der actio confessoria ist auf Feststellung und Beseitigung der Beeinträchtigung und auf Unterlassung künftiger Störungen gerichtet. (T1)

7 Ob 515/78OGH26.01.1978

nur T1

1 Ob 751/83OGH11.01.1984

Auch; nur T1; JBl 1984,608

1 Ob 36/95OGH27.07.1995

Auch; nur T1

7 Ob 2014/96vOGH28.02.1996

Auch; nur T1

7 Ob 2185/96sOGH17.07.1996

Auch; nur T1

1 Ob 7/13fOGH07.03.2013

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Klagebegehren auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit kann aber nicht durch eine einstweilige Verfügung des Inhalts, der beklagten Partei Behinderungsmaßnahmen bei der Ausübung der Servitut für die Dauer des Rechtsstreits zu verbieten, gesichert werden, wenn die klagende Partei bereits eine Unterlassungsklage erheben kann, dies aber nicht will. Bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen fehlt einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis. (T2)

2 Ob 115/12vOGH17.06.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19670215_OGH0002_0060OB00406_6600000_001

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