Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf den vorliegenden Rückforderungsanspruch wegen überhöht vorgeschriebener Untermietzinse sind gemäß § 43 Abs 2 MRG noch die entsprechenden Bestimmungen des MG anzuwenden. Nach § 17 Abs 2 MG verjährt der hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch, auf den im voraus nicht verzichtet werden kann, in drei Monaten. Die Verjährung ist gehemmt, solange bei Gericht oder bei der Gemeinde auf Antrag des Mieters ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses anhängig ist. Der Rückforderungsanspruch des Mieters setzt zwar eine vorausgehende Feststellung im Msch-Verfahren nicht voraus, ist ein solches aber anhängig, beginnt die Verjährung nicht zu laufen, solange über den Antrag nicht entschieden ist. Durch den vom Mieter bei Gericht oder bei der Gemeinde gestellten Antrag auf Feststellung, daß der ihm vom Vermieter zu einem bestimmten Zinstermin vorgeschriebene Mietzins das gesetzlich zulässige Ausmaß übersteige, wird ein Verfahren über die Höhe des (gesetzlichen) Mietzinses im Sinne des § 17 Abs 2 letzter Satz MG anhängig, durch das die Verjährung des Rückforderungsanspruches des Mieters nicht bloß hinsichtlich der zu diesem Zinstermin geleisteten Rückzahlung gehemmt wird. Diese Hemmung kommt vielmehr auch den Rückforderungsansprüchen des Mieters hinsichtlich aller späteren Zinsvorschreibungen zugute, soferne diese späteren Zinsvorschreibungen auf den gleichen Grundsätzen aufgebaut sind und zu dem gleichen, vom Mieter angeblich geschuldeten Mietzins kommen, wie jene Zinsvor- schreibungen, hinsichtlich derer der Antrag nach § 12 Abs 4 MG gestellt worden waren (MietSlg 25.247/18; zuletzt 5 Ob 182/97v). Dies bedeutet zwar, daß eine Verjährung hinsichtlich späterer Zinsvorschreibungen während eines anhängigen Msch-Verfahrens für frühere Zeiträume nicht eintritt, nicht aber, daß es dem Mieter vor Abschluß eines solchen mit Hemmungswirkung ausgestatteten Feststellungs- verfahrens verwehrt wäre, für spätere weitere Zinsperioden einen weiteren Feststellungsantrag einzubringen. Dies schon deshalb, weil die Entscheidung der Schlichtungsstelle oder des Außerstreitrichters den Streitrichter bei der Urteilsfällung über den Rückforderungsanspruch des Mieters nur insoweit bindet, als sich der Rückforderungsanspruch auf jene Zinsvorschreibung bezieht, von der nach § 12 Abs 4 MG die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes dem Grunde und der Höhe nach festgelegt wurde. Denn hinsichtlich der späteren Zinsvorschreibungen besteht eine solche Bindung nicht. Zum Zeitpunkt der ersten bezifferten Geltendmachung des Rückforderungsanspruches auch für den noch streitgegenständlichen Zeitraum Jänner 1988 bis Dezember 1990 war aber das gerade diesen Zeitraum betreffende Msch-Verfahren schon anhängig, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Verjährung des Rückforderungsanspruches für den noch strittigen Zeitraum verneint.
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