Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trat der Beklagte als Unternehmer auf. Er beschäftigte sich mit der Vermietung und Verpachung von Liegenschaften und nahm in diesem Zusammenhang auch das strittige Darlehen auf. Er hatte daher den Gegenbeweis zu führen, dass ein Privatgeschäft vorliegt (SZ 53/103; SZ 63/134).
Das Gericht hat die Parteien mit seiner Rechtsansicht, dass der Beklagte als Unternehmer i. S. d. KSchG anzusehen sei und daher das Aufrechnungshindernis des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG nicht gelte, nicht überrascht, hat es doch ausdrücklich das Verfahren u. a. auf die Prüfung der Frage eingeschränkt, ob der Beklagte beim strittigen Geschäft als Konsument anzusehen sei, wie dies der Beklagte behauptet hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)