OGH 6Ob3/17k

OGH6Ob3/17k30.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen E*****, geboren am *****, und E*****, geboren am *****, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. C*****, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Oktober 2016, GZ 4 R 257/16k‑33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00003.17K.0130.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die zuletzt mit 450 EUR festgesetzte monatliche Unterhaltspflicht des Vaters für seine Tochter auf monatlich 630 EUR für die Zeit vom 1. 1. 2013 bis 31. 12. 2013, auf monatlich 650 EUR für die Zeit vom 1. 1. 2014 bis 30. 11. 2014, auf monatlich 725 EUR für Dezember 2014 und auf monatlich 735 EUR für die Zeit ab 1. 1. 2015. Den zuletzt mit 400 EUR festgesetzten monatlichen Unterhalt für den Sohn erhöhte es auf monatlich 630 EUR für die Zeit vom 1. 1. 2013 bis 31. 12. 2013, auf monatlich 650 EUR für die Zeit vom 1. 1. 2014 bis 31. 12. 2014 und auf monatlich 660 EUR für die Zeit ab 1. 1. 2015.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich das mit „außerordentlicher Revisionsrekurs, in eventu Zulassungsvorstellung, Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Vaters.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.

Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs, soweit der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den außerordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Der Anspruch des Kindes auf Geldunterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 59/15t mwN). Dieser Anspruch ist gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS‑Justiz RS0103147). Ansprüche mehrerer Kinder sind nicht zusammenzurechnen (RIS‑Justiz RS0017257).

Der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschied, übersteigt nicht 30.000 EUR:

Sind auch laufende Ansprüche zu beurteilen, kommt es grundsätzlich auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; der Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RIS‑Justiz RS0122735). Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der Erhöhungsbetrag (RIS‑Justiz RS0046543).

Strittig ist im vorliegenden Fall demnach die Differenz zwischen den zuletzt festgesetzten laufenden monatlichen Unterhaltsbeträgen und den von den Vorinstanzen den Minderjährigen nunmehr zugestandenen Beträgen ab 1. 1. 2015, somit Beträge von monatlich 285 EUR bzw 260 EUR. Multipliziert mit 36 ergeben sich Entscheidungsgegenstände von 10.260 EUR bzw 9.360 EUR.

Die zusätzlich begehrten bereits fälligen Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, weil der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS‑Justiz RS0103147).

Davon ausgehend wäre das Rechtsmittel daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen (§ 69 Abs 3 AußStrG). Vielmehr hat zunächst das Rekursgericht über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu entscheiden. Solange das Rekursgericht nicht den Zulässigkeitsausspruch im Sinn der Zulassung des Revisionsrekurses abgeändert hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Frage der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig (6 Ob 59/15t mwN).

Daher waren die Akten spruchgemäß dem Erstgericht zur Vorlage an das Rekursgericht zurückzustellen.

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