Normen
AußStrG §235
EheG §81 ff
KO §1 Abs2
6 Ob 315/99p | OGH | 30.08.2000 |
7 Ob 322/01f | OGH | 27.02.2002 |
nur: Der Masseverwalter ist nicht befugt, einen Aufteilungsanspruch des Gemeinschuldners geltend zu machen, wenn der Aufteilungsanspruch erst nach Konkurseröffnung entstanden ist. (T1) |
2 Ob 184/03b | OGH | 12.09.2003 |
Beisatz: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. (T2); Beisatz: Umgekehrt muss der nicht im Konkurs verfangene geschiedene Ehegatte seinen Aufteilungsanspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten richten, auch wenn über dessen Vermögen schon vor dem Antrag das Konkurs-(Schuldenregulierungs-)verfahren eröffnet worden war. (T3) |
7 Ob 72/08a | OGH | 27.08.2008 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00315_99P0000_001